Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Gesetzestext

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,

2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,

3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,

4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,

5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,

6. Eltern,

7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1609 BGB verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 1609 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHXII ZB 693/14Beschluss · 09.03.2016
Elternunterhalt: Vorrang von zusätzlich geschuldetem Betreuungsunterhalt bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit; elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
BGHXII ZB 185/13Beschluss · 01.10.2014
Nachehelicher Unterhalt: Betreuungsunterhalt für den eine überobligatorische Erwerbstätigkeit ausübenden Ehegatten; Rangfolge des Unterhaltsberechtigten bei Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und Teilunterhaltsanspruch aus anderen Gründen im Verhältnis zu der Mutter eines nichtehelichen Kindes
BGHXII ZB 258/13Beschluss · 07.05.2014
Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Wiederverheiratung des Schuldners: Leistungsfähigkeitsprüfung im Falle der Nachrangigkeit des neuen Ehegatten; Billigkeitsabwägung bei Gleichrangigkeit des geschiedenen und des neuen Ehegatten; Ermittlung des für eine Dreiteilung verfügbaren Gesamteinkommens in Ansehung des Bezugs von Elterngeld und der Erwerblosigkeit des neuen Ehegatten wegen Kindesbetreuung
BGHVII ZB 84/10Beschluss · 06.09.2012
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen: Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs durch einen von mehreren Unterhaltsberechtigten
BGHXII ZR 151/09Urteil · 07.12.2011
Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei Unterhaltspflichten gegenüber neuem Ehegatten und nachehelich geborenen Kindern; Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen; Billigkeitsabwägung bei Gleichrangigkeit des geschiedenen und des neuen Ehegatten
BGHXII ZR 160/08Urteil · 02.06.2010
Unterhalt minderjähriger Kinder: Berücksichtigung des aus einer neuen Ehe resultierenden Splittingvorteils bei der Unterhaltsbemessung und der Leistungsfähigkeit bei eigenem Einkommen des neuen Ehegatten; Einsatz der Zahlbeträge im Mangelfall und Abänderung eines Versäumnisurteils

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 1609 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.