Bundesgerichtshof · Beschluss vom 7. Mai 2014
XII ZB 258/13
Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Wiederverheiratung des Schuldners: Leistungsfähigkeitsprüfung im Falle der Nachrangigkeit des neuen Ehegatten; Billigkeitsabwägung bei Gleichrangigkeit des geschiedenen und des neuen Ehegatten; Ermittlung des für eine Dreiteilung verfügbaren Gesamteinkommens in Ansehung des Bezugs von Elterngeld und der Erwerblosigkeit des neuen Ehegatten wegen Kindesbetreuung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 7. Mai 2014
- Aktenzeichen
- XII ZB 258/13
- Dokumentnummer
- KORE310872014
Amtlicher Leitsatz
1. Ist der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nach § 1609 Nr. 3 BGB nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen; der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten wirkt sich bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB vielmehr in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, da die Rangvorschriften des § 1609 BGB selbst Ausdruck einer gesetzlichen Billigkeitswertung sind.21
2. Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Dezember 2011, XII ZR 151/09, BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281).29
3. Steht der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen im Bezug von Elterngeld, bleibt der nach § 11 Satz 1 BEEG geschonte Sockelbetrag des Elterngeldes bei der Ermittlung des für die Dreiteilung verfügbaren Gesamteinkommens unberücksichtigt (Fortführung von Senatsurteil vom 21. Juni 2006, XII ZR 147/04, FamRZ 2006, 1182).39
4. Übt der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen wegen der Betreuung der im Haushalt lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder keine Erwerbstätigkeit aus, können ihm bei der Ermittlung des Gesamteinkommens fiktive Erwerbseinkünfte zugerechnet werden, wenn und soweit er im hypothetischen Fall einer Scheidung trotz der Kindesbetreuung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre; während der ersten drei Lebensjahre des Kindes kommt dies aber auch dann nicht in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige als Rentner selbst keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin für die Zeit seit dem 22. Juli 2011 zum Nachteil des Antragstellers erkannt worden ist.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers für die Zeit bis einschließlich 21. Juli 2011 insgesamt zurückgewiesen wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 58 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Die mittlerweile im Rentenalter stehenden Beteiligten streiten im Rechtsbeschwerdeverfahren um die Abänderung einer Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum seit dem 7. April 2011.
Der 1942 geborene Antragsteller und die 1946 geborene Antragsgegnerin heirateten am 30. Dezember 1975. Ihre Ehe, aus der eine im Jahre 1978 geborene Tochter hervorgegangen ist, wurde auf einen am 3. April 2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 12. März 2010 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsverbund wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsteller zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts an die Antragsgegnerin verurteilt, dessen Höhe im Berufungsverfahren durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 2010 rechtskräftig auf monatlich 1.853 € festgesetzt wurde, davon 1.265 € Elementarunterhalt und 588 € Krankenvorsorgeunterhalt.
Die Antragsgegnerin hatte in den 1970er Jahren an der Universität Frankfurt Philosophie, Psychologie und Romanistik studiert. Nach der Heirat mit dem Antragsteller, einem Umzug nach Hamburg und der anschließenden Geburt der gemeinsamen Tochter gab sie ihr Studium und ihr Promotionsvorhaben auf. Während der Ehezeit versorgte sie die Tochter und war daneben als freiberufliche Übersetzerin - hauptsächlich für den während der Ehe als Hochschullehrer tätig gewesenen Antragsteller - beschäftigt.
Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2008 pensioniert. Er bezieht seither ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften und ist noch freiberuflich wissenschaftlich tätig. Am 28. Dezember 2010 heiratete der Antragsteller seine jetzige Ehefrau, eine bei ihm angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterin, die das Studium der Geschichte und Philosophie mit dem Magister abgeschlossen hat. Aus der neuen Ehe ging das am 22. Juli 2011 geborene Kind G. hervor. Seit der Geburt des gemeinsamen Kindes übt die im Jahr 1976 geborene Ehefrau des Antragstellers, die zunächst Mutterschaftsgeld und danach bis zum 21. Juli 2012 Elterngeld in Höhe von monatlich 608,76 € bezogen hatte, keine Berufstätigkeit mehr aus.
Seit dem 1. Dezember 2011 bezieht die Antragsgegnerin eine gesetzliche Altersrente in Höhe von monatlich zunächst 1.449,14 € (zuzüglich eines Zuschusses zu ihrer privaten Krankenversicherung in Höhe von 105,79 €), die ganz überwiegend auf den im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanrechten beruht. Das bis dahin aufgrund des Pensionistenprivilegs ungekürzt gezahlte monatliche (Brutto-)Ruhegehalt des Antragstellers, welches zuvor noch 3.877,46 € betragen hatte, wird seit Dezember 2011 wegen des Versorgungsausgleichs um 1.444,24 € gekürzt.
Auf den am 7. April 2011 zugestellten Abänderungsantrag des Antragstellers hat das Amtsgericht die im Urteil des Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 2010 festgesetzte Unterhaltspflicht für die Zeit seit dem 7. April 2011 auf monatlich 1.614 € (davon 588 € Krankenvorsorgeunterhalt) und seit dem 20. Juli 2011 auf monatlich 1.155,16 € (davon 588 € Krankenvorsorgeunterhalt) herabgesetzt; für den Zeitraum seit dem 1. Dezember 2011 hat es den Antragsteller nur noch zur Zahlung eines Krankenvorsorgeunterhalts in monatlicher Höhe von 207 € verpflichtet gehalten.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Antragsgegnerin erstrebt, den Abänderungsantrag des Antragstellers für den Zeitraum bis zum 14. Dezember 2011 insgesamt abzuweisen und den in der Ausgangsentscheidung titulierten Unterhaltsanspruch für den Zeitraum seit dem 15. Dezember 2011 noch in Höhe von 677,70 € (davon 637,70 € Krankenvorsorgeunterhalt) aufrechtzuerhalten. Der Antragsteller hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt und sich der Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Ziel angeschlossen, seine Unterhaltspflicht für den Zeitraum seit dem 1. Dezember 2011 vollständig wegfallen zu lassen. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde weitgehend stattgegeben und die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Es hat eine Abänderung der Ausgangsentscheidung für die Zeit bis zum 30. November 2011 insgesamt abgelehnt und der Antragsgegnerin für die Zeit seit dem 1. Dezember 2011 (allein) einen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 512,27 € bzw. von 506,85 € zuerkannt.
Dagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Er erstrebt für den Zeitraum bis zum 30. November 2011 eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und für die Zeit seit dem 1. Dezember 2011 weiterhin den vollständigen Wegfall seiner Unterhaltspflicht. B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie den Unterhaltszeitraum vom 7. April 2011 bis zum 21. Juli 2011 betrifft; im Übrigen führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. I.
1. Das Beschwerdegericht hat eine Abänderung der Ausgangsentscheidung für den Unterhaltszeitraum zwischen Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages am 7. April 2011 und der Geburt des Kindes G. am (richtig:) 22. Juli 2011 abgelehnt und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Familiengericht habe den Antragsteller zu Unrecht als nicht (vollständig) leistungsfähig zur Zahlung des mit der Entscheidung vom 29. Oktober 2010 titulierten Unterhalts an die Antragsgegnerin angesehen. Dies könne nicht daraus hergeleitet werden, dass der Antragsteller nach seiner Wiederverheiratung unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau weniger als den eheangemessenen Selbstbehalt zur Verfügung habe. Die Antragsgegnerin sei der neuen Ehefrau des Antragstellers bis zur Geburt des Kindes unterhaltsrechtlich vorrangig. Die Ehe habe bis zur Zustellung des Scheidungsantrages über 31 Jahre gedauert, so dass der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wegen der langen Ehezeit im zweiten Unterhaltsrang (§ 1609 Nr. 2 BGB) einzuordnen sei. Bei dem mit einem Geldbetrag zu veranschlagenden Anspruch der neuen Ehefrau auf Gewährung von Familienunterhalt handele es sich demgegenüber um einen Anspruch nach § 1609 Nr. 3 BGB. Es könne deshalb dahinstehen, ob der Antragsteller in diesem Zeitabschnitt zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts an die Antragsgegnerin als auch zur Zahlung von Familienunterhalt an seine Ehefrau leistungsfähig gewesen wäre. Wenn der geschiedene Ehegatte vorrangig sei, bestehe keine Veranlassung, den nachrangigen Unterhalt des neuen Ehegatten bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen.
Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei eine Änderung des Urteils vom 29. Oktober 2010 nicht veranlasst. Der Antragsteller habe Versorgungsbezüge in Höhe von 3.433,05 € netto. Hiervon seien die eigenen Krankenversicherungsbeiträge des Antragstellers in Höhe von 200,11 € und die an die Antragsgegnerin zu zahlende Steuererstattung in Höhe von 74,33 € abzuziehen. Nach weiterem Abzug des titulierten Krankenvorsorgeunterhalts in Höhe von 588 € verblieben noch 2.570,61 €; hiervon die Hälfte ergebe 1.285,30 € und somit mehr, als nach der Ausgangsentscheidung vom 29. Oktober 2010 als Elementarunterhalt geschuldet sei.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
Der Antragsteller hat sein Abänderungsbegehren für diesen Unterhaltszeitraum auf den Umstand seiner Wiederverheiratung am 28. Dezember 2010 sowie auf ein - infolge gestiegener Krankenversicherungsbeiträge und höherer Steuererstattungen an die Antragsgegnerin - gesunkenes unterhaltsrelevantes Einkommen gestützt. Insoweit handelt es sich um neue Tatsachen, die nach der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren entstanden sind (§ 238 Abs. 2 FamFG), aber im Ergebnis nicht zu einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse führen und damit keine Anpassung der Unterhaltsentscheidung vom 29. Oktober 2010 rechtfertigen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE310872014Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.