Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1578 BGB Maß des Unterhalts

Gesetzestext

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1578 BGB verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 1578 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHXII ZR 139/09Urteil · 25.01.2012
Nachehelicher Unterhalt: Störung der Geschäftsgrundlage wegen der Möglichkeit der Befristung einer als lebenslänglich vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in einem Altfall; Auswirkung des Unterhaltsanspruchs der nachfolgenden Ehefrau
BGHXII ZR 151/09Urteil · 07.12.2011
Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei Unterhaltspflichten gegenüber neuem Ehegatten und nachehelich geborenen Kindern; Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen; Billigkeitsabwägung bei Gleichrangigkeit des geschiedenen und des neuen Ehegatten
BGHXII ZR 47/10Urteil · 23.11.2011
Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhalts bei Ausschluss der Herabsetzung des nach altem Recht nicht befristbaren Unterhaltsanspruchs; Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe als ehebedingter Nachteil
BVerfG1 BvR 918/10Beschluss · 25.01.2011
Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Auslegung des § 1578 Abs 1 S 1 BGB unter Heranziehung der in der höchstrichterlichen Rechtssprechung entwickelten Dreiteilungsmethode bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts - die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschreitender Systemwechsel, bei dem die gesetzgeberischen Grundentscheidungen durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt werden
BGHXII ZR 202/08Urteil · 06.10.2010
Befristung des nachehelichen Unterhalts: Kriterien für die Billigkeitsabwägung
BGHXII ZR 89/08Urteil · 14.04.2010
Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbemessung bei vollständiger bzw. teilweiser Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten; Darlegungs- und Beweislast für die Unterhaltsbedürftigkeit der neuen Ehefrau im Rahmen der Dreiteilung bei Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 1578 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

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