Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1578 BGB Maß des Unterhalts

Gesetzestext

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1578 BGB verweist.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 1578 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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