Bundesgerichtshof · Urteil vom 6. Oktober 2010
XII ZR 202/08
Befristung des nachehelichen Unterhalts: Kriterien für die Billigkeitsabwägung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 6. Oktober 2010
- Aktenzeichen
- XII ZR 202/08
- Dokumentnummer
- KORE301172010
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelmäßig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann 19.
2. Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gemäß § 1578b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Februar 2010, XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629) 21.
3. Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. August 2010, XII ZR 102/09) 21.
Tenor
Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 2008 aufgehoben, soweit es den nachehelichen Unterhalt für die Zeit bis zum 31. Juli 2012 befristet hat.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 13 von 31 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Für das Verfahren ist gemäß Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5). I.
Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FF 2009, 28 veröffentlicht ist, hat den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auf vier Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung befristet. Die zwischen den Parteien bestehende Einkommensdifferenz, welche einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründe, beruhe nicht auf ehebedingten Nachteilen, sondern auf einem schon zu Beginn der Ehe bestehenden unterschiedlichen Qualifikationsniveau der Eheleute. Die Antragstellerin sei bei Eingehung der Ehe ausgebildete Motopädin gewesen und habe bereits einige Monate in diesem Beruf gearbeitet. Auch bis zur Geburt des ersten Kindes und ab 1987 habe sie durchgängig beim selben Arbeitgeber in diesem Beruf gearbeitet und sei heute dort vollschichtig tätig. Weder die mehrjährige Berufspause nach der Geburt des gemeinsamen Kindes noch die zeitweise halbschichtige oder stundenweise Tätigkeit seien ursächlich für das relativ geringe Einkommen. Auch bei durchgängig vollzeitiger Erwerbstätigkeit wäre das Einkommen heute nicht höher. Anderes sei nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht dargelegt. Ein ehebedingter Nachteil sei auch nicht in der Aufgabe der früheren Tätigkeit als Sportlehrerin zu erblicken. Sie habe die Tätigkeit an einem Gymnasium bereits 1973 und die Tätigkeit als Lehrerin für Sport und pflegerische Gymnastik 1977 aufgegeben, viele Jahre vor der späteren Heirat. Die Ausbildung zur Motopädin und die Erwerbstätigkeit in diesem Beruf seien deswegen nicht ehe-, sondern ortsbedingt. Denn die Aufgabe der Tätigkeit als Lehrerin sei nicht auf ehespezifische Umstände wie die Rollenverteilung oder die Kinderbetreuung, sondern allein darauf zurückzuführen, dass sie am neuen Wohnort lange vor der Heirat keine adäquate Tätigkeit gefunden habe.
Ehebedingte Nachteile ergäben sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer vermögens- und versorgungsrechtlichen Verflechtung. Dass eine derartige Verflechtung nicht als ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578 b BGB angesehen werden könne, belegten die Rechtsinstitute des Zugewinn- und des Versorgungsausgleichs, welche dazu geschaffen seien, ehebedingte Nachteile hinsichtlich des Vermögenserwerbs und der Altersversorgung auszugleichen. Sofern - wie hier - beide Ausgleichsverfahren durchgeführt würden, könne sich kein Ehegatte auf solche ehebedingten Nachteile berufen. Es möge zwar sein, dass die Antragstellerin höhere Rentenanwartschaften erworben hätte, wenn sie durchgängig vollschichtig erwerbstätig gewesen wäre. Sie habe aber nicht behauptet, dass sie dann aus ihrem geringen Einkommen als Motopädin ein Vermögen im Umfang des übertragenen Zugewinns gebildet hätte.
Auch die lange Ehedauer stehe einer Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht entgegen. Jede Ehe von langer Dauer führe zu einer zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung. Die Antragstellerin sei allerdings vollständig auf dem Arbeitsmarkt integriert und dauerhaft in der Lage, für ihren Unterhalt zu sorgen. Durch das Restvermögen aus dem Zugewinnausgleich und ihren Anteil an der Erbschaft nach ihrem Vater sei die Antragstellerin zusätzlich abgesichert. Zwar verfüge der Antragsgegner über ein relativ hohes Einkommen, dessen rückläufige Tendenz allerdings dargelegt sei. Bei seiner Vermögensanlage habe sich der Antragsgegner offenbar deutlich verspekuliert mit der Folge, dass sehr hohen Zins- und Tilgungszahlungen eine äußerst geringe Rendite gegenüberstehe. Eine unbefristete Unterhaltszahlung würde den Antragsgegner daher in erheblichem Umfang belasten, zumal er eine neue Familie gegründet habe, aus der die im Jahre 2003 geborene Tochter hervorgegangen sei. Dabei werde nicht verkannt, dass die Ehe mit 28 Jahren von besonders langer Dauer gewesen sei. Schon 1998 habe es aber in der Ehe "gekriselt" und bereits seinerzeit sei über Rechtsanwälte korrespondiert worden. Auch habe der Antragsgegner bereits im Jahre 2000 mit Kenntnis der Antragstellerin ein außereheliches Verhältnis aufgenommen. Das Vertrauen der Antragstellerin in den Bestand der Ehe sei deswegen schon relativ lange Zeit wenn nicht erschüttert, so doch eingeschränkt gewesen. II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision genügt die angefochtene Entscheidung allerdings den Anforderungen, die § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO an ein Berufungsurteil stellt.
a) Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Berufungsurteil zwar keinen Tatbestand enthalten. Erforderlich ist aber eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 20; BGH Urteile vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - FamRZ 2005, 701; BGHZ 156, 216, 218 = FamRZ 2004, 265 und BGHZ 154, 99, 100 f. = FamRZ 2003, 747).
b) Eine solche sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge lässt sich dem angefochtenen Urteil hier noch entnehmen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Amtsgericht den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin einen unbefristeten monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.321 € zu zahlen. Mit seiner Berufung wollte der Antragsgegner nach dem Inhalt des Berufungsurteils eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf 810 € monatlich und eine Befristung auf die Zeit bis Ende 2008 erreichen. Einen Gegenantrag der Antragstellerin hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich wiedergegeben. Indem sie nach dem Inhalt des Berufungsurteils allerdings einen ehebedingten Nachteil durch Aufgabe ihrer Sportlehrertätigkeit geltend macht und einen Rückgang des Einkommens des Antragsgegners bestreitet, wendet sie sich in vollem Umfang gegen die Berufung des Antragsgegners. Eine darüber hinaus gehende Anschlussberufung ist weder dem Rubrum noch dem Tenor oder den Gründen des Berufungsurteils zu entnehmen. Damit wird der durch die Anträge der Parteien zu bestimmende Gegenstand des Berufungsverfahrens noch hinreichend deutlich.
2. Die Befristung des nachehelichen Unterhalts, dessen Höhe nicht mehr streitig ist, auf die Zeit bis Juli 2012 hält den Angriffen der Revision hingegen nicht stand.
a) Nachehelicher Aufstockungsunterhalt ist nach § 1573 Abs. 2 BGB - vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeit - grundsätzlich zeitlich unbefristet geschuldet. Das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Damit unterscheidet sich der nacheheliche Unterhalt grundlegend von dem Verwandtenunterhalt und dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB, bei denen sich das Maß des Unterhalts gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt) bestimmt. Der vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen bietet dem geschiedenen Ehegatten jedoch keine Lebensstandardgarantie. Denn nachdem das Gesetz mit § 1573 Abs. 5 BGB aF und § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF bereits seit 1986 Möglichkeiten zur Begrenzung und Befristung vorsah, regelt § 1578 b BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung nunmehr generell die Möglichkeit einer Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301172010Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.