Bundesgerichtshof · Urteil vom 23. November 2011
XII ZR 47/10
Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhalts bei Ausschluss der Herabsetzung des nach altem Recht nicht befristbaren Unterhaltsanspruchs; Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe als ehebedingter Nachteil
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 23. November 2011
- Aktenzeichen
- XII ZR 47/10
- Dokumentnummer
- KORE302042011
Amtlicher Leitsatz
1. Dass der Unterhaltspflichtige mit der Herabsetzung gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 eines nach altem Recht nicht befristbaren Unterhaltsanspruchs - hier Anspruch auf Altersunterhalt - ausgeschlossen war, steht einer Herabsetzung und/oder Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB nicht entgegen.21
2. Der durch die Eheschließung bedingte Wegfall eines aus einer früheren Ehe herrührenden Unterhaltsanspruchs stellt keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578b BGB dar.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 2010 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 35 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2010, 1912 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
Der durch Vergleich titulierte Unterhaltsanspruch könne nach Maßgabe des § 313 BGB nur abgeändert werden, wenn bei den Umständen, die zur Grundlage des Vergleichs geworden seien, nach dessen Abschluss eine schwerwiegende Veränderung eingetreten wäre und die Parteien aufgrund der Veränderung den Vergleich in der vorliegenden Form nicht geschlossen hätten. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Auf der Grundlage der aktuellen Renteneinkünfte der Parteien sei von einem Unterhaltsanspruch von rund 728 € auszugehen (auf Seiten des Klägers: Regelaltersrente in Höhe von rund 1.148 € sowie ZVK-Rente in Höhe von rund 298 €; auf Seiten der Beklagten: Regelaltersrente in Höhe von rund 318 €). Damit lägen Veränderungen bei den für die Unterhaltshöhe erheblichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien, die zu einer Anpassung des titulierten Unterhaltsanspruchs zugunsten des Klägers führen könnten, nicht vor.
Eine schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage sei zwar durch die Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 eingetreten. Dadurch sei die Befristungsmöglichkeit für den hier maßgeblichen Altersunterhalt grundsätzlich eröffnet worden. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheide nach der gemäß § 1578 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung aber aus, weil bei der Beklagten durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit entstanden seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Da die erste Ehe der Beklagten aus Verschulden ihres früheren Ehemanns geschieden worden sei, habe die Beklagte gegen diesen einen - auch nach den Reformen des Unterhaltsrechts im Jahr 1977 und 2008 - nicht befristbaren Unterhaltsanspruch gemäß § 58 Ehegesetz (EheG). Der Umstand, dass die Beklagte den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung ihrer ersten Ehe für die relativ kurze Zeit bis zur Eheschließung der Parteien nicht geltend gemacht habe, sei für den Bestand ihres Unterhaltsanspruchs nicht erheblich gewesen. Durch die Eheschließung der Parteien sei der vorstehende Unterhaltsanspruch der Beklagten kraft Gesetzes entfallen. Der Wegfall des Unterhaltsanspruchs führe insbesondere nach dem Eintritt der Beklagten ins Rentenalter zu erheblichen Nachteilen, weil das Scheidungsrecht bis zum 1. Juli 1977 den Versorgungsausgleich nicht gekannt habe und die bedürftigen Ehegatten nach einer Scheidung auch ihren Bedarf im Alter vollumfänglich durch Unterhalt hätten decken müssen.
Einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs stehe bereits entgegen, dass sich für eine kinderlose Ehe, die weniger als zehn Jahre gedauert habe, die rechtlichen Möglichkeiten der Unterhaltsherabsetzung seit dem Abschluss des Vergleichs im April 2003 nicht wesentlich geändert hätten; eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage könne somit im Hinblick auf die Herabsetzbarkeit des streitgegenständlichen Unterhaltsanspruchs nicht festgestellt werden.
Eine Abänderung des Unterhaltsanspruchs stünde zudem das durch § 36 EGZPO geschützte Vertrauen der Beklagten in die unbegrenzte Fortdauer ihres Unterhaltsanspruchs entgegen. II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
1. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Die Abänderung des Prozessvergleichs richtet sich somit nach § 323 ZPO aF (vgl. nunmehr §§ 238, 239 FamFG - Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 10).
2. Zu Recht geht die Revision davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des Vergleichs vorliegen.
a) Die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO aF findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vergleiche keine Anwendung. Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich allein nach materiell-rechtlichen Kriterien (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 12 f. mwN). Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Herabsetzung bzw. Befristung getroffen haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13 mwN).
Die Parteien haben sich letztmalig im Jahr 2003 über den nachehelichen Unterhalt verständigt. Ob dieser Vergleich eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten (Herabsetzung bzw. Befristung) enthält, hat das Berufungsgericht nicht geprüft und demgemäß die gebotene Auslegung des Vergleichs unterlassen. Hierauf kommt es für das Revisionsverfahren indes nicht entscheidend an. Denn selbst wenn eine solche Auslegung zu dem Ergebnis gelangte, dass die Parteien eine spätere Begrenzung des Unterhalts hätten ausschließen wollen, wäre eine Herabsetzung bzw. Befristung nunmehr nach § 313 iVm § 1578 b BGB eröffnet. Von daher kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der Senat die - grundsätzlich dem Tatrichter obliegende - Auslegung des Vergleichs hier ausnahmsweise selbst vornehmen könnte (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 15 ff., 17).
b) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, § 313 Abs. 1 BGB.
aa) Sofern die Parteien in ihrem Vergleich aus dem Jahre 2003 im Hinblick auf die damals geltende Rechtslage eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf Dauer ausschließen wollten, stellte - wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist - die Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 eine schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage dar, da nunmehr der Anspruch auf Altersunterhalt erstmals einer Befristung zugänglich war.
bb) Gleiches gilt, soweit die Parteien in dem Vergleich die Möglichkeit einer späteren Herabsetzung ausschließen wollten.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302042011Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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