Bundesgerichtshof · Beschluss vom 9. März 2016

XII ZB 693/14

Elternunterhalt: Vorrang von zusätzlich geschuldetem Betreuungsunterhalt bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit; elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
9. März 2016
Aktenzeichen
XII ZB 693/14
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:090316BXIIZB693.14.0
Dokumentnummer
KORE308042016

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB als - gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige - sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen.23

2. Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. April 2007, XII ZR 189/04, FamRZ 2007, 1081).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Dezember 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 43 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A.

Der Antragsteller begehrt als Sozialhilfeträger vom Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum ab Januar 2012.

Der Antragsgegner ist der Sohn des im Jahre 1941 geborenen S., der seit Anfang 2010 von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut und versorgt wird. S. bezieht von dem Antragsteller laufende Sozialhilfe nach §§ 61 ff. SGB Xll (Hilfe zur Pflege). Der Antragsgegner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Gewerbe, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapital erzielt, lebt seit 2007 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist. Die Lebensgefährtin des Antragsgegners ist geschieden. Zwei aus ihrer Ehe stammende minderjährige Kinder leben ebenfalls im gemeinsamen Haushalt.

Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner einen monatlichen Betrag von 1.500 € (für 2012) und 1.600 € (ab 2013) zuzüglich der Hälfte seines darüber hinausgehenden Einkommens als Selbstbehalt zugebilligt. Auf der Grundlage eines unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommens von 2.147,88 € (2012) bzw. 2.234,88 € (ab 2013) hat es den Antragsgegner verpflichtet, ab dem 1. Juli 2014 einen laufenden Unterhalt in Höhe von 318 € und für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2014 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 9.060 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht auf den beantragten Unterhalt begrenzt und ihn verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 1. Dezember 2014 einen laufenden Unterhalt von 271 € monatlich und einen rückständigen Unterhalt von 9.569 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. B.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die Beschwerde habe nur Erfolg, soweit das Amtsgericht dem Antragsteller mehr zugesprochen habe, als von diesem beantragt worden sei. Die Unterhaltsansprüche des S. seien gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Antragsteller übergegangen. Er habe für S. seit Anfang 2012 monatlich zwischen 976,94 € und 958,61 € an Sozialhilfeleistungen erbracht. Die vom Amtsgericht durchgeführte Unterhaltsberechnung enthalte jedenfalls keine Fehler, die sich zum Nachteil des Antragsgegners auswirkten.

Das Amtsgericht habe es zu Recht abgelehnt, auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsgegner und seiner Lebensgefährtin die vom Bundesgerichtshof für die Berechnung von Elternunterhalt entwickelten Grundsätze zur Einbeziehung von Ehegatten des in Anspruch genommenen Kindes, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend anzuwenden. Sei aus einer nichtehelichen Beziehung des Unterhaltspflichtigen ein Kind hervorgegangen, könne er finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem anderen Elternteil seines Kindes nur dann als Abzugsposten geltend machen, wenn und soweit eine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB bestehe, und zwar auch dann, wenn er Naturalunterhalt leiste. Da das gemeinsame Kind bereits im Dezember 2011 das dritte Lebensjahr vollendet habe, bestünde für die nachfolgende Zeit ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 2 Sätze 4 und 5 BGB jedoch nur, wenn unter Berücksichtigung der Belange des Kindes und bestehender Kinderbetreuungsmöglichkeiten aus Billigkeitsgründen weiter Unterhalt zu zahlen wäre. Kindbezogene oder elternbezogene Umstände, die danach eine Verlängerung der Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber seiner Lebensgefährtin rechtfertigen könnten, seien jedoch nicht vorgetragen worden.

Eine Gleichstellung mit der Ehe für den Bereich des Elternunterhalts scheide aus. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre Grundlage in der rechtlichen Verpflichtung der Ehegatten habe, gemäß § 1360 BGB zum Familienunterhalt beizutragen. Eine entsprechende rechtliche Verpflichtung treffe dagegen Partner, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten, nicht. Solche Partner würden entsprechende rechtliche Verpflichtungen gerade nicht begründen wollen. Daher sei es nicht gerechtfertigt, sie in einem Teilbereich, in dem es für die nichteheliche Lebensgemeinschaft wirtschaftlich günstiger wäre - letztlich gegen ihre eigene grundsätzliche Entscheidung - mit einer Ehe und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten gleichzusetzen. Den Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehe daher, anders als zusammenlebenden Ehegatten, ein Familienselbstbehalt nicht zu.

Die vom Antragsgegner geltend gemachten Aufwendungen für seine Lebensgefährtin und ihre Kinder aus geschiedener Ehe könnten auch nicht unter dem Aspekt der Wahrung seines tatsächlichen Lebensstandards berücksichtigt werden. Der angemessene Bedarf des in Anspruch genommenen Kindes sei allerdings grundsätzlich nach den konkreten Umständen und unter Berücksichtigung seiner besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln, weil es sich bei dem Anspruch auf Elternunterhalt um einen rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalten Anspruch handele. Deshalb stehe dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu seinen Eltern ein höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das nach Abzug des höheren Selbstbehalts verbleibende einzusetzende Einkommen im Regelfall nur etwa zur Hälfte für den Elternunterhalt heranzuziehen. Maßgebend sei die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspreche. Der Aufwand, der darin liege, dass dritten Personen Unterhalt - egal ob in Form von Zahlungen oder in Form von Naturalleistung - gewährt werde, sei nur zu berücksichtigen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestehe und der Begünstigte den unterhaltsbedürftigen Eltern nach § 1609 BGB im Rang vorgehe. Andernfalls käme es zu einem nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch zur gesetzlichen Rangfolgenregelung.

Aus den dargelegten Gründen verbiete es sich auch, bei dem Antragsgegner einen erhöhten Wohnbedarf zu berücksichtigen. In den von dem Amtsgericht zutreffend herangezogenen Selbstbehaltssätzen sei jeweils bereits ein Betrag von 450 € für Unterkunft und Heizung enthalten. Weiter beinhalte der für das gemeinsame Kind als Abzugsposten berücksichtigte Unterhalt einen Anteil von zwanzig Prozent, bemessen nach dem Unterhaltsbedarf in Höhe von 381 € also in Höhe von 76,20 €, als Wohnbedarf. Es würde somit insgesamt ein Betrag von 526,20 € berücksichtigt. Der Antragsgegner mache tatsächlich Wohnaufwendungen in Höhe von 840 € pro Monat geltend. Der Differenzbetrag von 313,80 € sei nach dem Vorbringen des Antragsgegners dadurch verursacht, dass er auch den Wohnbedarf seiner Lebensgefährtin und ihrer Kinder aus geschiedener Ehe befriedige. Danach stellten die entsprechenden Aufwendungen Unterhaltsleistungen in Form von Naturalunterhalt dar, die dritten Personen zu Gute kämen. Aufwendungen dieser Art könnten auch einem Anspruch auf Elternunterhalt nur entgegengehalten werden, wenn sie auf der Grundlage einer - hier nicht gegebenen - rechtlichen Verpflichtung erfolgten. II.

Das hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Im Ausgangspunkt hat das Oberlandesgericht für eine Inanspruchnahme des Antragsgegners aus übergegangenem Recht allerdings zu Recht § 94 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB XII herangezogen.

2. Die vom Oberlandesgericht bestätigte Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts enthält jedoch insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragsgegners, als sie - im Rahmen seiner allein noch im Streit stehenden Leistungsfähigkeit - einen möglichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB unberücksichtigt lässt.

a) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen - insbesondere weiterer Unterhaltspflichten - außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren. § 1603 Abs. 1 BGB gesteht damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Maßgebend ist beim Elternunterhalt die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, mithin der gesamte individuelle Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1512 mwN).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE308042016

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