Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1569 BGB Grundsatz der Eigenverantwortung

Gesetzestext

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Kapitel 2 - Unterhaltsberechtigung

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 1569 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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