Bundesgerichtshof · Urteil vom 17. März 2010

XII ZR 204/08

Betreuungsunterhalt: Billigkeitsprüfung im Falle der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes; Notwendigkeit der persönlichen Betreuung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
17. März 2010
Aktenzeichen
XII ZR 204/08
Dokumentnummer
KORE300172010

Amtlicher Leitsatz

1. Auch im Falle der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes kommt ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist nur dann der Fall, wenn die persönliche Betreuung nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen erforderlich ist (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009, XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009, XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008, XII ZR 109/05, FamRZ 2008, 1739, 1748)11.

2. Sind die Eltern allerdings übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach notwendigen persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen12.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 17. Mai 2006 (1 F 1524/05) monatlichen nachehelichen Unterhalt für die Zeit von Januar bis Dezember 2009 nur noch in Höhe von 309 € und für die Zeit ab Januar 2010 nur noch in Höhe von 233 € zu zahlen hat.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 14 von 33 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision des Klägers hat mit ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil keinen Erfolg. Sie führt lediglich wegen des inzwischen erhöhten Mindestunterhalts für die drei minderjährigen Kinder des Klägers zu einer gestuften Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht.

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7 m.w.N.). I.

Das Oberlandesgericht hat der Abänderungsklage nur teilweise stattgegeben. Die Unterhaltspflicht des Klägers sei nicht - wie vom Amtsgericht entschieden - auf monatlich 233 €, sondern lediglich auf monatlich 334 € herabzusetzen. Das unterhaltsrelevante Einkommen des Klägers belaufe sich abzüglich berufsbedingter Kosten auf monatlich 1.925,47 €. Davon sei der Unterhalt für die drei vorrangigen minderjährigen Kinder abzusetzen. Allerdings könne nicht der Tabellenbetrag der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle, sondern lediglich der tatsächliche Zahlbetrag nach Abzug des hälftigen Kindergeldes abgesetzt werden. Das ergebe für die beiden älteren Kinder Beträge in Höhe von 245 € und für das jüngste Kind einen solchen in Höhe von 202 €. Nach Abzug dieser Beträge und eines Erwerbstätigenbonus von 1/10 verbleibe für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts der Beklagten ein Einkommen in Höhe von 1.110,12 €. Die Beklagte erziele kein Erwerbseinkommen, weil sie den gemeinsamen behinderten volljährigen Sohn betreue, wodurch sie unstreitig an einer Ausübung der Berufstätigkeit gehindert sei. Der Unterhaltsbedarf der Beklagten ergebe sich somit aus der Hälfte des noch verfügbaren Einkommens des Klägers und belaufe sich auf 555,06 €.

Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Klägers sei dessen Einkommen nach Abzug berufsbedingter Kosten und des Kindesunterhalts ohne weiteren Abzug des Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1.233,47 € zu berücksichtigen. Der ihm zu belassende angemessene Selbstbehalt sei hier von monatlich 1.000 € auf monatlich 900 € herabzusetzen, weil der Kläger mit einer neuen leistungsfähigen Partnerin zusammenlebe, was infolge der gemeinsamen Haushaltsführung zu Synergieeffekten führe. Der Kläger habe zwar behauptet, dass seine Lebensgefährtin nicht leistungsfähig sei, dies allerdings trotz der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht unter Beweis gestellt. Der wirtschaftliche Vorteil des Zusammenlebens, der mit 200 € geschätzt werde, sei zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin aufzuteilen, so dass sich der dem Kläger zu belassende angemessene Selbstbehalt um monatlich 100 € von 1.000 € auf 900 € reduziere. Danach sei der Kläger noch für einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 334 € leistungsfähig. II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von einem fortdauernden Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB ausgegangen.

Nach § 1570 BGB in der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung (BGBl. 2007 I S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit hat der Gesetzgeber einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1746; BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 19; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Tz. 24 und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 17).

Der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB beschränkt sich nicht auf die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes. Er stellt allein darauf ab, ob eine persönliche Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes aus kind- oder elternbezogenen Gründen erforderlich ist und erfasst somit auch den Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines behinderten volljährigen Kindes. Auch insoweit ist im Rahmen der kindbezogenen Gründe stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in einer für das volljährige Kind geeigneten Betreuungseinrichtung gesichert werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Tz. 27; vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Tz. 32 und vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Tz. 23).

Sind die Eltern - wie hier - allerdings übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach notwendigen persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen.

Weil hier eine ständige Betreuung des behinderten gemeinsamen Kindes erforderlich ist, scheidet eine Erwerbstätigkeit der Beklagten schon aus kindbezogenen Gründen aus. Wegen der sich aus der Behinderung ergebenden umfassenden Betreuungsbedürftigkeit dauert der Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt also über die Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes hinaus fort.

2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Klägers lediglich die Zahlbeträge auf den nach § 1609 Nr. 1 BGB vorrangigen Kindesunterhalt für seine drei minderjährigen Kinder abgesetzt.

Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass sowohl bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt nicht mehr der so genannte Tabellenbetrag, sondern lediglich der tatsächliche Zahlbetrag des Unterhalts minderjähriger Kinder vom Einkommen abzusetzen ist (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Tz. 46 ff. und vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Tz. 22 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Tz. 36). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in der Literatur geäußerten Bedenken (Schürmann FamRZ 2009, 1306, 1307 f., Graba FF 2009, 453 und Spangenberg FamRZ 2010, 255 f.) fest. Denn mit den in der Kritik genannten Argumenten hat sich der Senat in den zitierten Entscheidungen bereits unter Hinweis auf den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers befasst.

3. Im Rahmen der Bedarfsbemessung ist das Oberlandesgericht allerdings von einem zu geringen Unterhaltsbedarf der Beklagten ausgegangen.

a) Zwar hat das Oberlandesgericht den Bedarf der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt im Ansatz zutreffend gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der ehelichen Lebensverhältnisse ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips auszulegen. Eine solche Fixierung auf einen bestimmten Stichtag lässt sich der Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entnehmen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen vielmehr spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 - Tz. 43 ff.; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 16 ff. und vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Tz. 23 ff.).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300172010

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.