Bundesgerichtshof · Urteil vom 8. August 2012
XII ZR 97/10
Betreuungsunterhalt: Verlängerungsgrund einer Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Qualifizierungsmaßnahmen
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 8. August 2012
- Aktenzeichen
- XII ZR 97/10
- Dokumentnummer
- KORE311392012
Amtlicher Leitsatz
Die Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen (hier: Habilitationsverfahren) stellt keinen elternbezogenen Grund im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB dar.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juli 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage für die Zeit ab 13. November 2008 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 29 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt hinsichtlich des Zeitraums ab 13. November 2008 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagten stehe auch unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2008 erfolgten Rechtsänderung Betreuungsunterhalt in der ausgeurteilten Höhe zu. Allerdings könnten kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1570 BGB nicht festgestellt werden. Die Tochter werde montags bis donnerstags bis 16.00 Uhr in der Schule betreut; außerdem biete die Schule eine Förderung durch sieben zusätzliche Übungsstunden an, durch die die Hausaufgaben ersetzt würden. Darüber hinaus seien Hausaufgaben nur noch ausnahmsweise zu erledigen, so dass sich der Einsatz der Beklagten für die schulischen Belange der Tochter im normalen Bereich halte. Der Umstand, dass die Beklagte bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit erst nach 18.00 Uhr nach Hause käme, genüge angesichts des Alters des Kindes nicht für einen kindbezogenen Verlängerungsgrund. Die Tochter habe ihrem Alter entsprechend so selbständig gewirkt, dass sie auch mehrere Stunden allein zu Hause bleiben könne. Wegen ihrer verschiedenen Freizeitaktivitäten sei sie im Übrigen nachmittags weitgehend beschäftigt.
Ein Wegfall des Betreuungsunterhalts bereits ab Januar 2008 komme schon im Hinblick auf § 36 Nr. 1 EGZPO nicht in Betracht, da die Beklagte aufgrund der vorausgegangenen Entscheidung darauf habe vertrauen dürfen, mit ihrer Halbtagstätigkeit ihrer Erwerbsobliegenheit zu genügen. Ab wann dieses Vertrauen nicht mehr schutzwürdig sei, bedürfe keiner Entscheidung. Da die ehelichen Lebensverhältnisse davon geprägt gewesen seien, dass die Beklagte sich habe habilitieren sollen, sei die zusätzliche Belastung durch das Habilitationsverfahren als elternbezogener Grund im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts gegeben. Denn durch diese neben der Betreuung des Kindes und der Haushaltsführung bestehende Belastung sei die Beklagte gehindert gewesen, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zwar habe sie nach dem Wechsel des Habilitationsthemas bis zur Einreichung der Habilitationsschrift über neun Jahre benötigt. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie während eines großen Teils dieses Zeitraums halbtags berufstätig gewesen sei, in einem erheblichen Umfang die Tochter betreut habe und sie durch die vielfältigen, zwischen den Parteien geführten Verfahren belastet gewesen sei, wodurch sich die Fertigstellung der Habilitationsschrift verzögert habe. Diese zusätzliche Belastung werde zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt durch den Abschluss des Habilitationsverfahrens entfallen. Bis dahin könne die Beklagte Betreuungsunterhalt beanspruchen. Da dieser einer Befristung nicht zugänglich sei, könne keine von der vorausgegangenen Entscheidung abweichende Befristung erfolgen.
Auch der Höhe nach ergebe sich hinsichtlich des Betreuungsunterhalts kein Abänderungsgrund. Die Beklagte habe belegt, dass das Nettoeinkommen, das ihr in dem vorausgegangenen Rechtsstreit zugerechnet worden sei, demjenigen einer Dreiviertelstelle entspreche. Dass sie anderweit mehr verdienen könne, sei nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Aufstockungsunterhalts scheide eine Abänderung aus, da sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung in dem vorausgegangenen Rechtsstreit die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert hätten. Der Aufstockungsunterhalt sei gemäß § 1573 Abs. 5 BGB aF unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze befristet worden. Insoweit sei ausgeführt worden, dass die Beklagte durch die Ehe und die Kindererziehung keine ehebedingten Nachteile erfahren habe, sondern sich ihr Lebensstandard gebessert habe. Deshalb sei ihr nach einer Übergangszeit eine Reduzierung ihrer finanziellen Verhältnisse auf den Lebensstandard zuzumuten, den sie vor der Ehe gehabt habe. II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der Abänderungsklage ausgegangen.
Auf das im Juli 2008 eingeleitete Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1, 2 FGG-RG das vor dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden. Die Zulässigkeit der Abänderungsklage ergibt sich aus § 323 ZPO aF, ohne dass es eines Rückgriffs auf die insoweit nur klarstellende Regelung in § 36 Nr. 1 EGZPO bedarf (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 16).
Der Kläger hat sich für die Abänderung vor allem auf die gesetzliche Neuregelung des § 1570 BGB berufen. Dass sowohl eine Gesetzesänderung als auch eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenso wie Veränderungen der entscheidungserheblichen Tatsachen zur Abänderung einer rechtskräftigen Unterhaltsentscheidung berechtigen, ist in der Rechtsprechung anerkannt und nunmehr in § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF auch gesetzlich klargestellt worden (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 16 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 17).
2. Die Abänderungsklage führt jedoch nicht zu einer Herabsetzung des Unterhalts für die Zeit vor dem 13. November 2008. Nach § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO aF darf ein Urteil nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. Soweit § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO aF hiervon Ausnahmen vorsieht und eine rückwirkende Abänderung zulässt, gilt dies nur für Abänderungsbegehren von Unterhaltsgläubigern, nicht dagegen für solche von Unterhaltsschuldnern. Insofern ermöglicht § 323 Abs. 3 ZPO aF deshalb keine rückwirkende Reduzierung der Unterhaltspflicht (Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 323 Rn. 35; Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 323 Rn. 117). Da die Klage erst am 13. November 2008 erhoben worden ist (vgl. § 253 Abs. 1 ZPO), scheidet eine Abänderung für den davor liegenden Zeitraum aus.
3. Das Berufungsgericht ist - ebenso wie in der Vorentscheidung - davon ausgegangen, dass sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht in vollem Umfang aus § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt) sondern zum Teil auch aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) ergibt. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang. Da die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die Betreuung des Kindes nicht an einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist, beruht der Anspruch nur insoweit auf § 1570 BGB, als sie wegen der Kinderbetreuung keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Der Anspruch im Übrigen ergibt sich aus § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 18. April 2012 - XII ZR 65/10 - FamRZ 2012, 1040 Rn. 15 mwN und vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 41).
4. Das Berufungsgericht hat eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin im Umfang einer vollschichtigen Tätigkeit auch nach der seit Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 geänderten Rechtslage verneint.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Ehegatten im Rahmen von § 1570 BGB nach folgenden Grundsätzen:
aa) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das vollendete dritte Lebensjahr hinaus kann sich der betreuende Elternteil aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen, soweit das Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Umstände besuchen könnte. Im Unterhaltsverfahren ist demnach zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kinderbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 18. April 2012 - XII ZR 65/10 - FamRZ 2012, 1040 Rn. 18 f. mwN und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 27).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE311392012Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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