Bundesgerichtshof · Beschluss vom 5. April 2017
XII ZB 259/16
Zugewinnausgleich: Auskunftsanspruch eines Ehegatten bei rechtskräftiger Ehescheidung vor dem 1. September 2009
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 5. April 2017
- Aktenzeichen
- XII ZB 259/16
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:050417BXIIZB259.16.0
- Dokumentnummer
- KORE303212017
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, nach der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist (Fortführung von Senatsurteilen vom 16. Juli 2014, XII ZR 108/12, FamRZ 2014, 1610 und vom 22. Oktober 2014, XII ZR 194/13, FamRZ 2015, 121).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Mai 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 20 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) beansprucht von ihrem seit 28. März 2009 rechtskräftig geschiedenen Ehemann, dem Antragsgegner, Zugewinnausgleich in Höhe von 380.621,85 € nebst Zinsen. Wegen eines bei ihm entstandenen Verdachts illoyaler Vermögensverschiebungen durch die Ehefrau in der Zeit nach der Trennung hat der Ehemann beantragt, diese zu verpflichten, ihm Auskunft über ihr Vermögen zum Trennungszeitpunkt, dem 17. Juni 2005, durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses zu erteilen und dieses zu belegen. Das Familiengericht hat die Ehefrau demgemäß durch Teil-Versäumnisbeschluss verpflichtet, welchen es auf ihren Einspruch hin aufrechterhalten hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss abgeändert, den Teil-Versäumnisbeschluss aufgehoben und den Antrag des Ehemanns zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. II.
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG das seit Anfang September 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, weil das Verfahren in der Zeit nach dem 1. September 2009 durch Beschluss vom 12. Mai 2010 ausgesetzt worden war. III.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2017, 21 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde sei zulässig, insbesondere sei die Mindestbeschwer von 600 € erreicht. Da die Ehefrau verpflichtet worden sei, Auskunft über ihr gesamtes Vermögen zum Stichtag des Trennungszeitpunkts zu erteilen, könne sie nicht auf vorhandene Grundlagen wie Jahresabschlüsse zurückgreifen, sondern sei dazu gehalten, u.a. den Wert ihres Unternehmens zum konkreten Stichtag 17. Juni 2005 darzulegen und zu belegen. Dass sie sich dafür der Hilfe einer Fachkraft mit einem Kostenaufwand von deutlich über 600 € bedienen müsse, sei nachvollziehbar.
Die Beschwerde sei auch begründet. Ein Anspruch auf Darlegung des Vermögens zum Trennungszeitpunkt ergebe sich für den Ehemann nicht aus § 1379 Abs. 1 BGB, weil der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau bereits mit Rechtskraft der Scheidung am 28. März 2009 entstanden sei und eine Anwendung des erst danach, am 1. September 2009 in Kraft getretenen § 1379 Abs. 1 BGB eine unzulässige Rückwirkung auf einen abgeschlossenen Sachverhalt darstellte. Die Vorschrift stehe nämlich in untrennbarem Zusammenhang mit der ebenfalls neu eingeführten Regelung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn das Endvermögen niedriger ausfalle als das Vermögen, welches der Ehegatte in seiner Auskunft über seinen Vermögensbestand zum Trennungszeitpunkt angebe, vermutet werde, dass die Differenz auf einer illoyalen Vermögensverschiebung beruhe, und sich der Zugewinnausgleichsanspruch entsprechend reduziere, wenn der Anspruchsberechtigte nicht darlegen und beweisen könne, dass die Vermögensdifferenz nicht aufgrund von Handlungen, wie sie in § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführt seien, bewirkt worden sei. Für diese Konstellation habe der Bundesgerichtshof bereits eine Rückwirkung abgelehnt. Bei einer Anwendung der §§ 1379 Abs. 1 Satz 1, 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB auf bereits abgeschlossene Güterstände würde es sich ebenso um eine echte Rückwirkung handeln, denn damit werde der Umfang der Darlegungslast des Anspruchsberechtigten für die Fallkonstellation, dass sich dessen Vermögen zwischen Trennung und der Beendigung des Güterstands verringert habe, erheblich ausgeweitet. Das würde zu einem verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt führen.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Nach diesen Grundsätzen könnten zwar bezüglich einzelner behaupteter illoyaler Vermögensverfügungen über den Umfang des § 1379 Abs. 1 BGB a.F. hinaus Auskunftsansprüche hergeleitet werden. Voraussetzung sei aber, dass Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorgetragen würden. Die vom Ehemann hingegen begehrte Auskunft über die gesamte Vermögenslage der Ehefrau zum Trennungszeitpunkt könne nach diesen Grundsätzen nicht verlangt werden.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Schätzung des mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwands im Wert von über 600 € hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594).
b) In der Sache hat das Beschwerdegericht zu Recht § 1379 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung angewendet.
aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, nach denen im Falle der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt und sich das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen der illoyalen Vermögensminderung um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht, nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZR 194/13 - FamRZ 2015, 121).
Wären nämlich im Fall der am 1. September 2009 bereits rechtskräftigen Scheidung die §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB anzuwenden, könnte ein Ausgleichsanspruch, der bei Rechtskraft der Scheidung wegen eines seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetretenen Vermögensverlusts des Ausgleichspflichtigen nicht bestanden hat, nachträglich entstehen. Die Anwendung der geänderten Bestimmungen würde einen Eingriff in den bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen. Das wäre verfassungsrechtlich bedenklich und stünde mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Gesetzen nicht in Einklang (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 mwN und vom 22. Oktober 2014 - XII ZR 194/13 - FamRZ 2015, 121 Rn. 14). Bis zur Verkündung der gesetzlichen Neuregelung, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Recht Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (BVerfGE 127, 1 = NJW 2010, 3629 Rn. 56 mwN). Im Hinblick darauf ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber eine solche Rückwirkung anordnen wollte.
Dafür spricht auch die Formulierung der Gesetzesbegründung, Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB sehe bewusst nur eine Übergangsregelung für § 1374 BGB vor, denn nur in Bezug auf die Einführung des negativen Anfangsvermögens bestehe ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der alten Rechtslage, die übrigen Bestimmungen dienten vor allem dem Schutz vor Manipulationen, das Vertrauen auf den Fortbestand einer Manipulationsmöglichkeit sei nicht schutzwürdig (BT-Drucks. 16/10798 S. 25). Danach sollte ausgehend von dem Grundsatz, dass der zeitliche Geltungsbereich eines Gesetzes eindeutig zum Ausdruck kommen muss, gewährleistet werden, dass § 1374 BGB n.F. selbst in anhängigen Verfahren noch nicht zur Anwendung gelangt. Abgeschlossene Sachverhalte werden durch Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB dagegen nicht geregelt (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 21).
bb) Die für den vorliegenden Fall bedeutsame Neufassung des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB und die Anfügung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB gehen auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags zurück. Mit diesen Regelungen sollte der im Regierungsentwurf vorgeschlagene Schutz vor illoyalen Vermögensverschiebungen weiter ergänzt werden (BT-Drucks. 16/13027 S. 7).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303212017Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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