Bundesgerichtshof · Beschluss vom 10. Juli 2013

XII ZB 297/12

Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
10. Juli 2013
Aktenzeichen
XII ZB 297/12
Dokumentnummer
KORE316012013

Amtlicher Leitsatz

1. Auch der betreuende Elternteil kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein, wenn der Kindesunterhalt von ihm unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.26

2. Kann auch der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt verteidigen, wird eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. März 2002, XII ZR 216/00, FamRZ 2002, 742).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. April 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 9 von 29 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. I.

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:

Die Antragsgegnerin habe in den Jahren 2010 und 2011 ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen Nettoeinkünfte in Höhe von 2.726,01 € bzw. 2.633 € erzielt. Von diesen Einkünften seien neben den vermögenswirksamen Leistungen die monatlichen Kosten für die anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung (8,16 €), für die Beiträge zur Anwaltskammer (14,58 €) sowie für die täglichen Fahrten zur Arbeit mit dem Alsterdampfer (41,90 €) abzuziehen. Die weiteren von der Antragsgegnerin geltend gemachten Abzugspositionen seien demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Sie habe den von ihr behaupteten Mehrbedarf für eine Ernährungsdiät nicht konkret dargelegt; es möge zwar sein, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung besonders auf ihre Ernährung achten müsse; dies führe aber nicht zwangsläufig zu Mehrkosten. Auch die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 200 € und 250 € auf zwei Kreditverträge mit Verwandten seien nicht zu berücksichtigen, weil schon nicht nachgewiesen sei, dass die Kreditaufnahmen für den Umzug und die Wohnungsausstattung notwendig gewesen seien. Es müsse deshalb nicht mehr darauf eingegangen werden, dass den vorliegenden Kontoauszügen der Eingang der von der Antragsgegnerin behaupteten Darlehenssummen nicht entnommen werden könne und zumindest einer der beiden Kreditverträge erst im April 2011 unterzeichnet worden sei, obwohl die Antragsgegnerin in diesem Verfahren die Bedienung dieser Kreditraten schon im November 2010 behauptet habe. Wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten monatlichen Ratenzahlungen von weiteren 200 € zur Rückführung ihres Dispositionskredites habe sie weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen, dass der negative Saldo auf ihrem Girokonto auf den Kosten ihrer Zusatzausbildung beruhe. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Negativsaldo auf dem Girokonto schon mit einer angemessenen Lebensführung hätte zurückführen können, wenn man beispielhaft berücksichtige, welche erheblichen Beträge die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Kontoauszüge zwischen 2006 bis 2011 für Besuche beim Friseur, in Parfümerien und in einem Teekontor ausgegeben habe. Der Vortrag der Antragsgegnerin zu ihrer angeblichen Teilerwerbsunfähigkeit sei insoweit unsubstantiiert, als "keinerlei Befunde und Therapien konkret vorgetragen" worden seien. Damit errechne sich für die Antragsgegnerin ein bereinigtes unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen in Höhe von rund 2.650 € im Jahre 2010 bzw. 2.538 € im Jahre 2011.

Das monatliche Nettoeinkommen des Kindesvaters habe sich auf 6.825,75 € im Jahre 2010 und auf 6.921 € im Jahre 2011 belaufen. Mit Ausnahme der Zahlung einer Tantieme in Höhe von 12.000 € - die nach dem "In-Prinzip" allerdings ausschließlich dem Einkommen des Jahres 2012 zuzurechnen sei - verfüge der Kindesvater nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme über kein weiteres Einkommen. Unter Berücksichtigung von verschiedenen Abzugspositionen belaufe sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Kindesvaters auf rund 5.100 € und somit auf "deutlich weniger als das Doppelte" des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens der Antragsgegnerin. Die Barunterhaltspflicht des Betreuenden sei zudem auf eng umgrenzte Ausnahmefälle zu beschränken, wofür eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände vorzunehmen sei. Die Antragsgegnerin befinde sich mit ihrem Einkommen im Bereich von "Stufe vier der Düsseldorfer Tabelle". Da lediglich eine Unterhaltspflicht bestehe, hätte eigentlich eine höhere Einstufung erfolgen müssen, die der Antragsteller aber nicht geltend gemacht habe. Der angemessene Selbstbehalt der Antragsgegnerin werde auch im Falle der Unterhaltsleistung nicht annähernd tangiert. Die Antragsgegnerin habe selbst angegeben, dass ihre Lebensführung auf einen vollständigen Verbrauch ihres Einkommens gerichtet sei. Es gehe somit lediglich um eine Verteilung des der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Einkommens zwischen notwendigen Gütern, Luxusgütern und dem Unterhalt für ihren minderjährigen Sohn. Auch dem Kindesvater stehe ein erhebliches Nettoeinkommen zur Verfügung. Allerdings sei er durch die Betreuung des Antragstellers neben einer vollen Berufstätigkeit belastet. Er habe erhebliche finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit der Finanzierung seines Hauses, die er zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, als der Antragsteller noch nicht bei ihm gelebt habe. Weiter sei die Ehefrau des Kindesvaters zu 80 % schwerbehindert und beziehe lediglich Einkünfte aus einer Invalidenrente und einer geringfügigen Tätigkeit. Zwischen der Antragsgegnerin und dem Kindesvater bestehe somit zwar ein "deutliches finanzielles Ungleichgewicht"; dieses beruhe aber nicht maßgeblich auf der Inanspruchnahme der Antragsgegnerin auf den Kindesunterhalt, welcher lediglich ein Sechstel des ihr zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens ausmache. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin und der Kindesvater niemals verheiratet gewesen seien, was der Annahme einer Verpflichtung zum Ausgleich der beiderseitigen Einkommensverhältnisse entgegenstehe. II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Das Beschwerdegericht hat das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen der Antragsgegnerin und daran anknüpfend auch den Unterhaltsbedarf des Antragstellers nicht rechtsfehlerfrei ermittelt.

a) Die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den von der Antragsgegnerin in den Jahren 2010 und 2011 bei der S.-Versicherung erzielten Nettoeinkünften werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und lassen Fehler zum Nachteil der Antragsgegnerin nicht erkennen. Die weitergehende Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass die Erzielung dieses Einkommens auch nicht teilweise auf einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit beruht, kann dagegen mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.

aa) Überobligatorisch ist eine Tätigkeit dann, wenn für sie keine Erwerbsobliegenheit besteht und deshalb derjenige, der sie ausübt, unterhaltsrechtlich nicht daran gehindert ist, sie jederzeit zu beenden (Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 801). Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass auch beim Verwandtenunterhalt (§ 1601 BGB) das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist, wenn es auf einer überobligatorischen Tätigkeit beruht und eine vollständige Heranziehung des Einkommens zu Unterhaltszwecken gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstieße (Senatsurteile BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 53 und vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 183 f.). Es ist ferner in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Tätigkeit eines Unterhaltspflichtigen auch dann als ganz oder teilweise überobligatorisch bewertet werden kann, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit mit an sich unzumutbaren gesundheitlichen Belastungen verbunden ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1034; AG Flensburg FamRZ 2008, 1626; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1578 Rn. 106; Reinken in BeckOK BGB [Stand: Mai 2013] § 1602 Rn. 43; jurisPK-BGB/Clausius [Stand: Juni 2013] § 1578 Rn. 9).

bb) Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 201 f. und vom 27. Juni 2001 - XII ZR 135/99 - FamRZ 2001, 1291, 1292). Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht die Anforderungen an die Substantiierung der von der Antragsgegnerin zu erwartenden Darlegungen überspannt.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE316012013

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.