Bundesgerichtshof · Beschluss vom 14. Mai 2014
XII ZB 301/12
Nachehelicher Unterhalt: Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen aufgrund des zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs als nicht eheprägend; kapitalisierte Auszahlung bestehender Versorgungsanrechte während der Ehe; Ausgleich des ehebedingten Nachteils geringerer Versorgungsanrechte des unterhaltsberechtigten Ehegatten durch einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 14. Mai 2014
- Aktenzeichen
- XII ZB 301/12
- Dokumentnummer
- KORE303482014
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt ist, als nicht eheprägend anzusehen, so dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012, XII ZR 145/09, FamRZ 2012, 951).20
2. Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578b Abs. 1 BGB dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen lässt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 9. Juli 1986, IVb ZR 39/85, FamRZ 1986, 886).34
3. Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014, XII ZB 235/12, FamRZ 2014, 823 und vom 7. November 2012, XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben, soweit der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Göttingen vom 29. August 2011 zum Nachteil des Antragstellers abgeändert worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 57 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt.
Die beiden jeweils im Jahr 1946 geborenen Beteiligten schlossen im Mai 1970 die Ehe, aus der ein im November 1970 geborener Sohn hervorgegangen ist. Im August 1981 trennten sich die Beteiligten und wurden auf einen im Oktober 1981 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 21. Februar 1983 rechtskräftig geschieden. In dem Verbundurteil wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der gemeinsame Sohn lebte zunächst bei der Antragsgegnerin und ab April 1983 beim Antragsteller, der dann bis 1991 in zweiter Ehe verheiratet war und inzwischen in dritter Ehe verheiratet ist.
Der von den Beteiligten im Scheidungstermin geschlossene Unterhaltsvergleich, nach dem der Antragsteller 600 DM monatlichen Unterhalt zu bezahlen hatte, wurde mit Urteil des Amtsgerichts vom 16. Oktober 1984 auf einen monatlichen Zahlbetrag von 792,12 DM abgeändert. Nachdem die Antragsgegnerin ab August 1990 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, änderte das Amtsgericht auf ihren Antrag mit Urteil vom 22. Juni 1993 den vom Antragsteller monatlich zu zahlenden Unterhaltsbetrag auf 1.543 DM - bestehend aus 1.231 DM Elementarunterhalt und 312 DM Altersvorsorgeunterhalt - ab, weil die Antragsgegnerin wegen Krankheit nicht erwerbstätig sein könne.
Der Antragsteller war als Beamter bei der Bundeswehr beschäftigt und befindet sich seit dem 1. Mai 2011 im Altersruhestand. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf rund 2.300 €, wobei seine Versorgungsbezüge aufgrund des zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführten Versorgungsausgleichs um rund 275 € und aufgrund des zugunsten seiner zweiten Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs um rund 100 € gekürzt sind.
Die Antragsgegnerin arbeitete vor der Ehe ab April 1965 als ausgebildete Krankenschwester in verschiedenen Krankenhäusern und leitete dabei zeitweise auch eine Station. Während der Ehe führte sie im Wesentlichen den Haushalt und kümmerte sich um den gemeinsamen Sohn der Beteiligten. Das von der Antragsgegnerin vor der Ehe bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworbene Versorgungsanrecht ließ sie sich während der Ehezeit auszahlen. Nach der Trennung vom Antragsteller war sie in verschiedenen Teilzeitstellen und ab 1989 bis zum Eintritt der vollständigen Erwerbsunfähigkeit (Mitte 1990) in Vollzeit als Krankenschwester in einer Augenambulanz tätig. Sie bezog zuletzt eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich rund 850 € und ab Januar 2012 eine Altersrente in gleicher Höhe, die sich ab Juli 2012 auf knapp 880 € erhöht hat. Hinzu kommt eine durch die VBL gezahlte Zusatzrente von monatlich rund 100 €. Weiter erhält die Antragsgegnerin seit Januar 2012 aus einem Sparvertrag, den sie überwiegend aus dem vom Antragsteller gezahlten Vorsorgeunterhalt angespart hat, befristet bis ins Jahr 2033 monatlich 320 €. In einen Anschlusssparvertrag zahlt sie monatlich 45 € ein. Schließlich bezieht sie aus einer privaten Rentenversicherung (bis Ende 2011 bespart aus dem Vorsorgeunterhalt), in die sie bis Ende Juni 2012 monatlich rund 30 € eingezahlt hat, seit Juli 2012 weitere rund 50 € monatlich.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller beantragt, das Urteil des Amtsgerichts vom 22. Juni 1993 dahingehend abzuändern, dass er ab seinem Eintritt in den Ruhestand und damit mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 nicht mehr zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für eine Befristung gemäß § 1578 b BGB bejaht und dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang entsprochen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung teilweise abgeändert und den vom Antragsteller zu zahlenden Ehegattenunterhalt auf Monatsbeträge von 500 € für den Zeitraum Mai bis Dezember 2011, von 286 € für den Zeitraum Januar bis Juni 2012 und von 205 € ab Juli 2012 begrenzt.
Hiergegen wenden sich beide Beteiligte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Während der Antragsteller die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt, erstrebt die Antragsgegnerin höhere Monatsbeträge (600 € von Mai bis Juli 2011, 423,59 € von Januar bis Juni 2012 und 343,47 € ab Juli 2012). B.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet und führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin bleibt hingegen ohne Erfolg. I.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Abänderungsbegehren des Antragstellers sei teilweise begründet. Für die Monate Mai bis Dezember 2011 ergebe sich mit knapp 740 € allerdings rein rechnerisch kein wesentlich geringerer Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin als die bislang titulierten rund 790 € monatlich. Anders liege es für die Zeit ab Januar 2012, weil wegen des Eintritts der Antragsgegnerin in die Altersrente kein Vorsorgeunterhaltsanspruch mehr bestehe und sie Beträge aus dem angelegten Altersvorsorgeunterhalt erhalte. Der Antragsteller verfüge unter Hinzurechnung des nicht eheprägenden Versorgungsausgleichs zugunsten der zweiten Ehefrau über ein bereinigtes Pensionseinkommen von knapp 2.400 € monatlich. Auf Seiten der Antragsgegnerin seien neben ihren Einkünften aus der gesetzlichen Rente, aus der VBL-Versorgung und aus der Privatrente auch die Einkünfte aus dem Sparvertrag zu berücksichtigen, Letztere jedoch nur insoweit, als sie auf dem Vorsorgeunterhalt beruhten. Für das erste Halbjahr 2012 ergebe sich mithin ein monatlicher Unterhaltsbedarf von rund 607 € und ab Juli 2012 von rund 557 €.
Mit seinem auf eine Befristung gerichteten Begehren sei der Antragsteller nicht präkludiert. Das Urteil aus dem Jahr 1993 spreche der Antragsgegnerin allein einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt zu, der vor Einführung des neuen Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 nicht der Befristung unterlegen habe und gemäß § 1578 b BGB zeitlich begrenzt und/oder herabgesetzt werden könne. Den bedeutsamsten Aspekt dafür bildeten die in der Gesetzesbestimmung konkretisierten ehebedingten Nachteile.
Die Erkrankung der Antragsgegnerin sei ebenso wenig ehebedingt wie ihre vorzeitige Verrentung. Der Antragsteller habe aber den ihm obliegenden Beweis, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe, nicht geführt. Ein solcher Nachteil liege allerdings nicht darin, dass die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und die Auszahlung des vorehelichen Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin bei der VBL einen geringeren Rentenanspruch bewirkten, weil dies mit dem durchgeführten Versorgungsausgleich als abgegolten anzusehen sei. Ein ehebedingter Nachteil könne jedoch dann vorliegen, wenn die Rente der Antragsgegnerin wegen der zeitweiligen Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Kindererziehung und Haushaltsführung geringer sei und dies nicht als mit dem Versorgungsausgleich ausgeglichen anzusehen wäre.
Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bei gleichem Krankheitsverlauf und vorausgegangener durchgängiger vollschichtiger Erwerbstätigkeit eine höhere Rente hätte. Sie habe schlüssig vorgetragen, dass sie ohne die ehebedingte Aufgabe der Erwerbstätigkeit eine Karriereentwicklung bis zur Stationsschwester und zudem den Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe erreicht hätte. Aus dieser wäre dann ihre Rente berechnet worden. Zwar habe sie sich in ihren im Verfahren vorgelegten Berechnungen auf den Zeitraum ab 1981 beschränkt. Bei der Frage, inwieweit die ehebedingten Nachteile durch den Versorgungsausgleich und die aus dem Vorsorgeunterhalt resultierenden Renten kompensiert seien, müsse jedoch auch auf den Zeitraum von April 1965 bis Ende 1980 abgestellt werden, der die Anzahl der umlagefähigen Monate erhöhe. Unter Berücksichtigung dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit und der ohne Ehe erreichbaren Vergütungsgruppe ergebe sich eine fiktive Gesamtnettoversorgung der Antragsgegnerin von monatlich rund 1.500 €. Stelle man dem die tatsächlichen Bezüge aus gesetzlicher Rente und Zusatzrente gegenüber, ergebe sich ein ehebedingter Nachteil von rund 500 € monatlich. Dieser werde teilweise durch die aus dem Vorsorgeunterhalt finanzierten Privatrenten kompensiert, so dass der Nachteil sich ab Januar 2012 auf 286 € und ab Juli 2012 auf 205 € verringere und in dieser Höhe auf Dauer verbleibe.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303482014Gilt das für Ihren Fall?
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