Bundesgerichtshof · Beschluss vom 7. Dezember 2016

XII ZB 422/15

Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind: Außergerichtliche Ersetzung eines gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitels durch einen neuen Vollstreckungstitel; Bindung an die Unterhaltsvereinbarung; Beweislast des Kindes hinsichtlich der auf seine Eltern entfallenden jeweiligen Haftungsanteile

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
7. Dezember 2016
Aktenzeichen
XII ZB 422/15
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:071216BXIIZB422.15.0
Dokumentnummer
KORE300192017

Amtlicher Leitsatz

1. Die Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses sind nicht daran gehindert, im gegenseitigen Einvernehmen einen bestehenden gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitel außergerichtlich durch einen neuen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu ersetzen.11

2. Beruht die Erstellung einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde auf einer Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten, sind diese an den Inhalt der Vereinbarung materiell-rechtlich gebunden; eine Abänderung der Urkunde kommt für beide Beteiligte grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage geboten ist (Fortführung der Senatsurteile vom 4. Mai 2011, XII ZR 70/09, BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 und vom 2. Oktober 2002, XII ZR 346/00, FamRZ 2003, 304).24

3. Begehrt der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes unter Hinweis auf die nunmehrige Mithaftung des früheren Betreuungselternteils Herabsetzung des zur Zeit der Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalts, muss grundsätzlich das volljährig gewordene Kind die gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf seine Eltern entfallenden jeweiligen Haftungsanteile im Abänderungsverfahren darlegen und beweisen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 5. Zivilsenats in Freiburg - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 47 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A.

Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt.

Der im Februar 1995 geborene Antragsteller ist Student ohne eigenes Einkommen und wohnt im Haushalt seiner Mutter, die unstreitig ein monatliches Nettoeinkommen von 3.270 € bezieht. Der Antragsgegner ist sein Vater. Erstmals im Jahr 1995 hat sich der Antragsgegner mit einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt für seinen Sohn verpflichtet. Die titulierte Unterhaltspflicht wurde im Folgenden mehrfach abgeändert, unter anderem durch ein Urteil des Amtsgerichts vom 6. August 2007, durch das der Antragsgegner in Abänderung eines im Jahr 1997 geschlossenen Prozessvergleichs (unter anderem) dazu verurteilt wurde, an den Antragsteller ab Februar 2006 einen Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 343 € sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 34 € zu zahlen. Mit Jugendamtsurkunde des Landratsamts O. vom 16. Juni 2008 verpflichtete sich der Antragsgegner, unter "Abänderung" des vorgenannten amtsgerichtlichen Urteils an den Antragsteller 128 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergelds (derzeit: 481 €) zu zahlen. Es war im Folgenden nicht streitig, dass die Krankenversicherungsbeiträge von dem Antragsgegner darüber hinaus zu zahlen waren.

In dem vorliegenden, im Jahr 2011 eingeleiteten Verfahren hat der Antragsteller beantragt, den geschuldeten Unterhalt in Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 16. Juni 2008 für den Zeitraum ab Januar 2010 zu erhöhen. Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten und hat seinerseits - im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des Antragstellers - widerantragend begehrt, die Unterhaltspflicht in Abänderung der Jugendamtsurkunde für den Zeitraum ab März 2013 auf monatlich 296 € herabzusetzen. Das Amtsgericht hat sowohl den Antrag (insoweit rechtskräftig) als auch den Widerantrag abgewiesen. Die gegen die Abweisung des Widerantrags gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. B.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. I.

Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde allerdings darauf, dass dem Antragsteller schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinerlei Rechte aus der Jugendamtsurkunde vom 16. Juni 2008 zustünden.

1. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit geltend, dass eine einseitig erstellte Jugendamtsurkunde, in der sich der Unterhaltspflichtige verpflichtet habe, einen bestimmten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen, nicht dazu geeignet sei, einen auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhenden Unterhaltstitel abzuändern. Da der ursprüngliche Unterhaltstitel, nämlich das amtsgerichtliche Urteil vom 6. August 2007, mangels wirksamer Abänderung weiterhin Bestand habe, hätte sich das Abänderungsbegehren beider Beteiligter richtigerweise gegen diesen Titel und nicht gegen die Jugendamtsurkunde vom 16. Juni 2008 richten müssen. Weil einerseits die mit der Jugendamtsurkunde beabsichtigte Abänderung der gerichtlichen Entscheidung vom 6. August 2007 fehlgeschlagen, andererseits die Schaffung eines zweiten Unterhaltstitels ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen sei, müsse der Antragsgegner die verfahrensrechtliche Möglichkeit haben, die Jugendamtsurkunde vom 16. Juni 2008 als weiteren Vollstreckungstitel über den gleichen Anspruch zu beseitigen. Sofern dieses Ziel nicht mit dem auf § 239 Abs. 1 FamFG gestützten Widerantrag des Antragsgegners erreicht werden könne, komme es in Betracht, das Rechtsschutzbegehren des Antragsgegners in einen - hilfsweise gestellten - Vollstreckungsabwehrantrag nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 767 ZPO umzudeuten, was auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch möglich sei.

2. Allein dieser Einwand verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Denn ein Grundsatz, dass eine gerichtliche Entscheidung über Kindesunterhalt nicht durch eine von dem Unterhaltspflichtigen einseitig nach den §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 60 SGB VIII errichtete Jugendamtsurkunde ersetzt werden könne, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

a) Eine solche Beschränkung lässt sich nicht aus der Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen herleiten. Obwohl die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung als solche nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 12/86 - FamRZ 1987, 368, 369), erlaubt dieser Umstand - auch bei Entscheidungen in Unterhaltssachen - nicht die weitergehende Schlussfolgerung, dass die Beteiligten gehindert wären, ihre Rechtsbeziehungen abweichend von der rechtskräftigen Entscheidung als Ausdruck ihrer Privatautonomie neu zu gestalten (vgl. auch BGH Urteil vom 2. April 1991 - VI ZR 241/90 - NJW 1991, 2295, 2296 zur Zulässigkeit vollstreckungsbeschränkender Vereinbarungen).

Dies zieht im Ausgangspunkt auch die Rechtsbeschwerde nicht grundsätzlich in Zweifel, zumal sie selbst einräumt, dass der in einer gerichtlichen Entscheidung rechtskräftig festgesetzte Unterhalt bei einem Einvernehmen zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten auch außerhalb eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens durch eine gemeinsam errichtete Urkunde "abgeändert" werden könnte. Ein solcher, unter der Mitwirkung beider Beteiligter erstellter Vollstreckungstitel könnte zwar tatsächlich vor der Urkundsperson des Jugendamts nicht errichtet werden, weil der Zuständigkeitskatalog des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII etwas Derartiges nicht vorsieht und deshalb insbesondere keine Zustimmung des unterhaltsberechtigten Kindes zur Verpflichtungserklärung seines unterhaltspflichtigen Elternteils beurkundet werden kann (Knittel Beurkundungen im Kindschaftsrecht 7. Aufl. Rn. 367).

b) Darauf kommt es aber nicht an. Die Beteiligten wären auch durch eine außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gemeinsam erstellte Urkunde nicht dazu in der Lage, eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung oder einen sonstigen Unterhaltstitel in einem engeren Rechtssinne formell "abzuändern", denn insoweit beruht das Rechtsbehelfssystem der §§ 238 ff. FamFG auf zwingendem Recht, welches der Disposition der Beteiligten entzogen ist (vgl. Graba FamFR 2011, 169, 170).

Indessen steht es dem Unterhaltspflichtigen frei, mit der Erstellung einer (neuen) Jugendamtsurkunde einen weiteren Vollstreckungstitel im gleichen Unterhaltsverhältnis unter Erhöhung oder Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung zu erzeugen, während es dem Unterhaltsberechtigten auf der anderen Seite unbenommen bleibt, auf seine Rechte aus dem ursprünglichen Unterhaltstitel ganz oder teilweise zu verzichten (arg. §§ 238 Abs. 3 Satz 2, 240 Abs. 2 Satz 3 FamFG). Die Beteiligten des Unterhaltsverhältnisses sind deshalb aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, im Einvernehmen einen bestehenden (gerichtlichen oder urkundlichen) Unterhaltstitel durch einen neuen Unterhaltstitel zu ersetzen (vgl. Knittel Beurkundungen im Kindschaftsrecht 7. Aufl. Rn. 460; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2007, 306, 308; im Ergebnis ebenso Soyka Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rn. 2).

Maßgeblich ist insoweit allein das bestehende Einvernehmen des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen über die Ersetzung des bisherigen Unterhaltstitels und nicht - darüber noch hinaus - in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch deren gemeinsame Mitwirkung an der Schaffung des neuen Unterhaltstitels. Auch der Senat hat in der Vergangenheit keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme getragen, dass sich der Unterhaltspflichtige beim Vorliegen eines solchen Einvernehmens in einer Jugendamtsurkunde auch unter "Abänderung" einer vorherigen Jugendamtsurkunde zur Zahlung eines höheren Kindesunterhalts an den Unterhaltsberechtigten verpflichten und der auf diese Weise erstellte ersetzende Unterhaltstitel Gegenstand eines Abänderungsantrags sein kann (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 305 und vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 13). Unzweifelhaft ist freilich, dass dem Unterhaltsberechtigten eine vom Unterhaltspflichtigen einseitig erstellte (ersetzende) Jugendamtsurkunde nicht aufgedrängt werden kann, so dass an die Feststellungen zum Vorliegen eines Einvernehmens der Beteiligten über die Ersetzung des bisherigen Titels jedenfalls dann strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn die Unterhaltsverpflichtung in der neuen Jugendamtsurkunde herabgesetzt worden ist (vgl. auch Knittel Beurkundungen im Kindschaftsrecht 7. Aufl. Rn. 464).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300192017

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.