Bundesgerichtshof · Beschluss vom 4. Juli 2018
XII ZB 448/17
Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz bei der Bemessung des Unterhalts; Zurückstellung einer Entscheidung über eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 4. Juli 2018
- Aktenzeichen
- XII ZB 448/17
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB448.17.0
- Dokumentnummer
- KORE305252018
Amtlicher Leitsatz
1. Leistungen nach § 16 Abs. 1 HIVHG bleiben bei der Unterhaltsbemessung stets unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014, XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619 - zur Conterganrente).11
2. Auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578b BGB noch nicht möglich ist, darf eine Entscheidung darüber nicht vollständig zurückgestellt werden. Vielmehr muss das Gericht insoweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2011, XII ZR 83/08, BGHZ 188, 50, FamRZ 2011, 454).
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 10. August 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 32 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Die Beteiligten streiten über nachehelichen Unterhalt.
Die Beteiligten haben am 31. Dezember 1992 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Töchter (geboren 1998 und 2003) hervorgegangen, von denen eine bei der Antragstellerin und eine beim Antragsgegner lebt. Seit dem 26. April 2016 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich ist durchgeführt; zum Ausgleich des Zugewinns erhielt die Antragstellerin insgesamt 90.000 €.
Die 1968 geborene Antragstellerin absolvierte eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau und war danach bei der G. K. GmbH tätig. Seit August 1990 arbeitete sie als Kassiererin bei der Kreissparkasse, zunächst in Vollzeit, später halbtags. Nach der Geburt der ersten Tochter nahm sie Erziehungsurlaub, beendete danach ihr Arbeitsverhältnis mit der Kreissparkasse und widmete sich fortan der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung. Nach der Trennung der Beteiligten fand sie eine vollschichtige Anstellung als Kassiererin bei der W. GmbH & Co. KG. Die dort erzielten Einkünfte bleiben hinter den Einkünften zurück, die sie bei einer Weiterbeschäftigung bei der Kreissparkasse erzielt hätte. Ab Februar 2017 beläuft sich die Differenz auf monatlich rund 506 € (netto).
Der ebenfalls 1968 geborene Antragsgegner ist bei der F. W. GmbH angestellt. Über sein Arbeitsentgelt hinaus bezieht er eine monatliche Rente gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen vom 24. Juli 1995 (BGBl. I 1995, 972 und 979; HIVHG - im Folgenden: HIV-Hilfegesetz) in Höhe von rund 1.500 € (netto). Er bewohnt ein Eigenheim, für das er Zins- und Tilgungsleistungen aufbringt.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner unter Berücksichtigung der genannten Rente zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 1.660 € ab Dezember 2016 sowie eines Unterhaltsrückstands für die Zeit ab April 2016 verpflichtet; eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts hat es abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er weiterhin eine Berechnung des nachehelichen Unterhalts ohne die Berücksichtigung seiner Rente gemäß § 16 Abs. 1 HIVHG sowie die Befristung und/oder Herabsetzung des Unterhalts anstrebt. II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die monatliche Rente in Höhe von 1.500 €, die der Antragsgegner nach dem HIV-Hilfegesetz beziehe, sei als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu berücksichtigen. Denn grundsätzlich seien insoweit alle zufließenden Einkünfte anzurechnen, gleichgültig welcher Art sie seien und aus welchem Anlass sie gezahlt würden. Anders als bei Renten nach dem Conterganstiftungsgesetz sei dieser Grundsatz bei Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz auch nicht aufgrund gesetzlicher Regelung ausgeschlossen. Zwar besage § 17 Abs. 1 HIVHG, dass die Leistungen der Stiftung nicht auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet und auch nicht bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden. Hiermit könnten private Unterhaltsgläubiger aber nicht gemeint sein, da sie keine öffentlichen Mittel verwalteten. Zudem sei der Zweck des HIV-Hilfegesetzes nach dessen § 1 ausdrücklich, erkrankten Personen und deren unterhaltsberechtigten Angehörigen finanzielle Hilfe zu leisten. Wollte man die Leistung nach dem HIV-Hilfegesetz im Rahmen des Unterhalts nicht berücksichtigen, wären die unterhaltsberechtigten Angehörigen bei fehlender Zahlungsbereitschaft des Betroffenen ohne weiteres von der ihnen zugedachten Unterstützung abgeschnitten. Auch der unterschiedliche Wortlaut von § 18 Abs. 1 ContStifG und § 17 Abs. 1 HIVHG spreche dafür, die Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu behandeln. Eine abweichende Bewertung ergebe sich auch nicht daraus, dass nicht infizierten Kindern und Ehepartnern für gewisse Zeiträume nach dem Tod der infizierten Person eigene Ansprüche aus dem HIV-Hilfegesetz zustehen können.
Eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB sei im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht auszusprechen. Zwar erscheine die unbefristete Zubilligung des vollen Unterhaltsanspruchs nicht angemessen. Allerdings sei der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Ehedauer von über 23 Jahren, ihres Alters und ihrer in der Ehe übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich der Erziehung der Töchter aus Gründen der nachehelichen Solidarität eine angemessene Übergangsphase zwischen den günstigeren eheprägenden Verhältnissen und der wirtschaftlichen Eigenständigkeit einzuräumen, woran auch der Zugewinnausgleich nichts ändere. Insoweit erscheine die Zubilligung des vollen Unterhalts für acht Jahre sowie die eines Betrags in Höhe des ehebedingten Nachteils zuzüglich der halben Differenz zum vollen Unterhalt für weitere vier Jahre angemessen. Eine weitergehende Herabsetzung oder gar eine vollständige Befristung komme dagegen im Hinblick auf den fortwirkenden ehebedingten Nachteil nicht in Betracht. Denn zwischen den Verfahrensbeteiligten sei unstreitig geblieben, dass sich der Einkommensnachteil, den die Antragstellerin durch die familienbedingte Aufgabe ihrer Stelle als Kassiererin bei der Kreissparkasse erleide, ab Februar 2017 monatlich auf jedenfalls 506,34 € belaufe. Danach komme ohnehin nur eine Befristung des Unterhaltsanspruchs in Betracht, der über die Kompensation des ehebedingten Nachteils hinausgehe. Wie sich der ehebedingte Nachteil aber konkret etwa im Jahre 2024 auf das Einkommen der Antragstellerin auswirken werde, lasse sich derzeit noch nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit abschätzen.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Oberlandesgericht hat die Rente des Antragsgegners nach § 16 Abs. 1 HIVHG zu Unrecht im Rahmen der Unterhaltsbemessung berücksichtigt.
aa) Zweck des HIV-Hilfegesetzes ist nach dessen § 1, aus humanitären und sozialen Gründen und unabhängig von bisher erbrachten Entschädigungs- und sozialen Leistungen an Personen, die durch Blutprodukte unmittelbar oder mittelbar mit HIV infiziert wurden oder infolge davon an AIDS erkrankt sind, und an deren unterhaltsberechtigte Angehörige finanzielle Hilfe zu leisten. Anspruchsberechtigt sind dabei nach § 15 HIVHG über die vor dem 1. Januar 1988 HIV-Infizierten und/oder an AIDS Erkrankten hinaus auch mittelbar infizierte Personen (Ehepartner, Verlobte und Lebenspartner oder bei der Geburt infizierte Kinder) sowie nicht infizierte Kinder und Ehepartner von Infizierten oder Erkrankten. Nach § 16 Abs. 3 HIVHG erhielten nicht infizierte Ehepartner für einen Zeitraum von fünf Jahren monatlich 511,29 €, wenn die infizierte Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 31. Juli 1995 bereits verstorben war, während nicht infizierte Kinder gemäß § 16 Abs. 2 HIVHG nach dem Tod der infizierten Person monatlich 511,29 € bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung erhalten, längstens bis zum Ablauf des 25. Lebensjahres. Nach § 16 Abs. 1 HIVHG erhalten HIV-infizierte Personen monatlich 766,94 € und AIDS-erkrankte Personen monatlich 1.533,88 €.
bb) Sämtliche Leistungen werden nach § 17 Abs. 1 HIVHG nicht auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet und auch nicht bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift beschränkt sich allerdings nicht darauf, dass die Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz nicht auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet werden (vgl. dazu BT-Drucks. 13/1298 S. 11), sondern umfasst nach seinem Wortlaut allgemein auch die Ermittlung des Einkommens von infizierten Personen. Die gesetzliche Regelung erstreckt sich daher auch auf die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE305252018Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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