Bundesgerichtshof · Beschluss vom 25. September 2024

XII ZB 508/23

Reichweite der Auskunftspflicht und Umfang der Belegvorlage eines selbständigen Rechtsanwalts und Notars im Zugewinnausgleichsverfahren

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
25. September 2024
Aktenzeichen
XII ZB 508/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:250924BXIIZB508.23.0
Dokumentnummer
KORE708842024

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Auskunftserteilung und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren, wenn der auskunftspflichtige Ehegatte als selbständiger Rechtsanwalt und Notar tätig ist.19 25

2. Eine vom Auskunftspflichtigen erstellte Liste, in der zu einem Stichtag noch offene Forderungen ausgewiesen sind, ist Bestandteil der Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB und kein Beleg im Sinne von § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 2023 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 39 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A.

Die Beteiligten machen im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche im Wege von Stufenanträgen geltend, wobei sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur über den Umfang der Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung und Belegvorlage streiten.

Die Beteiligten heirateten am 17. September 2010 und trennten sich am 1. September 2017. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 1. September 2018 zugestellt worden.

Der Antragsteller ist selbständiger Rechtsanwalt. Seit dem Jahr 2014 ist er zudem als Notar tätig. Er hat durch Schriftsätze vom 8. Juli 2019 und 14. April 2020 Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen erteilt sowie Belege vorgelegt.

Die Antragsgegnerin begehrt vom Antragsteller die Erteilung weiterer Auskünfte und die Vorlage von Belegen. Das Amtsgericht hat den Antragsteller unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge verpflichtet, die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bezüglich seiner Kanzlei für das Jahr 2018 vorzulegen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Antragsteller unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verpflichtet, Auskunft über die offenen Forderungen, die am 1. September 2018 zu seinen Gunsten in der Kanzlei bestanden, und über den Sachwert des Notariats durch Angabe der wertbildenden Faktoren einschließlich der am 1. September 2018 offenen Forderungen des Notariats zu erteilen sowie die Auskünfte stichtagsbezogen durch Vorlage vollständiger Listen der offenen Forderungen zu belegen.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die vollständige Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin erstrebt. B.

Die Rechtsbeschwerde erweist sich auf der Grundlage des vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet. Über sie ist daher, obwohl die Antragsgegnerin im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitige Endentscheidung (unechter Versäumnisbeschluss) zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 13. März 2024 - XII ZB 243/23 - FamRZ 2024, 927 Rn. 7 mwN).

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I.

Das Beschwerdegericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Der Antragsteller habe grundsätzlich eine Auskunft erteilt, die den Voraussetzungen des § 1379 BGB entspreche, und sei daher nur hinsichtlich solcher Positionen zur ergänzenden Auskunftserteilung zu verpflichten, zu denen er noch keine Angaben gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die in der Kanzlei des Antragstellers am 1. September 2018 zu seinen Gunsten noch offenen Forderungen. Für die Bewertung freiberuflicher Praxen im Rahmen des Zugewinnausgleichs sei das modifizierte Ertragswertverfahren vorzugswürdig. Dabei werde zum Stichtag über den Substanzwert hinaus auch der übertragbare Teil des ideellen Werts (Goodwill) der freiberuflichen Praxis berücksichtigt. Da offene Honorarforderungen bei der Bewertung einer freiberuflichen Praxis ein Kriterium sein könnten, sei hierüber auch Auskunft zu erteilen. Es spreche nicht grundsätzlich gegen eine Einbeziehung offener Forderungen in das Bewertungsverfahren, dass deren Realisierbarkeit auch von der Zahlungsmoral der Schuldner abhänge und unklar sei, mit welchem Betrag sie anzusetzen seien. Denn diese Umstände seien von einem Sachverständigen individuell für die zu begutachtende freiberufliche Praxis zu bewerten und spielten im Auskunftsverfahren keine Rolle.

Die Auskunftspflicht des Antragstellers erstrecke sich auch auf die wertbildenden Merkmale seines Notariats. Zwar handele es sich bei einem Notariat nicht um eine freiberufliche Tätigkeit oder ein Unternehmen, sondern um ein dem Notar verliehenes öffentliches Amt. Dies führe jedoch nicht dazu, dass ein Notariat von vornherein nicht in den Zugewinn falle und deshalb nicht zu beauskunften wäre. Auch wenn ein Notariat als solches nicht veräußerbar sei, stellten die ihm innewohnenden Gegenstände (Einrichtung, IT-Ausstattung etc.) Vermögenswerte dar, die verwertet werden könnten. Daher sei es sachgerecht, den Wert eines Notariats anhand des Substanzwertverfahrens zu ermitteln. Der Antragsteller habe somit Auskunft über alle in Betracht kommenden wertbildenden Faktoren zu erteilen. Dies seien die Sachwerte des Notariats einschließlich der am 1. September 2018 im Notariat noch offenen Forderungen.

Zudem habe die Antragsgegnerin nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Vorlage einer vollständigen Liste der zugunsten des Antragstellers in der Kanzlei und im Notariat am 1. September 2018 jeweils noch offenen Forderungen unter Angabe der Aktennummer, des Rechnungsdatums und des Rechnungsbetrags („offene-Posten-Liste“). Ein Auskunftspflichtiger sei zwar nur zur Vorlage vorhandener Nachweise verpflichtet. Der Antragsteller könne sich aber gleichwohl nicht darauf berufen, dass derartige Listen nicht existierten und nur mit erheblichem Aufwand erstellt werden könnten. Denn bereits seine Auskunftsverpflichtung umfasse die Angabe der offenen Forderungen, so dass der Antragsteller nach Auskunftserteilung zwangsläufig über entsprechende Listen verfügen werde, weil er andernfalls die geschuldeten Auskünfte nicht erteilen könne. Eine (weitere) schöpferische Leistung des Antragstellers sei somit nicht erforderlich. II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung weitgehend stand.

1. Entgegen der vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung war die Beschwerde der Antragsgegnerin zulässig. Denn die Annahme des Beschwerdegerichts, der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 61 Abs. 1 FamFG) übersteige 600 €, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die auf einen Hinweis dargelegten Vorstellungen der Antragsgegnerin über den Wert ihres Leistungsanspruchs nicht auch schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18 - FamRZ 2018, 1169 Rn. 11) bestanden hätten.

2. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Beschwerdegericht habe der Antragsgegnerin einen weiteren Auskunftsanspruch bereits deshalb zu Unrecht zugesprochen, weil die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt einen solchen Antrag gestellt habe, ist unbegründet.

a) Nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einem Beteiligten etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Es ist insbesondere an den geltend gemachten prozessualen Anspruch gebunden. Dieser wird bestimmt durch den Antrag, in dem sich die vom Antragsteller in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH Urteil vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 45/16 - NJW 2018, 608 Rn. 9 mwN). Die Bindung an den gestellten Antrag hindert das Gericht aber nicht, dem Antrag zum Teil stattzugeben und ihn zum Teil abzuweisen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Zugesprochene nicht etwas der Art nach anderes als das Beantragte ist, sondern sich vom Sinn und Zweck des Begehrens her in dessen Rahmen hält, also ein minus und kein aliud darstellt (Stein/Jonas/Althammer ZPO 23. Aufl. § 308 Rn. 14).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE708842024

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.