Bundesgerichtshof · Beschluss vom 13. November 2024
XII ZB 558/23
Beweislast und Beweislastumkehr für Vermögensminderungen nach der Trennung im Auskunftsverfahren zum Zugewinnausgleich
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 13. November 2024
- Aktenzeichen
- XII ZB 558/23
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:131124BXIIZB558.23.0
- Dokumentnummer
- KORE700862025
Amtlicher Leitsatz
1. Die Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB knüpft an die Auskunft an, mit der der auf den Trennungszeitpunkt bezogene Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt wurde.17
2. Bei einer Auskunft über das Trennungsvermögen handelt es sich auch dann um eine solche iSd § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn ihr ein anderer Zeitpunkt als der tatsächliche Trennungszeitpunkt zugrunde liegt, sofern der Auskunftsgläubiger die Auskunft zu dem konkreten Datum verlangt oder die vom Auskunftsschuldner unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB angenommen hat.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. November 2023 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Antragstellerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 25 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Die Beteiligten streiten über einen Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin.
Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige. Sie schlossen am 4. Oktober 2014 die Ehe und zogen im November desselben Jahres nach Katar um. Am 17. September 2017 flog die Antragstellerin nach Deutschland und kehrte nicht mehr nach Katar zurück.
Mit dem Antragsgegner am 1. Oktober 2018 zugestelltem Schriftsatz hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt. Im Mai 2019 erteilte der Antragsgegner außergerichtlich Auskunft über den Bestand seines Vermögens am Tag der Eheschließung, am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags und „am Stichtag der Trennung (17.09.2017)“, zu letzterem mit einem Betrag von 152.709,23 €. Die Antragstellerin hat hierauf gestützt einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich als Folgesache anhängig gemacht. Nachdem der Antragsgegner den Zeitpunkt der Trennung streitig gestellt hatte, hat sie die Zwischenfeststellung beantragt, dass die Trennung der Beteiligten am 17. September 2017 erfolgt sei. Diesen Antrag hat das Amtsgericht als unbegründet abgewiesen. In der Folge hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten unter Anwendung katarischen Rechts geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt, den Unterhaltsantrag der Antragstellerin abgewiesen und den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden güterrechtlichen Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich iHv 54.870,02 € zu zahlen. Dabei ist es von einer Trennung der Beteiligten am 17. September 2017 ausgegangen und hat dem Endvermögen des Antragsgegners (27.014,16 €) unter Zugrundelegung der Angaben in seiner Vermögensauskunft zum 17. September 2017 (152.709,23 €) und Anwendung der Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB illoyale Vermögensminderungen iHv 112.986,65 € hinzugerechnet.
Auf die gegen den Ausspruch über den Zugewinnausgleich gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Ausgleichsanspruch der Antragstellerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf 36.717,63 € gekürzt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung in der Folgesache Güterrecht erstrebt. B.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin zum Nachteil der Antragstellerin erkannt worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. I.
Die in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18 - FamRZ 2019, 1535 Rn. 10 mwN) ist gegeben. Sie ergibt sich vorliegend aus Art. 5 Abs. 1 iVm Art. 69 Abs. 1 EuGüVO, Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO, da beide Beteiligte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das Güterrechtsverfahren nach dem 28. Januar 2019 sowie das Scheidungsverfahren vor Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO) am 1. August 2022 (vgl. Art. 100 Brüssel IIb-VO) eingeleitet worden sind. II.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Zugewinn erzielt und der Antragsgegner habe ein Anfangsvermögen iHv indexiert 30.260,78 € sowie ein Vermögen bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags iHv 27.014,16 € gehabt. Die Beweislast für illoyale Vermögensminderungen liege allerdings entgegen der Ansicht des Amtsgerichts trotz der vom Antragsgegner erteilten Auskunft über sein Trennungsvermögen zum 17. September 2017 nicht gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB beim Antragsgegner, sondern bei der Antragstellerin. Denn mit der Abweisung des Zwischenfeststellungsantrags stehe zwischen den Beteiligten fest, dass Trennungszeitpunkt nicht der 17. September 2017 gewesen sei. Dem Zwischenfeststellungsbeschluss komme Bindungswirkung zu, weil es sich bei dem Trennungszeitpunkt um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handele. Die Antragstellerin habe auch, wie mit dem Zwischenfeststellungsbeschluss entschieden, ein Feststellungsbedürfnis gehabt, nachdem der Trennungszeitpunkt im Verfahren streitig gewesen sei und die Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nur greife, wenn die Auskunft tatsächlich zum Trennungszeitpunkt erteilt wurde. Die vom Antragsgegner erteilte Auskunft habe somit die Beweislastumkehr nicht ausgelöst. Nach den danach geltenden allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast sei dem Endvermögen des Antragsgegners gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB ein Betrag von lediglich 76.681,87 € hinzuzurechnen, denn nur insoweit habe der Antragsgegner seiner sekundären Darlegungslast für die Verwendung der von seinen Konten abgehobenen Beträge nicht entsprochen. Im Übrigen sei dagegen nicht von illoyalen Vermögensminderungen auszugehen. Hiernach ergebe sich ein Zugewinn des Antragsgegners iHv 73.435,25 €, so dass sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin von 36.717,63 € errechne.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Ermittlung der Höhe des Anspruchs der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich durch das Beschwerdegericht begegnet durchgreifenden Rechtsbedenken. Sie beruht auf einer den Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht entsprechenden Beurteilung der Beweislast für die Verwendung des Vermögens, um dessen Betrag das Endvermögen des Antragsgegners gegenüber dem in der zum Trennungszeitpunkt erteilten Auskunft angegebenen Vermögen gemindert ist.
a) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Beteiligten richten sich gemäß Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 28. Januar 2019 geltenden Fassung nach deutschem Recht. Diese Regelungen finden aufgrund der Übergangsregelung in Art. 229 § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EGBGB auf den vorliegenden Fall weiterhin Anwendung, weil die Ehe vor dem 29. Januar 2019 geschlossen und von den Beteiligten in der Folgezeit keine Rechtswahl über das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht getroffen wurde.
Aus der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO; ABl. Nr. L 183 S. 1) ergibt sich nichts anderes. Denn nach Art. 69 Abs. 3 EuGüVO sind die Regelungen über das anwendbare Recht (Kapitel III, Art. 20 ff. EuGüVO) nur anwendbar, wenn die Ehegatten nach dem 28. Januar 2019 die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben. Dies ist hier nicht der Fall.
b) Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten ist gemäß § 1372 BGB der von den Ehegatten während der Zugewinngemeinschaft erzielte Zugewinn nach Maßgabe der §§ 1373 ff. BGB zwischen diesen auszugleichen. Zugewinn ist dabei nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs wird dem Endvermögen eines Ehegatten (§ 1375 Abs. 1 BGB) dabei gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass der Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, Vermögen verschwendet oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 zurückzuführen ist.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE700862025Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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