Bundesgerichtshof · Beschluss vom 29. Januar 2020

XII ZB 580/18

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs bei konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
29. Januar 2020
Aktenzeichen
XII ZB 580/18
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:290120BXIIZB580.18.0
Dokumentnummer
KORE303252020

Amtlicher Leitsatz

1. Ist die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eröffnet, können im Rahmen der Anpassung auch Umstände, die bei der Unterhaltsbemessung außer Acht gelassen wurden, berücksichtigt werden, wenn diese in Anbetracht der (sonstigen) Vergleichsgrundlagen bei Vergleichsabschluss zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14, FamRZ 2015, 1694). 20 24

2. Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft. 27 28

3. Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht das dadurch freigewordene Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16, FamRZ 2019, 1415). 29

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 3 wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Antragsgegnerin zu 3 entschieden worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 32 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung titulierten Kindesunterhalts.

Die Antragsgegner sind die minderjährigen Kinder des Antragstellers. Die Antragsgegner zu 1 (geboren im März 2002) und 2 (geboren im Juli 2011) sind aus der Ehe des Antragstellers mit ihrer Mutter hervorgegangen. Die Antragsgegnerin zu 3 (geboren im Juli 2007) ist das nichteheliche Kind des Antragstellers mit einer anderen Mutter.

Der Antragsteller ist ferner - aufgrund Ehe mit der Kindesmutter - rechtlicher Vater des Kindes J. (geboren im Februar 2004). J. ist mutmaßlich nicht das leibliche Kind des Antragstellers. Der Antragsteller machte insoweit im Jahr 2011 einen Antrag auf Vaterschaftsanfechtung anhängig. Nach gerichtlichem Hinweis auf den Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB nahm er diesen wieder zurück.

Der Unterhalt für die Antragsgegner zu 1 und 2 ist durch Schluss-Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 2. Dezember 2014 jeweils in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds tituliert. Der Unterhalt für die Antragsgegnerin zu 3 ist durch einen am 26. April 2012 vor dem Amtsgericht Rheinberg geschlossenen Vergleich ebenfalls in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds tituliert.

Der Antragsteller hat die Abänderung der Unterhaltstitel und die Herabsetzung des Unterhalts beantragt. Er hat sich hierfür auf gesunkene Einkünfte sowie die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind J. berufen, welche bei der Titulierung noch nicht berücksichtigt wurde. Der Antragsgegner zu 1 steht seit August 2018 in einem Ausbildungsverhältnis, aus dem er eine Vergütung bezieht.

Das Amtsgericht hat den Unterhalt für sämtliche Antragsgegner beginnend ab Oktober 2016 im Rahmen einer Mangelfallberechnung zeitlich gestaffelt herabgesetzt. Das Oberlandesgericht hat dies auf die Beschwerden der Antragsgegner teilweise abgeändert. Es hat den Unterhalt für die Antragsgegner zu 1 und 2 erst ab März 2017 und darüber hinaus den Unterhalt für alle Antragsgegner - ebenfalls im Rahmen einer Mangelfallberechnung - in geringerem Umfang als das Amtsgericht herabgesetzt. Dagegen haben die Antragsgegner die zugelassenen Rechtsbeschwerden eingelegt. Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben ihre Rechtsmittel zurückgenommen. Die Antragsgegnerin zu 3 erstrebt mit ihrer Rechtsbeschwerde die vollständige Abweisung des Abänderungsantrags. II.

Die - unbeschränkt zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 3 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, wie folgt begründet.

Die Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 FamFG für eine Abänderung des Vergleichs vom 26. April 2012 lägen vor. Der Abänderungsantrag sei zulässig, weil der Antragsteller Tatsachen vorgetragen habe, die die Abänderung rechtfertigten. Die weiteren Voraussetzungen richteten sich nach bürgerlichem Recht. Es fehle zwar ein Vortrag zu den Grundlagen des Vergleichs, welche im Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht im Einzelnen aufgeführt worden seien. Diese ergäben sich aber aus den damaligen Schriftsätzen der Verfahrensbeteiligten. Darin seien das seinerzeitige Einkommen des Antragstellers, das hauptsächlich aus der Pflege einer bedürftigen Privatperson resultierte, sowie der Unterhalt der Antragsgegner erörtert worden. Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind J. sei hingegen nicht berücksichtigt worden. Da sich das Einkommen des Antragstellers aufgrund des Verlusts der Pflegestelle verschlechtert habe, sei der Antrag zulässig.

Eine Abänderung von Vergleichen könne dann verlangt werden, wenn die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen oder so schwerwiegend verändert worden sei, dass ein Festhalten am Vergleich unter Beachtung der beiderseitigen Interessen unbillig im Sinne des § 242 BGB wäre. Aus der Verfahrensakte habe sich ein seinerzeitiges Nettoeinkommen des Antragstellers von monatlich 2.485,55 € ergeben. Dieses habe sich durch den Verlust seiner Pflegetätigkeit nachhaltig verschlechtert. Bei der Neubemessung sei indessen von einem - teils fiktiven - Einkommen aus Haupt- und Nebentätigkeit von insgesamt 1.702,51 € (2016), 1.703,43 € (2017) und 1.712,79 € (2018) auszugehen.

Bei der Unterhaltsberechnung sei nunmehr auch der Unterhaltsanspruch des J. zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich zwar um eine sogenannte Alttatsache, die grundsätzlich nicht mehr beachtlich sei. Falls die Abänderung aber aus anderen Gründen eröffnet sei, könne diese dennoch berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits im Ausgangsverfahren zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen. Das sei hier neben den Versäumnisentscheidungen auch für die Einkommensgrundlagen des Vergleichs vom 26. April 2012 der Fall. Denn dem Antragsteller sei seinerzeit über seinen Selbstbehalt hinaus so viel verblieben, dass neben dem Mindestunterhalt der Antragsgegner auch der Mindestunterhalt für J. gesichert gewesen wäre.

Dem Antragsteller könne keine unterhaltsrechtliche Verpflichtung entgegengehalten werden, die Vaterschaft für J. rechtzeitig anzufechten, um seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen drei leiblichen Kindern sicherzustellen, zu denen J. nicht gehöre. Denn der rechtliche Vater könne aus den unterschiedlichsten Gründen ein schützenswertes Interesse daran haben, weiterhin als Vater zu gelten. Ihm könne auch eine rechtlich zulässige Adoption nicht mit der Begründung verweigert werden, dadurch würden Unterhaltsansprüche leiblicher Kinder beschnitten. Die gesetzlichen Vorschriften zur Vaterschaftsanfechtung schützten vielmehr allein die finanziellen Interessen des Vaters gegenüber einem nicht von ihm abstammenden Kind und entfalteten keine Schutzwirkung gegenüber weiteren Unterhaltsberechtigten. Dem entsprächen die auf die rechtliche Vaterschaft abstellenden gesetzlichen Vorschriften, während bei einer Nichtberücksichtigung des rechtlichen, aber nicht leiblichen Kindes die leiblichen Kinder zum Nachteil des nur rechtlichen Kindes oder des Vaters überproportional begünstigt würden. Aus den vom Bundesgerichtshof anerkannten Fällen einer Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB könne nichts zugunsten der Antragsgegner hergeleitet werden, weil diese davon abhängig sei, dass die Anfechtungsfrist nach § 1600 b BGB noch nicht abgelaufen sei.

Bei der Neuberechnung sei wegen unzureichender Erwerbsbemühungen des Antragstellers ein fiktives Einkommen aus einer Haupt- sowie aus einer zumutbaren Nebentätigkeit anzusetzen. Bei der Ermittlung des - ungedeckten - Mindestunterhalts der Antragsgegner hat das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner zu 1 ab August 2018 bezogene Ausbildungsvergütung nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs zur Hälfte auf seinen Barbedarf angerechnet.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303252020

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.