Bundesgerichtshof · Beschluss vom 17. September 2014

XII ZB 604/13

Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht über das Trennungsvermögen

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
17. September 2014
Aktenzeichen
XII ZB 604/13
Dokumentnummer
KORE301422014

Amtlicher Leitsatz

Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 38 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A.

Der Antragsteller begehrt die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Die Beteiligten sind verheiratet und leben seit dem 27. Juli 2012 voneinander getrennt. Mit Schreiben vom 3. September 2012 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, Auskunft über den Bestand ihres Vermögens zum 27. Juli 2012 zu erteilen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 6. September 2012 mit, es müsse zunächst die Richtigkeit des angegebenen Trennungsdatums geklärt werden, das sie am 13. September 2012 bestätigte. Gleichzeitig kündigte sie an, dass die geforderten Angaben zum Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung erfolgen würden. Nachdem die Antragsgegnerin sich in der Zwischenzeit nicht weiter geäußert hatte, forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. November 2012 unter Fristsetzung bis zum 19. November 2012 erneut zur Auskunft auf, wobei er "klarstellend" erklärte, dass in diesem Auskunftsverlangen als "minus" auch die Aufforderung zur allgemeinen Unterrichtung über den Bestand des Vermögens der Antragsgegnerin enthalten sei. Mit Schreiben vom 22. November 2012 teilte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit, dass das Schreiben des Antragstellers vom 8. November 2012 während ihres Urlaubs eingegangen sei und die Beantwortung der Vermögensanfrage noch ausstehe. Es sei jedoch ein Besprechungstermin mit der Antragsgegnerin für den 6. Dezember 2012 vereinbart.

Am 26. November 2012 hat der Antragsteller beim Amtsgericht den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gestellt, den er darauf gestützt hat, dass die Antragsgegnerin sich ohne ausreichenden Grund beharrlich geweigert habe, ihn über den Bestand ihres Vermögens zu unterrichten. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin die begehrte Auskunft über ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung erteilt.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller seinen Antrag zudem auf § 1385 Nr. 2 BGB gestützt. Die Antragsgegnerin habe bei der Auskunftserteilung ein privilegiertes Sparvermögen von 70.000 € verschwiegen, außerdem habe sie eine Woche vor der Trennung einem Bankschließfach die dort eingelegten Barbeträge von 5.000 € und 900 bis 1.000 Schweizer Franken entnommen. Weiterhin sei ein Giroguthaben in Höhe von 26.786,40 €, das in der Auskunft vom 20. Dezember 2012 noch angegeben worden sei, im März 2013 nicht mehr vorhanden gewesen.

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde. B.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Das Gestaltungsbegehren des Antragstellers sei unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1386, 1385 Nr. 2, 4 BGB nicht vorlägen.

Die Antragsgegnerin habe sich nicht beharrlich und grundlos geweigert, den Antragsteller über den Bestand ihres Vermögens zu unterrichten. Sie sei erstmalig am 3. September 2012 aufgefordert worden, Auskunft über den Bestand ihres Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 27. Juli 2012 zu erteilen. Auch mit der weiteren und letzten Aufforderung vor der Antragstellung im Schreiben vom 8. November 2012 habe der Antragsteller eine Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung eingefordert, auch wenn in diesem Schreiben klargestellt worden sei, dass in diesem Auskunftsverlangen eine Aufforderung zur allgemeinen Unterrichtung über den Vermögensbestand als "minus" enthalten sei. Beide Aufforderungen seien nicht geeignet gewesen, eine beharrliche Weigerung der Antragsgegnerin zur Unterrichtung nach § 1385 Nr. 4 BGB mit der Folge einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft herbeizuführen. Die Unterrichtungspflicht nach § 1385 Nr. 4 BGB, die allgemein aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 BGB folge, entspreche nicht dem Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB, sondern sei von diesem grundsätzlich inhaltlich verschieden, so dass die erfolglose Aufforderung zur Auskunft nicht zur Annahme einer Weigerung zur Unterrichtung führen könne.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Erweiterung der Auskunftspflicht auf das Vermögen im Zeitpunkt der Trennung durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009. Danach bestehe nur ein scheinbarer Wertungswiderspruch darin, dass einerseits getrennt lebende Eheleute schon während der Trennungszeit nach § 1379 Abs. 2 BGB einander zur Auskunft über ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verpflichtet seien, andererseits jedoch die beharrliche Weigerung zu der nur wesentlich eingeschränkteren allgemeinen Unterrichtungspflicht über den Vermögensbestand zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft berechtigen solle. Dies könnte zwar die Ansicht unterstützen, die allgemeine Unterrichtungspflicht sei als "minus" in der Vermögensauskunftspflicht enthalten. Hiergegen spreche jedoch, dass es der Reformgesetzgeber trotz der Einführung der Verpflichtung zur Auskunft über das Trennungsvermögen bei der allgemeinen Unterrichtungspflicht als Voraussetzung für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft belassen habe. Dies könne nicht als ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers angesehen werden, weil der getrennt lebende Ehegatte nicht so sehr des Schutzes durch die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bedürfe, da er durch die Beweislastumkehr in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB ausreichend gegen eine verzögerte Auskunft und mögliche illoyale Vermögensverfügungen in der Trennungszeit geschützt sei.

Dies könne letztlich jedoch dahinstehen, da die Antragsgegnerin sich jedenfalls nicht beharrlich geweigert habe, den Antragsteller zu unterrichten. Beharrlich sei eine Unterrichtungsverweigerung nur, wenn eine Änderung des Verhaltens des anderen Ehegatten nicht erwartet werden könne. Dies setze eine dreimalige fruchtlose Aufforderung zur Unterrichtung voraus, an der es hier fehle. Die Antragsgegnerin sei nur zweimal zur Auskunft aufgefordert worden. In der Zusage der Antragsgegner im Schreiben vom 13. September 2012, die Auskunft zu erteilen, könne keine Selbstmahnung in dem Sinne gesehen werden, dass entsprechend den Grundsätzen zum Verzug eine weitere Aufforderung nicht mehr erforderlich gewesen sei. Auch die Erteilung der zunächst unzutreffenden Auskunft durch Verschweigen der 70.000 € Sparguthaben könne nicht als eine beharrliche Weigerung zur Unterrichtung verstanden werden, auch wenn grundsätzlich eine zutreffende Auskunft oder eine zutreffende Unterrichtung geschuldet sei. Außerdem sei diese unzutreffende Auskunft bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2013 korrigiert worden.

Auch aus § 1385 Nr. 2 BGB ergebe sich für den Antragsteller keine Berechtigung, die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen. Das Verschweigen des Sparguthabens von 70.000 € in der irrigen Annahme, dass der nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierte Vermögenserwerb im Rahmen der Auskunftsverpflichtung nicht offenbart werden müsse, stelle keine Verfügung i.S.d. § 1365 BGB oder des § 1375 Abs. 2 BGB dar. Die während der Trennungszeit vorgenommenen Verfügungen über das Girokonto mit einem Guthaben von 26.786,40 € und über das im Bankschließfach eingelegte Bargeld könnten keine Gesamtvermögensgeschäfte i.S.d. § 1365 BGB sein, da nicht das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin davon betroffen gewesen sei. Dafür, dass die vorbezeichneten Handlungen illoyale Vermögensverfügungen nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB künftig befürchten ließen, fehlten konkrete Anhaltspunkte.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht verlangen kann.

1. Nach § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 4 BGB kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Aufgrund der einschneidenden Rechtsfolgen für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten setzt der Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich eine geeignete und in der Regel wiederholte Aufforderung des anderen Ehegattens zur Unterrichtung voraus (vgl. MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 28; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1385 BGB Rn. 5). Nur wenn der verpflichtete Ehegatte auf eine Aufforderung nicht reagiert, die sich im Rahmen dessen hält, was er zu diesem Zeitpunkt an Informationen über seine Vermögensverhältnisse schuldet, kann angenommen werden, dass er die geschuldete Unterrichtung beharrlich i.S.d. § 1385 Nr. 4 BGB verweigert.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301422014

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.