Bundesgerichtshof · Beschluss vom 13. März 2013
XII ZB 650/11
Nachehelicher Unterhalt: Arbeitsplatzwechsel als ehebedingter Nachteil
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 13. März 2013
- Aktenzeichen
- XII ZB 650/11
- Dokumentnummer
- KORE300682013
Amtlicher Leitsatz
Ein ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578b BGB liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt, sondern auch dann, wenn er ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. November 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 48 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Die Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller, ihrem geschiedenen Ehemann, Zahlung nachehelichen Unterhalts.
Die Beteiligten heirateten im Oktober 1984. Aus ihrer Verbindung sind zwei in den Jahren 1983 und 1986 geborene Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten trennten sich (spätestens) im Januar 2009. Aufgrund einer notariell beurkundeten Vereinbarung zahlte der Antragsteller einen Trennungsunterhalt von monatlich 832,75 €.
Der 1959 geborene Antragsteller ist Schichtleiter in einem Kraftwerk. Er arbeitet im Drei-Schicht-System. Die 1956 geborene Antragsgegnerin absolvierte nach Beendigung der Oberschule eine Ausbildung als Maschinistin für Wärmekraftwerke. Anschließend war sie in demselben Kraftwerk tätig. 1978 erwarb sie die Qualifikation als Meister in der Fachrichtung Kraftwerkstechnik. Ab 1980 wurde sie als Leitstandsmaschinistin eingesetzt und ab 1987 als Operativ-Technologin. Zuletzt erhielt die Antragsgegnerin für ihre Tätigkeit im Kraftwerk eine Entlohnung nach Lohngruppe 9. Ende Februar 1990 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis bei dem V. und nahm anschließend eine Tätigkeit als Abstimmerin nach Lohngruppe 6 bei dem W. (W. ) Cottbus auf. Zum 1. Mai 1993 wurde die Antragsgegnerin arbeitslos. In der Folgezeit absolvierte sie eine Umschulung zur Bauzeichnerin. Nach Abschluss dieser Ausbildung nahm sie nach vorübergehenden anderweitigen Beschäftigungen und teilweiser Arbeitslosigkeit im Oktober 2005 eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit einer wöchentlichen Grundarbeitszeit von 35 Stunden zuzüglich Überstunden an.
Auf den im Dezember 2009 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht mit Verbundbeschluss die Ehe - rechtskräftig seit dem 21. Juli 2011 - geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Ferner hat es dem Folgeantrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zu verpflichten, ihr einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 857,50 € zu zahlen, teilweise stattgegeben und der Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 555,35 € befristet bis einschließlich Dezember 2014 zugesprochen. Auf ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beschluss teilweise abgeändert und ihr antragsgemäß Unterhalt zugesprochen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in der beantragten Höhe, der zurzeit nicht der Begrenzung nach § 1578 b BGB unterliege.
Zur Feststellung der maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Beteiligten sei auf den Zeitraum von einem Jahr vor der Rechtskraft der Ehescheidung abzustellen (1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011). Dies gelte insbesondere, weil ein weiter zurückliegender Zeitraum auch dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass der Ehemann aufgrund seiner Erkrankung nur ein niedrigeres Einkommen habe erwirtschaften können, was jedoch letztendlich nicht als eheprägend angesehen werden könne. Die monatlich gezahlten Leistungszulagen, die Jahressonderzahlung wie auch die gewährten jährlichen Prämien (Leistungsprämie und erfolgsabhängige Prämie) seien für den unterhaltspflichtigen Antragsteller übliche Einkommensbestandteile und damit bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens zu berücksichtigen. Die Arbeit in dem Schichtdienst habe die Ehe der Beteiligten geprägt.
Die gezahlten Zulagen und Prämien seien nicht auf drei Jahre zu verteilen, weil es sich um jährliche Zuwendungen handele, die der Arbeitgeber in der Vergangenheit auch jeweils erbracht habe. Soweit das Amtsgericht die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur zu zwei Dritteln in die Unterhaltsberechnung eingestellt habe, sei dies nicht zu beanstanden.
Es ergebe sich im Ergebnis ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.865,14 €. Hiervon sei neben den Fahrtkosten von 201,66 € auch der bislang monatlich gezahlte Unterhalt für den volljährigen Sohn von 400 € abzuziehen. Damit betrage das Nettoeinkommen des Antragstellers 3.263,48 €. Hierzu sei die durchschnittliche monatliche Steuererstattung in Höhe von 376,74 € hinzuzurechnen. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die im Vergleich zu den Vorjahren deutlich höhere Erstattung beruhe auf außergewöhnlichen Belastungen, die der Antragsgegnerin nicht zugutekommen dürften. Worin diese außergewöhnlichen Belastungen bestanden hätten, habe der Antragsteller nicht dargelegt. Es spreche jedoch sehr viel dafür, dass es sich um eine Belastung aus Realsplitting handele, hier also Unterhaltszahlungen an die damals getrennt lebende Ehefrau und/oder das Kind berücksichtigt worden seien. Da der Antragsteller auch weiterhin Unterhalt an die Antragsgegnerin zu leisten habe, sei für die Prognose seiner künftigen Einkünfte davon auszugehen, dass entsprechende Steuervorteile weiterhin erlangt würden bzw. werden könnten. Nach alledem verbleibe dem Antragsteller nach Abzug des Erwerbstätigensiebtels ein Nettoeinkommen von monatlich 3.097,05 €.
Demgegenüber belaufe sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Antragsgegnerin aus einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden nebst Überstunden unter Berücksichtigung ihrer Fahrtkosten, der anteiligen monatlichen Steuererstattung und des Abzugs des Erwerbstätigensiebtels auf 1.223,89 €. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie jedenfalls seit November 2010 eine erhebliche Anzahl von Überstunden geleistet habe, und zwar monatlich zwischen 19 und 21 Stunden, die gesondert vergütet worden seien. Für die Zeit ab November 2010 habe sie mithin mindestens in Vollzeit gearbeitet.
Hinsichtlich des vorangegangenen Zeitraums komme eine fiktive Zurechnung weiteren Einkommens nicht in Betracht. Es könne nicht unterstellt werden, dass es der Antragsgegnerin möglich gewesen wäre, bei demselben Arbeitgeber einen Vertrag mit einer höheren Arbeitszeit zu erlangen. Bei einer Vollzeittätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Bauzeichnerin betrage der mögliche Verdienst nach einer Internetrecherche 1.914 €, während sie für ihre Teilzeittätigkeit im öffentlichen Dienst Bruttobezüge von 1.980,27 € erhalte. Deshalb sei sie ihrer Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit in vollem Umfang nachgekommen.
Nach alledem ergebe sich ein rechnerischer Unterhaltsanspruch von 936,58 € (3.097,05 € + 1.223,89 € = 4.320,94 €/2 = 2.160,47 € abzüglich eigener Einkünfte i.H.v. 1.223,89 €). Die Antragsgegnerin habe einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 857,50 € beantragt, der mithin zuzusprechen sei.
Die Voraussetzungen einer Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB lägen derzeit nicht vor. Der Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, habe sie entgegengesetzt, der Arbeitsplatzwechsel habe der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie gedient. Da der neue Arbeitsort näher am Wohnort gelegen und besser erreichbar gewesen sei, was der Antragsteller bei seiner persönlichen Anhörung eingeräumt habe, habe sie anlässlich der bevorstehenden Einschulung der Tochter J. diese besser betreuen können. Ohne den Arbeitsplatzwechsel hätte das Kind mit Schulbeginn sowohl den Frühhort als auch den Nachmittagshort besuchen müssen. Andere Gründe für den Arbeitsplatzwechsel hätten nicht vorgelegen. Insbesondere sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen, wie sich die erst bevorstehende wirtschaftliche Wende auf den Betrieb auswirken werde. Von bestehenden Ängsten betreffend den Bestand des Arbeitsplatzes im Kraftwerksbereich habe keine Rede sein können.
Dieses Vorbringen der Antragsgegnerin sei für sich genommen schlüssig. Auch wenn die Antragsgegnerin zuletzt bei ihrem früheren Arbeitgeber lediglich in Frühschicht gearbeitet habe, so sei doch eine bessere Versorgung und Betreuung der Kinder gewährleistet, wenn sich der Weg von und zur Arbeit deutlich verkürze. Nicht nur eine Aufgabe des Arbeitsplatzes zugunsten einer vollständigen Kinderbetreuung durch einen Ehepartner stelle eine ehebedingte Entscheidung dar, die sich auf das berufliche Fortkommen auswirke, sondern auch eine sonstige Veränderung des Arbeitsplatzes, die aus Gründen geschehe, die der Familie dienten.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300682013Gilt das für Ihren Fall?
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