Bundesgerichtshof · Urteil vom 13. April 2016
XII ZR 146/14
Gewerberaummiete: Wirksamkeit der formularmäßigen Verpflichtung des Mieters zum Eintritt in eine Werbegemeinschaft; Beachtung des Transparenzgebots bei der Festsetzung der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 13. April 2016
- Aktenzeichen
- XII ZR 146/14
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:130416UXIIZR146.14.0
- Dokumentnummer
- KORE303772016
Amtlicher Leitsatz
1. Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer bestehenden Werbegemeinschaft in Form eines eingetragenen Vereins beizutreten, verstößt weder gegen § 305c Abs. 1 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.23
2. Ist in der Vereinssatzung der Werbegemeinschaft die Höhe der monatlich vom Mieter zu zahlenden Beiträge konkret beziffert, bedarf es im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB im Mietvertrag und in der Satzung keiner weiteren Festsetzung einer Höchstgrenze der Beiträge (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 12. Juli 200, XII ZR 39/04, NJW 2006, 3057).
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 17. Oktober 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 33 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat keinen Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der streitgegenständlichen Mitgliedsbeiträge bejaht und zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt:
Vereinsrechtlich sei § 6.1 der Satzung des Klägers in der Fassung vom 29. April 2009, wonach der Mitgliedsbeitrag "von 101 - 300 qm Mietfläche € 105 pro Monat" betrage, nicht zu beanstanden. Aus der Satzung eines Vereins müsse sich nur ergeben, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten seien. Die Höhe der Beiträge brauche die Satzung dagegen grundsätzlich nicht betragsmäßig festzulegen, da das Vereinsrecht keine Festschreibung einer Höchstgrenze der Beiträge in der Satzung verlange. Daher entspreche § 6.1 der Satzung des Klägers in der geänderten Fassung vom 29. April 2009 den vereinsrechtlichen Anforderungen.
Mietrechtlich sei § 6.1 der Satzung des Klägers in der Fassung vom 29. April 2009 jedoch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Die in § 310 Abs. 4 BGB normierte Bereichsausnahme stehe einer Klauselkontrolle bei gegenseitigen (Austausch-) Verträgen zwischen einem Verein und dessen Mitgliedern nicht entgegen. Die Klauselkontrolle sei auch dann möglich, wenn die Satzung in Verträge des Mitglieds einbezogen sei. So liege der Fall hier. Die Satzung des Klägers sei in den Mietvertrag des Beklagten als dessen Bestandteil (vergleiche § 20 Abs. 2 des Mietvertrags) einbezogen.
§ 6.1 der Satzung des Klägers in der Fassung vom 29. April 2009 verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es erforderlich, dass die Höhe der Beiträge zu einer Werbegemeinschaft für den Mieter bestimmbar sei, zum Beispiel durch die Begrenzung auf einen bestimmten Prozentsatz der Miete. Mindestens müsse vertraglich jedoch eine Höchstgrenze festgeschrieben werden. Diesen Anforderungen entspreche die Satzung des Klägers in der Fassung vom 29. April 2009 nicht, weil deren § 6.1 keine Beitragsbeschränkung aufweise.
Der mietvertragliche Verstoß des § 6.1 der Satzung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Beitritts des Beklagten zum Kläger.
Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB liege vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden solle, die nur den Sinn haben könne, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen. Soweit das Umgehungsgebot eingreife, richteten sich seine Rechtsfolgen nach der umgangenen Norm.
Die unmittelbare Rechtsfolge sei demnach allein die mietvertragliche Unwirksamkeit der Bestimmung der Beitragshöhe des § 6.1 der Satzung, die für sich genommen für das streitgegenständliche Mitgliedschaftsverhältnis folgenlos sei, weil § 6.1 der Satzung nicht gegen Vereinsrecht verstoße.
Die Rechtsfolgen des Umgehungsverbots seien nicht auf die Beitrittserklärung des Beklagten vom 21. März 2003 auszudehnen. Dadurch werde der Beklagte auch nicht schutzlos gestellt. Es bleibe ihm unbenommen, bei Vorliegen einer Einheit von Mietvertrag und Vereinsbeitritt die mietvertragliche Unwirksamkeit der Beitragsregelung in der Satzung im Rahmen des Mietvertrags seinem Vermieter entgegenzuhalten.
Die zum nächstmöglichen Termin erklärte Kündigung des Beklagten vom 28. März 2013 habe dessen Mitgliedschaft beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht beendet. Gegen die in § 5.4 der Satzung festgeschriebene Länge der Kündigungsfrist von zwei Jahren bestünden keine Bedenken. Schließlich unterlägen die Mitgliedsbeiträge unstreitig auch der Umsatzsteuerpflicht. Diese und ihre Höhe müssten in der Vereinssatzung nicht genannt werden. II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus §§ 6.1 und 6.2 der Satzung in der Fassung vom 29. April 2009 einen Anspruch auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge für Juli 2012 und für den Zeitraum von Oktober 2012 bis August 2013.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung dem Kläger wirksam beigetreten ist. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge wäre nur dann entfallen, wenn dessen Beitritt zum Kläger als Umgehungsgeschäft gemäß § 306 a BGB unwirksam wäre oder der Beklagte seine Mitgliedschaft vor dem streitgegenständlichen Zeitraum wirksam gekündigt hätte. Beides ist nicht der Fall.
1. Die Beitrittserklärung des Beklagten ist nicht als Umgehungsgeschäft nach § 306 a BGB unwirksam.
a) Ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 306 a BGB liegt vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (vgl. BGHZ 162, 294 = NJW 2005, 1645, 1646; BGHZ 179, 319 = NJW 2009, 1337 Rn. 20). Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Verwender missbräuchlich eine Rechtsbeziehung in der Form des Gesellschafts- oder Vereinsrecht gestaltet, um durch die in § 310 Abs. 4 BGB geregelten Bereichsausnahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zu entgehen (vgl. MünchKommBGB/Basedow, 7. Aufl., § 306 a Rn. 3). Liegt ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB vor, eröffnet die Vorschrift die Anwendbarkeit der für die Wirksamkeitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblichen Vorschriften (vgl. BGHZ 162, 294 = NJW 2005, 1645, 1647; BGH Urteil vom 20. November 2008 - III ZR 60/08 - NJW 2009, 1199 Rn. 20). Führt die dann vorzunehmende Inhaltskontrolle der außerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelung allerdings zu dem Ergebnis, dass diese den Geschäftspartner des Verwenders nicht gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligt, liegt auch kein Verstoß gegen das Umgehungsverbot vor, der zur Unwirksamkeit der Regelung führt (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 12. Aufl. § 306 a BGB Rn. 7).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303772016Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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