Bundesgerichtshof · Urteil vom 17. April 2013

XII ZR 23/12

Internationale Zuständigkeit für ein Unterhaltsverfahren nach Wechsel von der bezifferten Leistungsklage zur Stufenklage und zwischenzeitlichem Wohnsitzwechsel des Klägers

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
17. April 2013
Aktenzeichen
XII ZR 23/12
Dokumentnummer
KORE303222013

Amtlicher Leitsatz

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist auch für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegeben, mit der Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Zahlung von Unterhalt in noch zu beziffernder Höhe verlangt wird.18

2. Ist zunächst eine Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt erhoben worden und wird das Unterhaltsbegehren erst nachträglich im Wege der Stufenklage verfolgt, so hat dies auf die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO auch dann keinen Einfluss, wenn der Kläger bei Rechtshängigkeit der Stufenklage nicht mehr in Deutschland wohnt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 11 von 31 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision ist begründet.

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2012, 1506 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit beurteile sich im vorliegenden Fall noch nach den Bestimmungen der EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EG-Verordnung 44/2001 - EuGVVO). Die Verordnung sei auf den vorliegenden Fall anzuwenden, weil der Beklagte bei Zustellung der Klage seinen Wohnsitz in den Niederlanden und damit in einem Mitgliedstaat gehabt habe. Für die ursprüngliche Klage auf Trennungsunterhalt habe die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestanden, da die Klägerin bei Erhebung der Klage ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Bereits aus zwei erfolglos geführten Scheidungsverfahren ergebe sich, dass sich die Klägerin seit November 2004 in Deutschland aufgehalten habe. Vor allem lasse sich aber dem vorgelegten Entlassungsbericht der M.-Kliniken vom 26. Juni 2008 entnehmen, dass die Klägerin hier bis Juni 2008 in stationärer Behandlung gewesen sei. In dem Bericht werde es als problematisch für den psychischen Zustand der Klägerin beschrieben, dass sie täglich von ihrem Wohnort zur Arbeit fahre, sich gleichzeitig mit der Wohnungssuche beschäftige und zudem mit einer Konfliktsituation mit ihrem Arbeitgeber konfrontiert sei. Da die Klägerin ihren Wohnsitz bereits vor der Klageumstellung wieder nach Brasilien verlegt habe, gelte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aber nicht für den mit dem Teilurteil entschiedenen Streitgegenstand der Auskunfts- und Belegstufe. Zwar statuiere der Grundsatz der perpetuatio fori eine Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit, wenn die Voraussetzungen der Zuständigkeit während des Prozesses bestanden hätten, im Entscheidungszeitraum aber nicht mehr vorlägen. Dieser Grundsatz, der auch der EuGVVO zugrunde liege, finde jedoch seine Grenze, wenn ein neuer Streitgegenstand rechtshängig gemacht werde. Diese Grenze gelte auch für die internationale Zuständigkeit. Der Wechsel von der Leistungs- zur Stufenklage sei eine nachträgliche Anspruchshäufung, die von der Rechtsprechung wie eine Klageänderung behandelt werde. Ob zwischen dem ursprünglich bezifferten Leistungsantrag und dem nunmehr unbeziffert geltend gemachten Leistungsantrag Identität bestehe, könne offenbleiben, da der Leistungsantrag in der Berufung nicht angefallen sei. Jedenfalls bestehe keine Identität hinsichtlich der bezifferten Trennungsunterhaltsklage und den Auskunfts- und Beleganträgen. Durch den Übergang zur Stufenklage sei insoweit ein neuer Streitgegenstand hinzugekommen. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit dieses Streitgegenstandes hätten die Voraussetzungen für eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht mehr vorgelegen und seien seitdem auch nicht eingetreten. Die Klägerin habe zur Zeit der Zustellung des Schriftsatzes, dem 24. September 2009, nicht mehr in Deutschland gelebt. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht begründet. Da die Klage bezüglich der Auskunfts- und Beleganträge schon mangels internationaler Zuständigkeit abzuweisen sei, könne offenbleiben, ob in dem brasilianischen Unterhaltsangebotsverfahren ein Prozesshindernis für den vorliegenden Rechtsstreit zu sehen sei. II.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 € übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang. Danach ist das für die Wertbemessung maßgebliche Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, in der Regel nach dem Aufwand zu bemessen, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist (Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09 - FamRZ 2010, 964 Rn. 10 und vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - FamRZ 2009, 1211 Rn. 9 jeweils mwN). Insofern begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht werterhöhend die Notwendigkeit berücksichtigt hat, die beizubringenden ausländischen Belege übersetzen zu lassen, wodurch zusätzliche Kosten anfallen.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die zunächst erhobene Leistungsklage auf Trennungsunterhalt bejaht.

a) Diese richtet sich hier nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO), weil die Klage nach deren Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden (Art. 76, 66 EuGVVO) und der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO) im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den Niederlanden als Mitgliedstaaten eröffnet ist. Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (ABl. EG 2009 L 7, S. 1 - EuUnthVO) ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen nicht anzuwenden, da das Verfahren nicht vor dem Datum der Anwendbarkeit, dem 18. Juni 2011 (Art. 76 Satz 3 EuUnthVO) eingeleitet worden ist (Art. 75 EuUnthVO).

b) Nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO (vgl. jetzt: Art. 3 Buchst. b EuUnthVO) kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, in Unterhaltssachen unter anderem vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Art. 59 Abs. 1 EuGVVO richtet sich die Entscheidung, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, nach nationalem Recht. Maßgeblich ist deshalb nach § 7 Abs. 1 BGB, ob die Klägerin sich im Bereich des angerufenen Amtsgerichts ständig niedergelassen und deshalb dort einen Wohnsitz begründet hatte. Das hat das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Umstände rechtsfehlerfrei bejaht. Es konnte aus den beiden vor dem Amtsgericht eingeleiteten Scheidungsverfahren sowie dem Umstand, dass die Klägerin längerfristig in den M.-Kliniken behandelt worden war, in Verbindung mit den in dem Entlassungsbericht geschilderten weiteren Umständen zu der Beurteilung gelangen, dass sich die Klägerin hier dauerhaft niedergelassen hatte.

Soweit die Revisionserwiderung diese Feststellungen für unzureichend hält, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das in Bezug genommene Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz, die Klägerin habe nicht in Deutschland gelebt, steht im Widerspruch zu dessen früherem Vortrag. So hat der Beklagte etwa in dem wegen des Trennungsunterhalts eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren im November 2005 ausgeführt, die Klägerin habe ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt und vermutlich mit den ihr nicht bekömmlichen Klimaverhältnissen ihre behauptete krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt. Darüber hinaus hat der Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe ihm in einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht von der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Deutschland berichtet; Zweifel hieran wurden nicht aufgezeigt. Im Übrigen hat der Beklagte noch im Februar 2009 in dem in Brasilien anhängigen Verfahren zur Begründung seines Begehrens auf Herabsetzung des dort festgesetzten Unterhalts darauf hingewiesen, dass die Klägerin darauf bestehe, in Deutschland zu leben, anstatt sich bei ihrer wirtschaftlich gut situierten Familie in Brasilien aufzuhalten. Auch diese Umstände durfte das Berufungsgericht in seine Beurteilung einbeziehen.

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch für die von der Klägerin erhobene Stufenklage.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303222013

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.