Bundesgerichtshof · Urteil vom 16. Januar 2013

XII ZR 39/10

Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbedarfsberechnung für einen aus dem Ausland stammenden Ehegatten

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
16. Januar 2013
Aktenzeichen
XII ZR 39/10
Dokumentnummer
KORE305422013

Amtlicher Leitsatz

1. Wird ein aus dem Ausland stammender Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Eheschließung in Deutschland ansässig und hätte er ohne die Ehe sein Heimatland nicht verlassen, bestimmt sich sein angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB nach den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten.24

2. Das von dem ausländischen Ehegatten in seinem Heimatland hypothetisch erzielbare Einkommen ist gegebenenfalls im Hinblick auf Kaufkraftunterschiede an das deutsche Preisniveau anzupassen.24

3. Der angemessene Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann auch in diesen Fällen nicht unter das unterhaltsrechtliche Existenzminimum sinken, welches dem in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners entspricht.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen, soweit das Oberlandesgericht über Unterhaltsansprüche bis zum 31. Dezember 2008 entschieden hat.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 11 von 23 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). I.

Die Revision ist unzulässig, soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass sie für den Zeitraum zwischen Januar 2006 und Dezember 2008 mit ihrer Abänderungswiderklage auf Erhöhung des im Scheidungsverbund titulierten Unterhalts nicht vollständig durchgedrungen ist. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen Entscheidungsgründen ergeben. Eine solche Beschränkung setzt voraus, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 10 und vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 9).

Das ist hier der Fall. Enthält das angefochtene Urteil - wie hier - einen Ausspruch zur Befristung, ist der streitgegenständliche Unterhalt in zeitlicher Hinsicht teilbar und eine entsprechend eingeschränkte Zulassung der Revision möglich (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 10 und vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405; anders für den Fall der Ablehnung der Befristung: Senatsurteile vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 -FamRZ 2010, 538 Rn. 19 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 16). Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil "eine einheitliche Rechtsprechung zur Begrenzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen" bislang noch nicht bestehe und im Hinblick hierauf die Zulassung der Revision der Fortbildung des Rechts diene. Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist somit hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die Revision nur wegen des Ausspruchs zur Befristung zulassen wollte; die zulassungsrelevante Rechtsfrage wirkt sich insoweit für die Beklagte nur auf den Unterhaltsanspruch ab Januar 2009 aus. Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulassungsfrage indessen nur auf einen Teil des streitigen Zeitraums, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision auch nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zulassen wollen. Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung. Es verhindert umgekehrt, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden müssen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 9 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 -FamRZ 2009, 1207 Rn. 10). II.

Soweit die Revision zulässig ist, ist sie nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage des Klägers für zulässig gehalten, weil die zweite Ehefrau des Klägers seit dem 1. Januar 2008 wegen der durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (UÄndG) erfolgten Rechtsänderungen unterhaltsrechtlich gegenüber der Beklagten nicht mehr nachrangig sei und seit diesem Zeitpunkt auch eine Möglichkeit zur zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts für Ehen von langer Dauer bestünde. In der Sache hat das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Beklagten bis zum 31. Dezember 2008 befristet und insoweit zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:

Eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB könne sich im vorliegenden Fall, da die Parteien keine gemeinsamen Kinder hätten, nur dann als unbillig darstellen, wenn bei der Beklagten ehebedingte Nachteile vorlägen. Solche Nachteile für die Zeit nach dem 1. Januar 2009 habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger habe ausgeführt, dass die Beklagte bei Ausübung einer Berufstätigkeit in der Lage sei, ihren vor der Ehe in der Ukraine erreichten bzw. den für sie heute dort erreichbaren Lebensstandard selbst zu decken. Dem sei die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Zwar könne bei der Ermittlung ehebedingter Nachteile nicht auf die Lebensverhältnisse der Beklagten vor 1990 abgestellt werden, da in der Ukraine gravierende politische und wirtschaftliche Veränderungen eingetreten seien. Es komme vielmehr darauf an, über welche Einkommensverhältnisse die Beklagte heute verfügen würde, wenn sie in der Ukraine geblieben wäre. Dagegen könnten die ehebedingten Nachteile nicht nach den deutschen Lebens- und Einkommensverhältnissen bemessen werden, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beklagte ohne die Eheschließung mit dem Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, nach Deutschland zu ziehen. Die von einer Sekretärin mit der Vorbildung der Beklagten in der Ukraine erzielbaren Einkünfte würden allerdings auch unter Berücksichtigung von Verbrauchergeldparitäten das der Beklagten in diesem Verfahren fiktiv zugerechnete Einkommen von 650 € nicht übersteigen. Die Zurechnung dieser fiktiven Einkünfte sei zu Recht erfolgt, denn das Amtsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Beklagte ihre Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Kläger verletze, weil sie seit der spätestens im August 2002 erfolgten Trennung von dem Kläger weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei noch sich um eine solche bemüht habe. Die Beklagte verfüge über gute Deutschkenntnisse und dazu aufgrund ihrer Herkunft über umfangreiche Fremdsprachenkenntnisse, so dass das ihr fiktiv zugerechnete Nettoeinkommen von 650 € z.B. als Fremdsprachenkorrespondentin oder Dolmetscherin jedenfalls zu erzielen sei. Ehebedingte Nachteile könnten sich auch nicht daraus ergeben, dass die Beklagte wegen der Eheschließung nach Deutschland übergesiedelt sei. Es fehlten Darlegungen dazu, warum die Beklagte nach der Scheidung nicht wieder in die Ukraine zurückkehren und ihre vor der Ehe ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin nicht wieder habe aufnehmen können. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte zwischenzeitlich gute Deutschkenntnisse erworben habe und nicht ersichtlich sei, warum diese nicht auch in der Ukraine für eine Berufstätigkeit nutzbar gemacht werden könnten. Schließlich ergebe sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch aus der mehr als zwölfjährigen Dauer der Ehe kein ehebedingter Nachteil.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung zwar nicht in allen Punkten der Begründung, aber jedenfalls im Ergebnis stand.

2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Kläger mit seinem Befristungsverlangen nicht ausgeschlossen.

a) Die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unterhalt setzt nach dem hier noch anwendbaren § 323 Abs. 1 ZPO aF voraus, dass sich die für die Bestimmung der Höhe und Dauer der Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dabei ist zu beachten, dass die Grundlagen der Ausgangsentscheidung im Abänderungsverfahren zu wahren sind und eine Fehlerkorrektur wegen der Rechtskraft des Ausgangsurteils nicht zulässig ist. Deshalb kann die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 2 ZPO aF nur auf solche Gründe gestützt werden, die erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Ausgangsverfahrens entstanden sind, in der eine Erweiterung des Klageantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen.

Richtig ist im vorliegenden Fall zwar, dass der Kläger insbesondere den Einwand, die Beklagte habe durch die Ehe keine Erwerbsnachteile erlitten, bereits im Ausgangsverfahren hätte anbringen können. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO aF kann sich aber nicht nur aus der Änderung tatsächlicher Verhältnisse, sondern auch daraus ergeben, dass sich die rechtliche Beurteilung eines gegenüber dem Ausgangsverfahren unverändert gebliebenen Tatsachenstoffs geändert hat. Eine wesentliche Änderung der insoweit maßgebenden rechtlichen Verhältnisse kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur aus einer Gesetzesänderung, sondern auch aus einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof ergeben (Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 18 und vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 16 mwN), wie nunmehr auch durch § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG bzw. durch § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung gesetzlich klargestellt ist.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE305422013

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.