Bundesgerichtshof · Urteil vom 4. Mai 2016

XII ZR 62/15

Fitnessstudiovertrag: Wirksamkeit der außerordentliche Kündigung bei berufsbedingtem Wohnortwechsel

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
4. Mai 2016
Aktenzeichen
XII ZR 62/15
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:040516UXIIZR62.15.0
Dokumentnummer
KORE304072016

Amtlicher Leitsatz

Allein der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen Wohnort wechselt, vermag eine außerordentliche Kündigung seines Vertrags nicht zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Februar 2012, XII ZR 42/10, NJW 2012, 1431).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. April 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 19 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision ist unbegründet. I.

Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Fitnessstudiovertrag durch die Kündigung des Beklagten nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden sei. Der vom Beklagten vorgetragene Wohnortwechsel stelle keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Rechtsverhältnisses liege nach den §§ 314 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB im Allgemeinen nur dann vor, wenn die Gründe, auf die eine Kündigung gestützt würden, im Risikobereich des Kündigungsgegners lägen. Werde der Kündigungsgrund dagegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen seien und aus der eigenen Interessensphäre des kündigenden Vertragsteils herrührten, rechtfertige dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung.

Ein mit einem Umzug einhergehender Wohnortwechsel - sei es auch aus beruflicher Veranlassung - sei allein der Risikosphäre des Beklagten zuzuordnen. Er sei ausschließlich von diesem und nicht von der Klägerin beeinflussbar. Auch wenn die Abkommandierung fremdbestimmt durch die Bundeswehr erfolgt sei, habe letztlich allein der Beklagte mit seinem Umzug die Entscheidung getroffen, die ihm die Nutzung des Fitnessstudios unmöglich mache. Im Gegenzug dafür, dass der Beklagte im Rahmen des Vertrags das Risiko trage, die Leistung nicht mehr nutzen zu können und trotzdem zahlen zu müssen, sei er während der Vertragslaufzeit in den Genuss geringerer monatlicher Raten gekommen, als wenn er einen monatlich kündbaren Vertrag abgeschlossen hätte. Jedenfalls seien Monatsraten der Jahres- und Zweijahresverträge in Fitnessstudios nach allgemeiner Lebenserfahrung erheblich geringer als die von monatlich kündbaren Verträgen.

Die Regelung des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten vorsieht, sei auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Es handele sich bei dieser Norm vielmehr um eine spezialgesetzliche Regelung für den Bereich von Telekommunikationsverträgen, die nicht ohne Weiteres auf andere Verbraucherverträge übertragen werden könne. Dies gelte für den streitgegenständlichen Fitnessstudiovertrag insbesondere deshalb, weil dieser, anders als Telekommunikationsverträge, nicht zur Daseinsvorsorge zähle. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch gerade keine dem § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG vergleichbare Regelung geschaffen habe, so dass im Umkehrschluss davon auszugehen sei, dass auch der Rechtsgedanke dieser Norm nicht verallgemeinernd auf andere Verbraucherverträge anzuwenden sei. II.

Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrag einen Anspruch auf Nutzungsentgelt für den hier in Streit stehenden Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2014 hat, weil der Beklagte den wirksamen Vertrag (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 19 ff. mwN) nicht zu einem früheren Termin kündigen konnte.

1. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitnessstudiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag handelt es sich dabei allerdings um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. In den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 314 Abs. 1 BGB kommt der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht (Senatsurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 27 mwN).

a) Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (so etwa § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei trägt allerdings der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können (BGH Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 - NJW-RR 2011, 916 Rn. 12; vgl. auch § 537 Abs. 1 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 31 mwN und vom 23. Oktober 1996 - XII ZR 55/95 - NJW 1997, 193, 195 mwN). Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher - nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender - Umstand etwa in einer Erkrankung des Kunden gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen; der besondere Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG und dessen wertsetzende Bedeutung wirken sich insoweit auch auf die Frage der Zurechenbarkeit des Kündigungsgrundes aus (vgl. BVerfG NJW 2005, 2383; s. auch Senatsurteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10 - NJW 2012, 1431 Rn. 31 mwN).

Ein Wohnortwechsel stellt danach grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar (ebenso LG Bonn Urteil vom 5. August 2014 - 8 S 103/14 - juris Rn. 12; LG Gießen Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 S 338/11 - juris Rn. 3; AG Bremen Urteil vom 16. Oktober 2014 - 10 C 47/14 - juris Rn. 20; Diekmann/Lube MDR 2016, 69, 71; aA AG München Urteil vom 17. Dezember 2008 - 212 C 15699/08 - juris Rn. 19). Die Gründe für einen Wohnortwechsel - sei er auch berufsbedingt - liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm - anders als von dem Anbieter der Leistungen - beeinflussbar (vgl. BGH Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 - NJW-RR 2011, 916 Rn. 12).

b) Dem steht auch die Regelung des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG nicht entgegen. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2010 (III ZR 57/10 - NJW-RR 2011, 916), wonach ein DSL-Vertrag nicht infolge eines Wohnortwechsels außerordentlich kündbar ist, mit § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG ein Sonderkündigungsrecht für den Nutzer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten geschaffen hat, wenn die Telekommunikations-Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird (vgl. BT-Drucks. 17/5707 S. 70). Allerdings hat das Landgericht zu Recht eine analoge Anwendung dieser Norm abgelehnt.

Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus; zudem muss der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar sein, den der Gesetzgeber geregelt hat.

aa) Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Wie sich aus den §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB und 314 Abs. 1 BGB ergibt, stellt sich die Frage der Kündigung wegen eines Wohnortwechsels nicht nur in Fallkonstellationen der vorliegenden Art, in denen es um eine Lösung von einem Fitnessstudiovertrag geht, sondern bei vielen anderen Dauerschuldverhältnissen, etwa bei einem befristeten Wohnraummiet- oder sonstigen Dienstvertrag. Dass der Gesetzgeber die Problematik des Wohnortwechsels für all diese Fälle übersehen hat und bei entsprechender Kenntnis neben den bereits bestehenden Kündigungsvorschriften für alle entsprechenden BGB-Verträge ein Sonderkündigungsrecht i.S.d. § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG hätte schaffen wollen, ist nicht ersichtlich. Wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, wollte der Gesetzgeber mit dem Sonderkündigungsrecht vielmehr allein den Verbraucherbeschwerden und den damit einhergehenden wettbewerbsmindernden Effekten im Bereich der Telekommunikation Rechnung tragen (BT-Drucks. 17/5707 S. 70).

bb) Für eine Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte reicht es zudem nicht aus, dass bei einem Vertragspartner das gleiche Interesse vorliegt, das der Gesetzgeber in der einen anderen Fall betreffenden Gesetzesvorschrift schützen wollte. Denn bei einer solchen Betrachtungsweise würden die Interessen der anderen Vertragspartei in ungebührlicher Weise vernachlässigt. Vielmehr muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140 = NJW 1988, 2734; Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 27).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Ratgeber zu dieser Entscheidung

Beiträge, in denen BGH XII ZR 62/15 eine Rolle spielt — mit Einordnung und Folgen für die Praxis.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304072016

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.