Bundesgerichtshof · Urteil vom 4. Mai 2011
XII ZR 70/09
Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde vor Gesetzesänderung; Vorrang der Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen; betreuender Elternteil als anderer leistungsfähiger Verwandter
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 4. Mai 2011
- Aktenzeichen
- XII ZR 70/09
- Dokumentnummer
- KORE313242011
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt ist in Verfahren, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 4 ZPO zulässig 20.
2. Die vom Unterhaltsberechtigten begehrte Abänderung einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde setzt keine Änderung der ihr zugrunde liegenden Umstände voraus. Im Rahmen eines Abänderungsbegehrens durch den Unterhaltspflichtigen ist hingegen die Wirkung eines in der Urkunde liegenden Schuldanerkenntnisses zu berücksichtigen, was geänderte Umstände seit Abgabe des Schuldanerkenntnisses voraussetzt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 3. Dezember 2008, XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314 und den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007, XII ZB 171/06, FamRZ 2007, 715) 25 26.
3. Die Erstausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern vorrangig befriedigen darf (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. Dezember 1993, XII ZR 172/92, FamRZ 1994, 372) 36.
4. Auch der betreuende Elternteil i.S. von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein anderer leistungsfähiger Verwandter i. S. von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kann der angemessene Selbstbehalt belassen bleiben, wenn der Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil unter Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde (im Anschluss an das Senatsurteil vom 31. Oktober 2007, XII ZR 112/05, FamRZ 2008, 137) 41 42.
Tenor
Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren tragen der Beklagte zu 1 30 % und der Beklagte zu 2 70 %. Die Beklagten tragen ihre Kosten im Revisionsverfahren selbst.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 38 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg. Die Revision des Beklagten zu 2 ist unzulässig, die Revision des Beklagten zu 1 unbegründet.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). A.
Die Revision des Beklagten zu 2 ist unzulässig, weil sie weder zugelassen noch begründet worden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung auch aus dessen Entscheidungsgründen ergeben (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 8 mwN und vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 9). Eine solche Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier der Fall.
Das Oberlandesgericht hat die von der Klägerin hinsichtlich ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten zu 2 erstellte Jugendamtsurkunde abgeändert und diese Unterhaltspflicht für die Zeit ab Februar 2008 aufgehoben, weil der Beklagte zu 2 nicht mehr bedürftig sei. Dabei hat es darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 2 bedarfsdeckende Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII und nicht lediglich subsidiäre Sozialleistungen erhalte. Der Kostenbeitrag des Vaters an den Träger der Sozialleistungen entspreche seinem Anteil an dem Rückgriffsanspruch und könne keinen ungedeckten Unterhaltsbedarf des Beklagten zu 2 begründen.
Diese Begründung trägt die Rechtsfolge der Aufhebung der Jugendamtsurkunde und des Wegfalls der Unterhaltspflicht der Klägerin, ohne dass es auf die in den Gründen der angefochtenen Entscheidung niedergelegten Zulassungsfragen eines unterhaltsbezogenen Fehlverhaltens der Klägerin durch Aufnahme ihrer Erstausbildung oder einer Unterhaltspflicht des Vaters nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB ankommt. Entsprechend ist die Revision des Beklagten zu 2 in der Sache auch nicht begründet worden (§ 551 ZPO). Sie ist deswegen nach § 552 ZPO als unzulässig zu verwerfen. B.
Die Revision des Beklagten zu 1 ist unbegründet. I.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Abänderungsklage zulässig. Zwar setze die Abänderung einer Jugendamtsurkunde die Darlegung veränderter Umstände voraus. Hier sei jedoch eine Änderung der Umstände eingetreten, weil sich erst nach Errichtung der Urkunden herausgestellt habe, dass die Klägerin trotz ernsthaften und intensiven Bemühens keine Vollzeitbeschäftigung habe finden können, die ihr die Erfüllung der in den Jugendamtsurkunden titulierten Unterhaltsbeträge ermögliche.
Der Bedarf des Beklagten zu 1 bemesse sich nach der Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, hier also nach der Lebensstellung der Klägerin. In der Zeit von Februar bis September 2008 habe sie als Taxifahrerin vollschichtig gearbeitet. Ihrem Nettoeinkommen in Höhe von 978 € seien Trinkgelder in Höhe von 100 € hinzuzurechnen. Wegen der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Wartezeiten und der gebotenen Flexibilität sei die Klägerin in dieser Zeit nicht zu einer Nebentätigkeit in der Lage gewesen. Für die Zeit von Oktober 2008 bis Januar 2009 seien der Klägerin fiktive Einkünfte zurechenbar, die sie aus einer Zeitarbeit im Umfang von 35 Wochenstunden in Höhe von 834 € und einer weiteren Nebentätigkeit am Wochenende oder abends in Höhe von 200 € habe erzielen können. Wegen der mit der Zeitarbeit verbundenen umfassenden Abrufbarkeit seien weitere Einkünfte nicht zumutbar. Ende Januar habe die Klägerin ihre zweijährige Ausbildung zur Bürokauffrau begonnen. Seitdem verfüge sie monatlich auch unter Berücksichtigung des Wohngeldes von 78 € und weiterer erzielbarer Einkünfte von rund 200 € aus Nebentätigkeit nicht über Gesamteinkünfte, die ihren notwendigen Selbstbehalt von 900 € überstiegen. Die Klägerin habe die Ausbildung nicht unterhaltsbezogen leichtfertig aufgenommen, weil es sich nach der frühen Geburt der beiden Kinder um eine Erstausbildung handele. Ohne eine weitere Ausbildung sei die Klägerin nur in sehr eingeschränktem Umfang zu Unterhaltsleistungen in der Lage. Die zweijährige Ausbildungszeit erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass der Beklagte zu 1 sodann für längere Zeit ausreichenden Unterhalt von der Klägerin erhalte.
Der Vater der Beklagten sei als anderer leistungsfähiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB zu behandeln, so dass die Klägerin nicht auf ihren notwendigen Selbstbehalt, sondern lediglich auf den angemessenen Selbstbehalt verwiesen werden könne. Ein anderer leistungsfähiger Verwandter könne auch der andere Elternteil des Kindes sein, wenn er in der Lage sei, den Barunterhalt des Kindes ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu zahlen. Die Haftung des betreuenden Elternteils dürfe allerdings nicht zu einem finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen. Der Vater erziele nach Abzug sämtlicher unterhaltsrechtlich zu berücksichtigender Ausgaben Einkünfte, die seinen angemessenen Selbstbehalt deutlich überstiegen. Damit sei er ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Selbstbehalts in der Lage, jedenfalls den Mindestunterhalt des Beklagten zu 1 zu leisten. Ein besonderes Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehe durch die zusätzlichen Barunterhaltspflichten des Vaters nicht.
Der angemessene Selbstbehalt der Klägerin von - seinerzeit - 1.100 € sei allerdings für die Zeit von Februar bis April 2008 und für die Zeit von Oktober 2008 bis Januar 2009 um 10 % auf 990 € monatlich herabzusetzen. Für die Zeit von Februar bis April 2008 ergebe sich dies aus Synergieeffekten wegen des Zusammenlebens mit einem Bekannten. Für die Zeit von Oktober 2008 bis Januar 2009 habe sie zur Untermiete gewohnt und dafür lediglich 150 € monatlich gezahlt, was eine Herabsetzung des Selbstbehalts rechtfertige, ohne dass es darauf ankomme, ob die Klägerin in dieser Zeit eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Unter Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin und des ihr zu belassenden Selbstbehalts ergebe sich keine Unterhaltspflicht, die den für die Zeit bis Januar 2009 anerkannten Betrag in Höhe von monatlich 144 € gegenüber dem Beklagten zu 1 übersteige. Für die Zeit ab Februar 2009 sei die Klägerin zu keinen Unterhaltsleistungen in der Lage. II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.
1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht von einer Zulässigkeit der Abänderungsklage ausgegangen.
a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde nach §§ 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i.V.m. §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 60 SGB VIII die Abänderungsklage als zulässige Klageart angesehen. Dies gilt auch für die Abänderung einseitig erstellter Jugendamtsurkunden, weil § 323 Abs. 4 ZPO nicht voraussetzt, dass der darin niedergelegte Unterhaltsbetrag auf einer Vereinbarung der Parteien beruht (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24 Rn. 6 und vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997).
Wenn das Begehren, wie hier, auf eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht aus der Jugendamtsurkunde gerichtet ist, bedarf es schon deswegen einer Abänderungsklage, weil der vorliegende Unterhaltstitel eingeschränkt werden soll, was nur im Wege einer Abänderungsklage möglich ist und eine andere Klageart ausschließt.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE313242011Gilt das für Ihren Fall?
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