Bundesgerichtshof · Urteil vom 20. März 2013
XII ZR 72/11
Nachehelicher Unterhalt: Anfechtbarkeit bzw. Anpassung einer auf der für verfassungswidrig erklärten Dreiteilung des Gesamteinkommens bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen beruhenden Unterhaltsvereinbarung; Bedeutung der langen Ehedauer im Rahmen der nachehelichen Solidarität
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 20. März 2013
- Aktenzeichen
- XII ZR 72/11
- Dokumentnummer
- KORE303012013
Amtlicher Leitsatz
1. Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 (BVerfG, 25. Januar 2011, 1 BvR 918/10, FamRZ 2011, 437) beanstandeten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen (BGH, 30. Juli 2008, XII ZR 177/06, BGHZ 177, 356), sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar.17
2. Die Anpassung solcher Vereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; sie kann frühestens für solche Unterhaltszeiträume verlangt werden, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 nachfolgen.26
3. In Fällen, in denen die nacheheliche Solidarität das wesentliche Billigkeitskriterium bei der Abwägung nach § 1578b BGB darstellt, gewinnt die Ehedauer ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse; hieran hat die am 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578b Abs. 1 BGB nichts geändert.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 31. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die mit der Anschlussberufung erhobene Widerklage der Beklagten auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in monatlicher Höhe von 138 € für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 abgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 10 von 32 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat teilweise Erfolg.
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). I.
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen der Parteien mit der Additionsmethode für die Jahre 2007 und 2008 einen "eheangemessenen offenen Unterhaltsbedarf" der Beklagten in Höhe von monatlich 138 € errechnet und die Ansicht vertreten, dass dieser Anspruch jedenfalls bis zum 29. Juli 2008 nicht befristet werden könne. Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 2 BGB zwar vorlägen, weil fortwirkende ehebedingte Nachteile der Beklagten nicht gegeben seien. Soweit die Beklagte durch die Aufgabe ihrer früheren Erwerbstätigkeit und Auszahlung von Rentenanwartschaften in der Ehezeit versorgungsrechtliche Nachteile erlitten habe, seien diese durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen worden. Weitergehende unterhaltsrechtlich ins Gewicht fallende Nachteile seien nicht substantiiert dargetan oder erkennbar. Allein der langen Ehedauer von über 30 Jahren komme nach der Unterhaltsrechtsreform von 2008 und der dazu ergangenen Rechtsprechung keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Allerdings stünden der nachträglichen Befristung der mit Vergleich vom 28. April 1998 unbefristet vereinbarten Unterhaltspflicht Aspekte des Vertrauensschutzes nach § 36 Nr. 1 EGZPO entgegen. Der 1939 geborenen Beklagten sei es jedenfalls für vergangene Unterhaltszeiträume bis zum 29. Juli 2008 nicht zuzumuten gewesen, sich im Rentenalter auf einen niedrigeren Lebensstandard "entsprechend den eigenen Lebensverhältnissen vor der Eheschließung im Jahre 1962" einzustellen. Die Beklagte könne durch eigene Erwerbsbemühungen eine Reduzierung des Unterhaltsanspruches nicht mehr abmildern, und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien seien durch die langen Jahre des Zusammenlebens und die bis zur Anhängigkeit der vorliegenden Abänderungsklage im Jahre 2007 festgeschriebenen Unterhaltsansprüche so miteinander verwoben, dass sich eine Begrenzung des Anspruches verbiete. Auch seien die finanziellen Verhältnisse der Beklagten keineswegs so günstig gestaltet, dass der Wegfall eines - wenn auch relativ geringen - Unterhaltsanspruches ohne spürbare Auswirkungen auf ihren Lebensstandard bliebe.
Ein Unterhaltsanspruch für die Zeit seit dem 30. Juli 2008 besteht nach Ansicht des Berufungsgerichts dagegen nicht mehr. Der Teilvergleich vom 2. Februar 2010 sei nicht wegen eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Zwar seien sowohl Gericht als auch Parteien bei Abschluss des Vergleiches von der Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsbestimmung nach der sog. Dreiteilungsmethode beim Zusammentreffen mehrerer berechtigter - früherer und jetziger - Ehegatten ausgegangen. Die bei Vergleichsschluss unzutreffende Beurteilung der Rechtslage beinhalte aber lediglich einen für die Wirksamkeit des Vergleiches unmaßgeblichen Rechtsirrtum, nicht aber einen erheblichen Sachverhaltsirrtum. Zudem habe auch kein streitausschließender Irrtum vorgelegen, der allein zur Unwirksamkeit des Vergleiches habe führen können. Eine Irrtumsanfechtung komme nicht in Betracht, weil beide Parteien dem gleichen Rechtsirrtum unterlegen seien.
Auch die im Wege der Hilfsanschlussberufung eingelegte Widerklage der Beklagten führe wegen der Unterhaltsansprüche seit dem 30. Juli 2008 nicht zum Erfolg. Unterhaltstitel, die nach der verfassungswidrigen Dreiteilungsmethode berechnet worden seien, unterlägen zwar grundsätzlich der Abänderung nach § 323 ZPO i.V.m. § 313 BGB bzw. nach §§ 238, 239 FamFG. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 beinhalte auch eine wesentliche Veränderung der für Grund und Höhe der Unterhaltspflicht bedeutsamen Verhältnisse. Allerdings sei für die Beklagte wegen der Unterhaltsansprüche seit dem 30. Juli 2008 keine Abänderungsklage gegen den Teilvergleich vom 2. Februar 2011 eröffnet, weil ihr durch diesen Vergleich Unterhaltsansprüche aberkannt worden seien. Eine Leistungsklage sei für den Zeitraum vom 30. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2011 aber schon deshalb unbegründet, weil es insoweit an einem Verzug des Klägers (§§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB) fehle. Auch für den Zeitraum seit dem 1. Februar 2011 seien Ansprüche der Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts nicht mehr begründet. Da die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruches auf Alters- bzw. Aufstockungsunterhalt durchgehend gegeben seien, stünde einem Anspruch zwar nicht ein fehlender Einsatzzeitpunkt entgegen, wobei es für diese Beurteilung unerheblich sei, dass für die Zeit vom 30. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2011 mangels Verzuges kein Unterhaltsanspruch habe geltend gemacht werden können. Dieser Umstand erlange allerdings hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruches maßgebliche Bedeutung. Der Beklagten sei es jedenfalls für die Zeit seit dem 1. Februar 2011 zuzumuten, ihren Lebensunterhalt entsprechend den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verzicht auf Unterhaltsansprüche zu bestreiten. Der ursprünglich titulierte Unterhaltsanspruch habe sich wegen der veränderten Verhältnisse der Parteien bis zum 29. Juli 2008 ohnehin auf einen relativ geringen, die Lebensverhältnisse nicht grundlegend bestimmenden Betrag reduziert; es lasse sich auch für die Folgezeit (nur) ein Unterhaltsanspruch in vergleichbarer Höhe errechnen. Hinzu komme, dass sich die Beklagte für die Zeit nach dem 30. Juli 2008 auf einen Wegfall der Unterhaltsansprüche bereits eingerichtet und sich damit abgefunden habe. Es sei ihr daher zuzumuten, dies auch künftig hinzunehmen. II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der am 2. Februar 2010 geschlossene Prozessvergleich der Parteien einen Teil des mit dem Rechtsmittel des Klägers bei dem Berufungsgericht angefallenen Rechtsstreits - nämlich in Bezug auf die Unterhaltszeiträume seit dem 30. Juli 2008 - beendet hatte.
Wegen der Doppelnatur des Prozessvergleiches würde einem vor Gericht geschlossenen Vergleich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar auch seine verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung entzogen, wenn er aus materiell-rechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar wäre (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2011 - XII ZR 79/09 - FamRZ 2011, 1140 Rn. 10; BGHZ 79, 71, 74 = NJW 1981, 823). Dies hat das Berufungsgericht indessen mit Recht verneint.
a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein rechtserheblicher Irrtum über die Vergleichsgrundlage (§ 779 Abs. 1 BGB) vor.
aa) Richtig ist, dass dem Vergleichsschluss vom 2. Februar 2010 erkennbar die frühere Rechtsprechung des Senats zugrunde lag, wonach der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unter Berücksichtigung aller nachehelich eingetretenen tatsächlichen Umstände, dabei insbesondere der Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners und der damit verbundenen Unterhaltspflichten gegenüber dem neuen Ehegatten, zu bestimmen sei (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 30 ff.). Diese auf dem Wegfall des Stichtagsprinzips basierende Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht für nicht mit dem geltenden Recht vereinbar erklärt (BVerfG FamRZ 2011, 437, 441 ff.). Im Anschluss an diese Entscheidung hat der Senat diese Rechtsprechung zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aufgegeben und ist zu dem - seiner früheren Rechtsprechung zugrunde liegenden - Stichtagsprinzip zurückgekehrt (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 16 ff.).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303012013Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.