Bundespatentgericht · Beschluss vom 9. August 2012

25 W (pat) 510/11

Markenbeschwerdeverfahren – "Gegenstandswert im Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren" – zur Festsetzung des Gegenstandswertes – Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Interesses des Inhabers der angegriffenen Marke – zum (Regel-)Gegenstandswert bei unbenutzten prioritätsjüngeren Marken – zur Bemessungsvorschrift des § 23 Abs. 3 S 2 RVG

Gericht
Bundespatentgericht, München
Spruchkörper
25. Senat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
9. August 2012
Aktenzeichen
25 W (pat) 510/11
Dokumentnummer
JURE129012726

Amtlicher Leitsatz

Gegenstandswert im Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren

Bei der Festsetzung der Höhe des Gegenstandswerts im Widerspruchsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke maßgeblich (st.Rspr.).6

In den Widerspruchsbeschwerdeverfahren, die sich gegen unbenutzte prioritätsjüngere Marken richten, ist ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,-- Euro nach wie vor angemessen und ausreichend (vgl. GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert bei Widerspruchs-Beschwerdeverfahren; vgl. auch die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012; a.A u. a. 27 W (pat) 146/08 vom 26. April 2010, 29 W (pat) 115/11 vom 14. März 2012). Gegen eine weitere Erhöhung spricht entscheidend, dass nach der maßgeblichen Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ein Regelwert von 4.000,-- Euro vorgegeben ist. Mit dem (Regel)-Gegenstandswert von 20.000,-- Euro erfährt dieser Ausgangsregelwert aufgrund der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der Markenrechte ganz allgemein eine Verfünffachung und damit bereits einen außerordentlich hohen Wert. Eine weitere Erhöhung kommt nur dann in Betracht, wenn sonstige werterhöhende Umstände substantiiert vortragen werden.10 11

Die für die Festsetzung des Gegenstandswerts im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren (und patentamtlichen Verfahren) maßgebliche Bemessungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG enthält - anders als die für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH entsprechende Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG - einen Regel- und einen Höchstwert. Dies rechtfertigt bzw. bedingt unterschiedliche Wertansätze in den Verfahren vor dem DPMA und BPatG einerseits und den Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH andererseits.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. August 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Richterin Grote-Bittner

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 16 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Mit Beschluss vom 22. November 2010 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke … und der Widerspruchsmarke … verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Nach einem Hinweis des Senats zur fehlenden Erfolgsaussicht der Beschwerde hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 12. April 2012 den Widerspruch zurückgenommen. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat einen mit Schriftsatz vom 18. April 2012 gestellten Kostenantrag nach Hinweis des Senats vom 30. April 2012 / 2. Mai 2012 zurückgenommen und die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt, wobei er einen Wert von mindestens20.000,-- Euro vorgeschlagen hat. Unter Hinweis auf eine jüngere Spruchpraxis des Bundespatentgerichts und die ständige Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs zur Festsetzung des Gegenstandswerts in den Rechtsbeschwerdeverfahren hat die Widersprechende angeregt, den Gegenstandswert auf 50.000,-- Euro festzusetzen. Dieser Anregung hat sich der Inhaber der angegriffenen Marke angeschlossen und beantragt nunmehr ebenfalls, den Gegenstandswert auf50.000,-- Euro festzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II.

Nach Rücknahme des Widerspruchs und der damit eingetretenen Hauptsacheerledigung und nach Rücknahme des ursprünglich gestellten Kostenantrags, war auf den Antrag der Beteiligten noch der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

Dieser Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist zulässig. Die Beteiligten waren im Verfahren jeweils durch einen Rechtsanwalt vertreten, dessen anwaltliche Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 RVG fällig geworden ist, da das Beschwerdeverfahren mit der Rücknahme des Widerspruchs seinen Abschluss gefunden hat, woraus sich gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG auch die Zulässigkeit des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt.

Da in den markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht für die Anwaltsgebühren keine speziellen Wertvorschriften existieren, ist der Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei der Festsetzung der Höhe des Gegenstandswerts ist in ständiger Rechtsprechung im Widerspruchsverfahren nicht das Interesse des Widersprechenden an der Löschung der angegriffenen Marke oder der Wert der Widerspruchsmarke maßgeblich, sondern das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rdn. 33 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; so wohl auch BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert). Da in aller Regel mangels jeglichen Vortrags tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung fehlen, ist - wie in allen anderen, auch nicht markenrechtlichen Fällen des § 23 RVG - gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von einem Regelwert in Höhe von 4.000,-- Euro auszugehen, der nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher angesetzt werden kann. Dabei kann in den markenrechtlichen Verfahren die besondere wirtschaftliche Bedeutung der Marke ganz allgemein berücksichtigt werden.

Auch im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten keine Angaben zum wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke gemacht, so dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine bestimmte betragsmäßige Festlegung des Gegenstandswerts – wie in fast allen Fällen dieser Art - fehlen. In den Widerspruchsverfahren sind die angegriffenen Marken zudem in aller Regel noch nicht in Benutzung genommen, da die Markeninhaber schon zur Vermeidung von Markenverletzungsverfahren ihre Marken erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist des § 42 Abs. 1 MarkenG bzw. nach Abschluss eines Widerspruchsverfahrens (mit erfolglosem Widerspruch) in Benutzung nehmen.

In Widerspruchsverfahren der vorstehend beschriebenen Art haben die Senate des Bundespatentgerichts den Gegenstandswert im Zeitraum von 1994 bis in das Jahr 2006 hinein regelmäßig einheitlich in Höhe von 20.000,-- DM bzw. nach der Einführung des Euro auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Dies entsprach dem 2,5-fachen Wert der entsprechenden Regelwerte nach BRAGO bzw. jetzt nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wobei dieser, die jeweiligen Regelwerte nach der BRAGO bzw. dem RVG deutlich übersteigende Gegenstandswert wegen der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung des Markenrechts für angemessen gehalten worden ist. Nachdem der Bundesgerichtshof bereits mit Einführung des Euro im Jahr 2002 den Gegenstandswert praktisch für alle Arten von markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren ohne weitere Begründung pauschal von50.000,-- DM auf 50.000,-- Euro angehoben hat, sind die Senate des Bundespatentgerichts im Jahr 2006 – damals noch einheitlich - dazu übergegangen, den Gegenstandswert in den Widerspruchsbeschwerdeverfahren und in den patentamtlichen Widerspruchsverfahren von 10.000,-- Euro auf 20.000,-- Euro anzuheben (vgl. dazu die (Pilot-)Entscheidung des 25. Senats 25 W (pat) 73/04 vom 7. August 2006 = GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert bei Widerspruchs-Beschwerdeverfahren), was einer Verdopplung des Regelgegenstandswert-Multiplikators von 2,5 auf 5,0 entsprach. In der vorgenannten Entscheidung hat sich der 25. Senat auch mit der BGH-Entscheidung GRUR 2006, 704 – Markenwert auseinandergesetzt, die teilweise als Kritik an der Gegenstandswertfestsetzung des Bundespatentgerichts aufgefasst worden ist (vgl. zum Gesichtspunkt dieser unzutreffenden Interpretation der BGH-Entscheidung „Markenwert“ die Ausführungen in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsentscheidung 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012).

Die Rechtsprechung der Markenbeschwerdesenate zum Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren ist seit dem Jahr 2008 nicht mehr einheitlich. Soweit ersichtlich, sind inzwischen drei Senate dazu übergegangen, den Gegenstandswert unter Hinweis auf und unter Angleichung an die Gegenstandswertfestsetzung des BGH im Widerspruchsrechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000,-- Euro festzusetzen (vgl. BPatG 27 W (pat) 75/08 vom 5. August 2008, 27 W (pat) 146/08 vom 26. April 2010, 26 W (pat) 47/10 vom 30. November 2011 und nunmehr auch 29 W (pat) 115/11 vom 14. März 2012). Die anderen Senate des Bundespatentgerichts halten – soweit ersichtlich – an dem Gegenstandswert in Höhe von20.000,-- Euro fest (vgl. u. a. die Entscheidungen 28 W (pat) 52/09 vom 28. Oktober 2009; 25 W (pat) 29/10 vom 3. November 2011 und die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012 in einer Löschungssache; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rdn. 33 m. w. N.).

Der erkennende Senat hält in patentamtlichen Widerspruchsverfahren und in Widerspruchsbeschwerdeverfahren mit jeweils unbenutzten angegriffenen Marken, wovon auch bei der vorliegenden Fallkonstellation auszugehen ist, einen Gegenstandswert in Höhe von 20.000,- Euro nach wie vor für angemessen und ausreichend. Der entscheidende Gesichtspunkt, der gegen eine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts über den Betrag von 20.000,-- Euro hinaus spricht, ist der Umstand, dass nach der für das patentamtliche Widerspruchsverfahren und das Widerspruchsbeschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ein Regelwert von 4.000,-- Euro vorgegeben ist. Mit dem (Regel-)Gegenstandswert von 20.000,-- Euro in den Widerspruchsbeschwerdeverfahren bei unbenutzten angegriffenen Marken erfährt der Ausgangsregelwert eine Verfünffachung und damit bereits einen außerordentlich hohen Wert.

Eine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts kommt nach Auffassung des Senats nur dann in Betracht, wenn die Beteiligten vortragen, weshalb eine weitere Erhöhung geboten ist. Dabei kann sich der Vortrag konkret und beziffert z. B. auf die Höhe der Entwicklungskosten der angegriffenen Marke oder weniger konkret auf allgemein werterhöhende Faktoren beziehen, wie eine bereits in Anspruch genommene Benutzung der angegriffenen Marke, eine Markenserie, in die sich die angegriffene Marke einfügt, oder die Übereinstimmung der angegriffenen Marke mit einem kennzeichnenden Bestandteil eines für den Inhaber der angegriffenen Marke relevanten Unternehmenskennzeichens.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/JURE129012726

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.