Bundespatentgericht · Beschluss vom 13. November 2014

25 W (pat) 79/12

Markenbeschwerdeverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswerts

Gericht
Bundespatentgericht, München
Spruchkörper
25. Senat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
13. November 2014
Aktenzeichen
25 W (pat) 79/12
Dokumentnummer
MPRE135540964

Amtlicher Leitsatz

Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Widerspruchs(beschwerde)verfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke maßgeblich (st.Rspr.).10

Mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Schätzung dieses wirtschaftlichen Interesses ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG normierten Regelwert auszugehen (abw. BPatG Beschluss vom 8. August 2013 - 30 W (pat) 57/11).14

Der erkennende Senat hält entgegen der Mehrheit der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, die einer BGH-Praxis folgend den Gegenstandswert regelmäßig mit 50.000,-- Euro festsetzen, an seiner Rechtsprechung fest, dieses wirtschaftliche Interesse bei unbenutzten angegriffenen Marken ohne werterhöhende Faktoren in der Form zu bemessen, dass der Ausgangsregelwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verfünffacht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2012 - 25 W (pat) 510/11, BlPMZ 2012, 421 – Gegenstandswert im Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren). Daraus ergibt sich im vorliegenden Verfahren ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,-- Euro.13

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ist auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens abzustellen (Rechtsgedanke des § 40 GKG), und der zu diesem Zeitpunkt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG normierte Regelwert zu Grunde zu legen.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke ...

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie der Richterinnen Kirschneck und Grote-Bittner

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,-- € festgesetzt.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 22 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2012 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke ... und der Gemeinschaftsmarke ... als Widerspruchsmarke verneint und den gegen alle identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke gerichteten Widerspruch zurückgewiesen. Die dagegen von der Widersprechenden eingelegte Beschwerde hat der Senat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2014 zurückgewiesen, wobei der Widersprechenden die Kosten auferlegt worden sind, die der Inhaberin der angegriffenen Marke aufgrund der mündlichen Verhandlung entstanden sind.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke sinngemäß beantragt, den Gegenstandswert entsprechend der seit dem Jahr 2002 in Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof üblichen Praxis auf 50.000,-- € festzusetzen. Die bisherige Praxis des Bundespatentgerichts, die von niedrigeren Gegenstandswerten ausgehe, sei nicht haltbar.

Mit Hinweis vom 10./11. Juli 2014 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass er entsprechend den Senatsentscheidungen 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012, (GRUR 2012, 1172) und 25 W (pat) 510/11 vom 9. August 2012 (BlPMZ 2012, 421) beabsichtige daran festzuhalten, ohne werterhöhende Gesichtspunkte als Regelwert den jeweils maßgeblichen Ausgangsregelwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verfünffachen, woraus sich angesichts des seit 1. August 2013 gültigen Ausgangsregelwerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000,-- € ein Gegenstandswert von 25.000,-- € ergebe. Den Beteiligten hat der Senat Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen und ggfls. werterhöhende Umstände vorzutragen, wie z. B. eine Benutzungsaufnahme der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke vor Abschluss des Widerspruchsbeschwerdeverfahrens oder besonders hohe Aufwendungen bei der Entwicklung der angegriffenen Marke.

Die Widersprechende hat u. a. ausgeführt, dass bei der Festsetzung des Gegenstandswertes eine Verfünffachung des in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG niedergelegten Wertes an der oberen Grenze des Vertretbaren liege. Als wertmindernder Aspekt sei zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Waren der angegriffenen Marke im Bereich der Klassen 29 bis 33 liege, der Widerspruch sich jedoch nur gegen einzelne Produkte der Klasse 5 richte, mithin nur ein ganz geringer Teil der Marke durch den Widerspruch befangen sei. Unter Hinweis auf § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG, wonach hinsichtlich des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs auch aus gewerblichen Schutzrechten mangels genügender Anhaltspunkte aus dem Sach- und Streitstand ein Streitwert von 1000,-- € anzunehmen sei, wäre es unverhältnismäßig, den Regelstreitwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in einem Widerspruchsverfahren zu vervielfachen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist den Ausführungen der Widersprechenden entgegengetreten und hat u. a. ausgeführt, dass die Anzahl der mit Widerspruch angegriffenen Waren und Dienstleistungen ebenso wie die Anzahl der vom Schutz der jüngeren Marke umfassten Waren und Dienstleistungen für die Bemessung des Gegenstandswertes unerheblich sei.

Mit weiterem Hinweis vom 25./29. September 2014 hat der Senat den Beteiligten ergänzend mit einer Frist zur Stellungnahme mitgeteilt, dass bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht der seit 1. August 2013 nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG geltende Ausgangsregelwert in Höhe von 5.000,-- € maßgeblich sein könnte, sondern noch der alte, bis einschließlich 31. Juli 2013 geltende Wert in Höhe von 4.000,-- €, da möglicherweise auf die Umstände (bzw. die Gesetzeslage) zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Beschwerde (7. Juli 2012) abzustellen sei.

Auf diesen Hinweis hin haben die Beteiligten keine weitere Stellungnahme abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II.

Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke nach § 33 Abs. 1 RVG, den Gegenstandswert für das Löschungsverfahren festzusetzen, ist zulässig. Die Inhaberin der angegriffenen Marke war im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, dessen anwaltliche Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 RVG fällig geworden ist, da das Beschwerdeverfahren mit einer Sach- und Kostenentscheidung seinen Abschluss gefunden hat, woraus sich gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG auch die Zulässigkeit des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt.

Da in den markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht für die Anwaltsgebühren keine speziellen Wertvorschriften existieren, ist der Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei der Festsetzung der Höhe des Gegenstandswerts ist in ständiger Rechtsprechung im Widerspruchsverfahren nicht das Interesse des Widersprechenden an der Löschung der angegriffenen Marke oder der Wert der Widerspruchsmarke maßgeblich, sondern das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 71 Rdn. 33 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; so wohl auch BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert). Da in aller Regel mangels jeglichen Vortrags tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung fehlen, ist – so auch vorliegend - von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bestimmten Regelwert auszugehen, wobei dieser Wert nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000,-- € anzunehmen ist. Bei mit dem Widerspruch angegriffenen unbenutzten Marken geht der Senat entsprechend der früheren, jedenfalls im Zeitraum von 2006 bis 2012 einheitlichen Praxis der weit überwiegenden Mehrheit der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts nach wie vor davon aus, dass der Gegenstandswert im Hinblick auf die große wirtschaftliche Bedeutung der Markenrechte deutlich über dem jeweiligen Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen ist, und zwar dergestalt, dass dieser normierte Regelwert in der Regel zu verfünffachen ist (vgl. dazu die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012, GRUR 2012, 1172 – Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren und 25 W (pat) 510/11 vom 9. August 2012, BlPMZ 2012, 421 – Gegenstandswert in Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren).

Weitere gegenstandswerterhöhende Umstände, wie z. B. eine Benutzungsaufnahme der angegriffenen Marke vor Abschluss des Widerspruchsbeschwerdeverfahrens oder besonders hohe Aufwendungen für die Entwicklung der Marke, hat die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht geltend gemacht, so dass eine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts vorliegend nicht in Betracht kommt.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/MPRE135540964

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.