Bundesverwaltungsgericht · Beschluss vom 27. Dezember 2016
2 B 126/15
Disziplinarrecht; wahrheitswidriger Bezug von Auslandsdienstbezügen
- Gericht
- Bundesverwaltungsgericht, Leipzig
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 27. Dezember 2016
- Aktenzeichen
- 2 B 126/15
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:271216B2B126.15.0
- Dokumentnummer
- WBRE201700183
Amtlicher Leitsatz
Zu den tatsächlichen Feststellungen, die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG das Disziplinargericht binden, gehören auch solche für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände von deren Vorliegen die Anwendung des bestimmten Strafrahmens abhängt (hier: zum gewerbsmäßigen Handeln i.S.v. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). 15
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 25 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Der ... Beklagte steht als Amtsrat im gehobenen auswärtigen Dienst der Klägerin. Vom 16. Juli 2001 bis 31. August 2005 war er an die Botschaft in W. und im Anschluss an die Botschaft in K. versetzt. Seit dem 10. August 2009 ist er im ... in B. tätig.
Die im Jahr 1994 geschlossene Ehe mit einer ... Staatsbürgerin, aus der zwei, in den Jahren 1996 und 2000 geborene Kinder hervorgegangen sind, wurde im November 2005 in S. geschieden. Im Dezember 2006 ging der Beklagte eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein.
Ab Januar 2002 bis Januar 2006 reichte der Beklagte jährlich für das jeweilige Vorjahr eine sog. AKOS-Erklärung über den Bezug von Auslandszuschlag, Auslandskinder-, Familien-, Orts- und Sozialzuschlag bei der Klägerin ein. Darin gab er an, die in W. gemietete Wohnung seit dem 27. November 2001 gemeinsam mit seiner Ehefrau zu bewohnen; diese halte sich überwiegend dort auf. Seit der Erklärung für das Jahr 2003 beschränkte sich das Formular nicht mehr darauf, nach dem überwiegenden Aufenthalt des Ehegatten zu fragen, sondern ermöglichte auch Ankreuz-Antworten zu den Fragen, ob der Ehegatte endgültig abgereist oder mehr als fünf Monate vom Dienstort abwesend gewesen sei. Diese Fragen blieben in den vom Beklagten ausgefüllten Formularen unbeantwortet. Ebenso ab dem Jahr 2003 wurde erstmals nach dem Wohnort der Kinder gefragt. Der Beklagte gab dabei an, dass diese in seinem Haushalt wohnten.
Nachdem der Verdacht aufkam, dass die Ehefrau des Beklagten mit den beiden gemeinsamen Töchtern bereits seit 2001 ihren Lebensmittelpunkt in S. gehabt hatte, forderte die Klägerin im Jahr 2008 mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid einen Betrag von rund 30 000 € wegen zu Unrecht erhaltenen Auslandszuschlags zurück. Im März 2008 wurde das streitgegenständliche Disziplinarverfahren eingeleitet.
Im September 2011 wurde der Beklagte vom Schöffengericht wegen gewerbsmäßigen Betrugs in drei Fällen (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 53 und § 56 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht stellte dabei folgenden Tatbestand fest:
Die Ehefrau des Beklagten zog zunächst im November 2001 mit ihren Töchtern zu dem Beklagten nach W., dann aber wieder nach S., um sich dort um ihre schwer kranke Mutter zu kümmern. In W. hielt sie sich in der Folgezeit nur noch gelegentlich auf. Der Beklagte beantragte Auslandszuschlag für die Familie. Hierzu gab er in mehreren AKOS-Erklärungen an, dass sich seine Familie an seinem Dienst- und Wohnsitz in W. aufhalte und dass sie eine gemeinsame Wohnung in W. hätten, obwohl er wusste, dass dies nicht der Wahrheit entsprach. Der Beklagte wollte sich durch die falschen Angaben den entsprechenden Auslandszuschlag für die Familie beschaffen, um sich damit eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einiger Bedeutung zu erschließen. Für die Jahre 2002 bis 2004 flossen ihm dadurch zu Unrecht über 21 000 € zu.
Das Landgericht hielt im Berufungsverfahren an den amtsgerichtlichen Einzelstrafen fest, setzte jedoch die Gesamtfreiheitsstrafe auf neun Monate herab.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auf die Disziplinarklage der Klägerin hin aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Aufgrund der Täuschungen des Beklagten über den tatsächlichen Wohnsitz seiner Ehefrau habe die Klägerin ihm im Zeitraum von März 2003 bis September 2005 zu Unrecht Auslandszuschlag, einen Ehepartnerzuschlag und eine erhöhte Aufwandsentschädigung gezahlt. Dadurch sei ein Gesamtschaden von ca. 20 000 € entstanden. Der Beklagte habe ein Dienstvergehen begangen, indem er schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen habe, sein Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen und durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. In Fällen innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn sei der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwernisgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe gegenüberstehen, die den Schluss ungerechtfertigt erscheinen ließen, der Beamte habe das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren. Von einer entsprechenden Schwere könne bereits aufgrund der Schadenshöhe ausgegangen werden. Milderungsgründe der beschriebenen Art stünden dem nicht gegenüber. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht darin zu sehen, dass sie trotz fehlender Angaben zur endgültigen Abreise und längerfristigen Abwesenheit der Ehefrau des Klägers diesbezüglich keine weiteren Nachforschungen angestellt habe. Die prognostische Gesamtwürdigung falle für den Beklagten negativ aus. Der erlittene Vertrauensverlust lasse ihn für eine weitere Verwendung im Beamtenverhältnis untragbar erscheinen.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Entscheidungserheblich sind solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragend gewesen sind und die im Rahmen des Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu beantworten wären.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen zu Strafzumessungsfragen Bindungswirkung im disziplinargerichtlichen Verfahren zukommt, ist nicht rechtsgrundsätzlicher Art.
Offen bleiben kann zunächst, ob diese Rechtsfrage überhaupt für das Berufungsgericht entscheidungserheblich war. Die Beschwerde leitet dies aus der Formulierung in den Entscheidungsgründen her, dass der Beklagte nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gewerbsmäßig gehandelt habe, weil es ihm bei der Begehung der Tat darauf ankam, sich eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer zu erschließen, um damit u.a. auch seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Bei der Vorschrift des § 263 Abs. 3 StGB, nach der u. a. gewerbsmäßiges Handeln (Satz 2 Nr. 1) in der Regel zu der Annahme eines besonders schweren Falles des Betrugs und damit zu einer Erhöhung des Strafrahmens führt, handele es sich aber um eine Strafzumessungsregel. Die zitierte Passage verwendet das Berufungsgericht, nachdem es zuvor festgestellt hat, dass "bereits aufgrund der Schadenshöhe [...] sich die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst als Richtschnur dar[stelle]" und "darüber hinaus [...] sich Anzahl und Dauer der betrügerischen Handlungen erschwerend aus[wirke]". Vor diesem Hintergrund ist es zumindest zweifelhaft, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Gewerbsmäßigkeit, welche mit dem Wort "zudem" eingeleitet werden, noch eine tragende Rolle zukommt.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/WBRE201700183Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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