Bundesverwaltungsgericht · Beschluss vom 19. September 2022
9 B 2/22
Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses
- Gericht
- Bundesverwaltungsgericht, Leipzig
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 19. September 2022
- Aktenzeichen
- 9 B 2/22
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2022:190922B9B2.22.0
- Dokumentnummer
- WBRE202200674
Amtlicher Leitsatz
1. Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Beweisregelung in § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO (§ 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F.) i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO. 12
2. Auch beim elektronischen Empfangsbekenntnis besteht dessen Sinn und Zweck darin, die Zustellung eines bestimmten Dokuments nachzuweisen, weshalb dessen Identität sowohl für den abgebenden Rechtsanwalt als auch für das Gericht außer Zweifel stehen muss. 15
3. Der vom Anwalt an das Gericht übersandte strukturierte Datensatz und nicht seine Visualisierung im jeweils verwendeten Fachverfahren stellt das eigentliche Empfangsbekenntnis dar, an das die gesetzlich bestimmte Nachweiswirkung anknüpft. 16
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50,90 € festgesetzt.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 27 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I
Der Kläger wendet sich gegen Kostenforderungen des Beklagten; seine Anfechtungsklage wurde in erster Instanz abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung mit Beschluss vom 17. August 2021 wegen eines Verfahrensfehlers zu und setzte mit Beschluss vom 26. August 2021 den vorläufigen Streitwert fest. Die Beschlüsse wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jeweils zusammen mit einem Anschreiben elektronisch übermittelt. Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Oberverwaltungsgericht die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (OVG Bautzen, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 5 A 237/21 - LKV 2022, 84 ff.): Das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis beweise die Zustellung des Berufungszulassungsbeschlusses am 27. August 2021; die Beweiswirkung sei unter Berücksichtigung des Prüfvermerks, der Eingangsbestätigung und der XJustiz-Nachricht nicht entkräftet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers macht demgegenüber geltend, er habe das Empfangsbekenntnis für den Beschluss über die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts abgegeben; der Berufungszulassungsbeschluss sei ihm nicht zugestellt worden. II
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob ein elektronisches Empfangsbekenntnis, das Rechtsanwälten übersandt wird und das selbst nicht erkennen lässt, für welche Dokumente von dem Rechtsanwalt das elektronische Empfangsbekenntnis angefordert wird, nach der erfolgten Rücksendung an das Gericht, überhaupt geeignet ist, Beweis dafür zu erbringen darüber, dass ein bestimmtes Dokument an einem bestimmten Datum einem Rechtsanwalt wirksam zugestellt worden ist, ob in dem Fall, dass das elektronische Empfangsbekenntnis nicht erkennen lässt, für welche Dokumente von dem Rechtsanwalt das elektronische Empfangsbekenntnis angefordert wird, einem Rechtsanwalt unter Zuhilfenahme von anderen Informationen außerhalb eines elektronischen Empfangsbekenntnisses unterstellt werden darf, dass ihm ein bestimmtes Dokument wirksam zugestellt worden ist und ob dies selbst dann gilt, wenn der Rechtsanwalt ausdrücklich klargestellt hat, dass er das Dokument nicht als zugestellt entgegennimmt, betreffen, soweit sich ihnen fallübergreifende Aussagen entnehmen lassen, Fragestellungen, die in der Rechtsprechung bereits geklärt sind oder sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lassen.
Der Sache nach geht es dem Kläger um die Bestimmung von Umfang und Inhalt der Beweiskraft eines von einem Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnisses. Hintergrund ist der Umstand, dass das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers auf elektronischem Weg abgegebene Empfangsbekenntnis in dem zur Gerichtsakte genommenen Ausdruck als zugestellte Dokumente eine Kurzmitteilung vom 25. August 2021 und einen Beschluss vom 17. August 2021 angibt, während die am Bildschirm des Rechtsanwalts angezeigte "Vorschau" des elektronischen Empfangsbekenntnisses ausweislich des von ihm vorgelegten Screenshots die Dokumente "Kurzmitteilung_Klaeger/Proz.Bev" und "Beschluss" jeweils ohne Datumsangabe ausweist. Daraus ergeben sich jedoch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, und zwar weder in Bezug auf die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses (dazu 1.) noch hinsichtlich der Identität des in Bezug genommenen Dokuments (dazu 2.). Die Fragen sind im Übrigen nicht entscheidungserheblich (dazu 3.).
1. Die Beweiswirkung eines von einem Rechtsanwalt abgegebenen Empfangsbekenntnisses ist im Grundsatz höchstrichterlich geklärt.
a) In Bezug auf das herkömmliche papiergebundene anwaltliche Empfangsbekenntnis geht die Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte übereinstimmend davon aus, dass das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis den (vollen) Beweis erbringt für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt sowie für den Zeitpunkt der Entgegennahme. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein könnten (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 2006 - 1 B 162.06 - Buchholz 303 § 418 ZPO Nr. 14 Rn. 2 und vom 11. Oktober 2017 - 1 WNB 3.17 - juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96 - NJW 1996, 2514 <2515> und vom 24. September 2019 - XI ZB 9/19 - juris Rn. 19; BFH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VIII R 14/00 - NVwZ 2001, 1198; BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 63/08R - juris Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563).
Die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses folgt aus der in der Zivilprozessordnung enthaltenen besonderen Beweisregel, die nach § 56 Abs. 2 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt. Gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2021 und damit auch im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Zustellung geltenden Fassung - künftig ZPO a. F. - genügt zum Nachweis der Zustellung an einen Anwalt nach § 174 Abs. 1 ZPO a. F. das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Entsprechendes bestimmt nunmehr § 175 Abs. 3 ZPO (künftig ZPO n. F., wenn verschiedene Gesetzesfassungen thematisiert werden). Diese gesetzliche Beweisregel (§ 286 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 41/20 - NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10) ist Ausdruck des besonderen Vertrauens, das der Gesetzgeber u. a. der Berufsgruppe der Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege entgegenbringt, und verleiht dem unterschriebenen, datierten und an das Gericht zurückgesandten Empfangsbekenntnis eine Beweiswirkung, die der einer Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 4 B 166.93 - Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 14 zu § 5 Abs. 2 VwZG; BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - VII ZB 20.93 - juris Rn. 8 zur bis zum 30. Juni 2002 geltenden Vorgängerfassung in § 212a ZPO; Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, § 56 Rn. 45b).
b) Für das elektronische Empfangsbekenntnis gilt nichts Anderes.
Die Zustellung eines elektronischen Dokuments an einen Rechtsanwalt nach § 174 Abs. 3 ZPO a. F. (§ 173 Abs. 2 ZPO n. F.) wird gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. (§ 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO n. F.) durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Der Gesetzgeber hat auch für den Fall der elektronischen Übermittlung eines Dokuments an einen Rechtsanwalt daran festgehalten, den Nachweis der Zustellung an ein voluntatives Element zu knüpfen und hierfür nicht allein die automatisierte Eingangsbestätigung (ggf. in Verbindung mit einem bestimmten Zeitablauf) ausreichen zu lassen (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte etwa Biallaß, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl. 2020, § 174 ZPO <Stand 1. September 2020> Rn. 1 ff.).
Auch bezüglich des elektronischen Empfangsbekenntnisses ergibt sich dessen Beweiswirkung aus der ausdrücklichen gesetzlichen Beweisregelung. Soweit das Oberverwaltungsgericht auf die Beweiskraft eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe der § 371a Abs. 1, § 416 ZPO verweist (BA S. 4, LKV 2022, 84; ebenso auch OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 27. September 2019 - 1 D 155/19 - NJW 2019, 3664 Rn. 8 und vom 21. Februar 2020 - 2 E 340/19 - NVwZ 2020, 735 Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 10. November 2020 - 2 B 1263/20 - BauR 2021, 520 <521>; OVG Bremen, Beschluss vom 29. März 2022 - 2 B 44/22 - juris Rn. 11), sind diese Vorschriften hier allerdings nicht maßgebend, weil es sich bei dem elektronischen Empfangsbekenntnis nicht um ein elektronisches Dokument im Sinne des § 371a Abs. 1 ZPO handelt, das (notwendig) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl. 2020, § 371a ZPO <Stand 21. März 2022> Rn. 26.1; Biallaß, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl. 2020, § 174 ZPO <Stand 1. September 2020> Rn. 59, 67; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 13 UF 578/20 - NJOZ 2021, 1437 Rn. 13). Darauf kommt es jedoch nicht an.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/WBRE202200674Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.