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Fortbildungspflicht nach § 15 FAO 2026: 15 Zeitstunden, Nachweis und Widerruf

Kurzantwort

Wer einen Fachanwaltstitel führt, muss nach § 15 Abs. 1 FAO kalenderjährlich auf diesem Gebiet publizieren oder an fachspezifischen Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die Gesamtdauer darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten (§ 15 Abs. 3 FAO). Bis zu fünf Zeitstunden sind Selbststudium, aber nur mit Lernerfolgskontrolle (§ 15 Abs. 4 FAO). Der Nachweis geht unaufgefordert an die Kammer (§ 15 Abs. 5 S. 1 FAO). Ein Datum dafür nennt die Satzung nicht.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Im November fällt in vielen Kanzleien auf, dass die Fortbildungsstunden des Jahres nicht reichen. Die Frage lautet dann selten „welches Seminar buche ich“, sondern: Wie viele Stunden fehlen, was zählt davon, und bis wann muss der Nachweis bei der Kammer liegen.

§ 15 FAO beantwortet drei dieser Fragen. Die vierte nicht. Die Satzung verlangt von jeder Fachanwältin und jedem Fachanwalt kalenderjährlich mindestens 15 Zeitstunden je Fachgebiet und den unaufgeforderten Nachweis gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Geleistet sein müssen die Stunden bis zum Jahresende. Für den Nachweis dagegen nennt die Satzung in keinem Absatz einen Termin: Der überall zitierte 31. Dezember ist an dieser Stelle Kammerpraxis, und die fällt regional verschieden aus.

Stand: 17. September 2026. Geprüft gegen die Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 1. Dezember 2025. Der Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Die Kurzantwort: Was § 15 FAO verlangt

Wer einen Fachanwaltstitel führt, muss nach § 15 Abs. 1 FAO kalenderjährlich auf diesem Gebiet publizieren oder an fachspezifischen Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die Gesamtdauer darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten (§ 15 Abs. 3 FAO). Bis zu fünf Zeitstunden sind Selbststudium, aber nur mit Lernerfolgskontrolle (§ 15 Abs. 4 FAO). Der Nachweis geht unaufgefordert an die Kammer (§ 15 Abs. 5 S. 1 FAO). Ein Datum dafür nennt die Satzung nicht.

Wie viele Stunden Fortbildung braucht ein Fachanwalt nach § 15 FAO?

§ 15 Abs. 3 FAO besteht aus einem Satz: „Die Gesamtdauer darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.“ Drei Formulierungen darin tragen die Rechnung.

Zeitstunde meint 60 Minuten, nicht die Unterrichtsstunde von 45. Acht Unterrichtsstunden sind sechs Zeitstunden.

Nicht unterschreiten macht 15 zur Untergrenze. Einen Übertrag ins Folgejahr gibt es nicht.

Je Fachgebiet bindet die Pflicht an den einzelnen Titel, nicht an die Person.

Die Zahl gilt seit dem 1. Januar 2015: Nach § 16 Abs. 3 FAO wird die Neufassung von § 15 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2013 am 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres wirksam.

Mehrere Fachanwaltstitel: 15, 30 oder 45 Zeitstunden

Wer zwei oder drei Bezeichnungen führt, addiert. So der Bundesgerichtshof am 28. Oktober 2019, AnwZ (Brfg) 14/19:

„Aus der Formulierung des § 15 Abs. 3 FAO (‚je Fachgebiet‘) ergibt sich, dass in jedem Fachgebiet jeweils das volle Stundenkontingent zu erbringen ist, d. h., dass bei zwei oder drei Fachanwaltsbezeichnungen insgesamt mindestens 30 bzw. mindestens 45 Fortbildungszeitstunden erbracht und nachgewiesen werden müssen.“

Tabelle: Pflichtstunden nach § 15 Abs. 3 FAO bei mehreren Titeln, Stand 17. September 2026.

BezeichnungenZeitstunden je KalenderjahrFundstelle
eine15§ 15 Abs. 3 FAO
zwei30BGH AnwZ (Brfg) 14/19
drei45BGH AnwZ (Brfg) 14/19
vier oder mehrausgeschlossen§ 43c Abs. 1 S. 3 BRAO

Die Obergrenze steht in der BRAO: „Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.“ Mehr als 45 Pflichtstunden gibt es deshalb nicht. Teurer ist der zweite tragende Satz der Entscheidung: „Nach dem Wortlaut der Regelung kommt somit eine mehrfache Anrechnung der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung auf zwei oder drei Fachanwaltsbezeichnungen nicht in Betracht.“ Eine Veranstaltung für zwei Gebiete wird aufgeteilt, nicht verdoppelt.

Praxisszenario 1. Ein Fachanwalt mit drei Titeln besucht ein Seminar über fünf Zeitstunden, das für zwei seiner Gebiete ausgewiesen ist, und meldet fünf Stunden auf beide, also zehn. Die Kammer teilt auf: eine Stunde Vergaberecht, vier Stunden Bau- und Architektenrecht. Danach fehlt eine einzige Zeitstunde, und auch das ist ein Pflichtversäumnis. So lag AnwZ (Brfg) 14/19.

Der Titel ist zugleich ein Sichtbarkeitsfaktor; dazu der Beitrag zu Mandantenakquise und § 43b BRAO.

Was zählt als Fortbildung nach § 15 FAO?

§ 15 Abs. 1 FAO nennt drei Grundformen: publizieren, hörend teilnehmen, dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus; bei dozierender zählt die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang mit.

Tabelle: Anerkennung der Fortbildungsformen nach § 15 FAO, Stand 17. September 2026.

FormNormZählt alsObergrenzeNachweis
Präsenz, hörend§ 15 Abs. 1volle Zeit, wenn anwaltsorientiert oder interdisziplinärkeineBescheinigung
Nicht-Präsenz mit Interaktion§ 15 Abs. 2volle Zeitkeinedurchgängige Teilnahme
Online ohne Interaktion§ 15 Abs. 4nur Selbststudiumfünf Stundenplus Lernerfolgskontrolle
Selbststudium§ 15 Abs. 4nur mit Lernerfolgskontrollefünf Stundenplus Lernerfolgskontrolle
Wissenschaftliche Publikation§ 15 Abs. 1Fortbildung auf dem Gebietkeinegeeignete Unterlagen
Dozierende Teilnahme§ 15 Abs. 1Vortrags- plus Vorbereitungszeitkeinegeeignete Unterlagen

Was „angemessen“ heißt und was als Lernerfolgskontrolle genügt, füllt die Satzung nicht aus. Beides entscheidet die Kammer.

Zählt ein Online-Seminar? Die Interaktionsregel des § 15 Abs. 2 FAO

§ 15 Abs. 2 FAO stellt für Formate außerhalb der Präsenz zwei Bedingungen auf, und beide müssen erfüllt sein. Es müssen „die Möglichkeiten der Interaktion der Referierenden mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden“.

Interaktion also in beide Richtungen und während der Veranstaltung. Ein Videostream ohne Rückkanal erfüllt das nicht, eine Aufzeichnung erst recht nicht. Und nachzuweisen ist die durchgängige Teilnahme, nicht der Zugang zur Plattform.

Sind beide erfüllt, zählt das Online-Seminar wie eine Präsenzveranstaltung, ohne Deckelung. Fehlt eine, bleibt systematisch nur § 15 Abs. 4 FAO: höchstens fünf Zeitstunden, nur mit Lernerfolgskontrolle. Das ist die folgenreichste Weiche der Vorschrift.

Praxisszenario 2. Eine Fachanwältin für Arbeitsrecht bucht im Dezember zwei Online-Veranstaltungen zu je sechs Zeitstunden. Der Anbieter bestätigt die Buchung, weist aber keine durchgängige Teilnahme aus, und einen Rückkanal gab es nicht. Die Anerkennung nach Absatz 2 fällt aus. Über Absatz 4 wären mit Lernerfolgskontrolle fünf der zwölf Stunden zu retten, zusammen mit drei Präsenzstunden aus dem Frühjahr also acht von 15.

Selbststudium: bis zu fünf Zeitstunden, aber nur mit Lernerfolgskontrolle

§ 15 Abs. 4 FAO lautet: „Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.“ Nachzuweisen ist das nach Absatz 5 Satz 2 durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen. Seit dem 30. August 2024 ist geklärt, was das ausschließt. Der Bundesgerichtshof formuliert in AnwZ (Brfg) 18/24:

„Bereits daraus ergibt sich, dass das Selbststudium zur Anerkennung als Fortbildung mittels einer Lernerfolgskontrolle erfolgen muss und die reine Lektüre von Fachzeitschriften ebenso wie die anwaltliche Versicherung des Selbststudiums als Nachweis gerade nicht ausreicht.“

Zeitschriftenlektüre ohne Kontrolle zählt also nicht, und die eigene Versicherung ersetzt den Nachweis nicht.

Was als Lernerfolgskontrolle genügt, legt die Satzung nicht fest. Die Rechtsanwaltskammer Freiburg lässt nach einem Hinweisblatt mit Stand 4. Februar 2021 einen bestandenen Multiple-Choice-Test nach einer Online-Fortbildung ohne Interaktionsmöglichkeit genügen: Praxis einer einzelnen Kammer aus dem Jahr 2021, keine bundesweite Regel.

Eine Frage bleibt offen. Absatz 4 sagt nur „bis zu fünf Zeitstunden“ und enthält, anders als Absatz 3, kein „je Fachgebiet“. Ob bei mehreren Titeln fünf Stunden insgesamt oder fünf je Gebiet gelten, sagt der Wortlaut nicht. Für eine Fachanwaltschaft gilt sicher: fünf von 15. Für den Mehrfachtitel-Fall fragen Sie vorher bei Ihrer Kammer nach.

Bis wann muss der Nachweis bei der Kammer sein?

§ 15 Abs. 5 S. 1 FAO lautet: „Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen.“

Zwei Dinge stehen in diesem Satz, ein drittes fehlt. Es steht dort unaufgefordert: Niemand schreibt Sie an, und ein ausbleibendes Kammerschreiben ist kein Hinweis darauf, dass alles in Ordnung ist. Es steht dort Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen, die Form ist offen. Es steht dort kein Datum: § 15 FAO nennt in keinem seiner fünf Absätze einen Termin, sondern nur „kalenderjährlich“ und „unaufgefordert“.

Daraus folgt eine Unterscheidung, die fast allen Darstellungen fehlt.

Die Absolvierungsfrist ist hart. Die 15 Zeitstunden müssen im Kalenderjahr geleistet sein. Eine Verletzung steht nach der Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen mit Ablauf des Jahres unumkehrbar fest.

Der Nachweistermin ist weich. Er folgt der Verwaltungspraxis Ihrer Kammer.

Tabelle: Angaben einzelner Rechtsanwaltskammern zum Fortbildungsnachweis, abgerufen am 16. September 2026.

KammerAngabe zum NachweisStand
RAK Frankfurt am Main„spätestens zu Beginn des Folgejahres“16.09.2026
RAK Brandenburg„spätestens bis Jahresende unaufgefordert“16.09.2026
RAK Hamburgkein Termin; nennt Addition bei mehreren Titeln und Rüge als Vorstufe16.09.2026
RAK FreiburgKarenz bis Ende des ersten Quartals, danach 20 EUR Gebühr für das AufforderungsschreibenHinweisblatt 04.02.2021

Vier Kammern, drei verschiedene Aussagen, keine davon in der Satzung. Die Tabelle ist kein bundesweiter Fristenkalender; maßgeblich ist allein die Praxis Ihrer eigenen Kammer. Wer die Zusammenstellung delegiert, sollte zudem einkalkulieren, dass sie im vierten Quartal auf denselben Schreibtischen landet, gerade dort, wo Kanzleien kaum noch Personal finden.

Was passiert, wenn die Stunden fehlen?

Die Rechtsfolge läuft in drei Stufen. Die erste ist seit dem 1. Oktober 2023 eine Pflicht der Kammer und kein Entgegenkommen.

Tabelle: Rechtsfolgen bei nicht erfüllter Fortbildungspflicht, Stand 17. September 2026.

StufeNormInhalt
1. Nachholgelegenheit§ 15 Abs. 5 S. 3 FAOBei fehlendem Nachweis hat die Kammer Gelegenheit zu geben, fehlende Stunden in angemessener Frist nachzuholen
2. Widerruf§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO„Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird“
3. Verfahren§ 25 FAOKammervorstand zuständig (Abs. 1), Widerruf nur binnen eines Jahres ab Kenntnis (Abs. 2), Anhörung und Zustellung (Abs. 3)

Stufe 1 beruht auf einem Beschluss der 7. Satzungsversammlung vom 8. Mai 2023 (BRAK-Mitt. 2023, 245, 246). Ältere Ratgebertexte kennen diese Pflicht nicht.

Ob der Vorstand vor einem Widerruf zunächst eine Rüge aussprechen muss, ist ungeklärt: Der Bundesgerichtshof hat die Frage in AnwZ (Brfg) 18/24 ausdrücklich offengelassen, die Rechtsanwaltskammer Hamburg praktiziert die Rüge als Vorstufe. Eine nur zeitweise Untersagung der Titelführung hielt der Senat für nicht erforderlich, weil die Nachholmöglichkeit ausreiche.

Nachholen im Folgejahr: was geht und was nicht

Zwei Aussagen gelten gleichzeitig, und darin steckt die Feinheit, die fast alle verlieren.

Die Verletzung wird nicht geheilt. Sie steht mit Jahresablauf unumkehrbar fest, eine rückwirkend heilende Nachholung scheidet aus (BGH, AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; 76/13, 1083 Rn. 9, 10).

Auswirken kann sie sich trotzdem. Nach Jahresablauf eingetretene Umstände dürfen in das Ermessen einfließen, und der Senat hat es nicht als ermessensfehlerhaft angesehen, bei überobligater Fortbildung im Folgejahr vom Widerruf abzusehen (BGH, AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 9, 12). Nachholen beseitigt den Verstoß also nicht, ist aber das stärkste Argument im Ermessen.

Ein Jahr zu wenig: kostet das den Titel?

Nicht zwingend. § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO ist eine Kann-Vorschrift, und der Bundesgerichtshof hat das in AnwZ (Brfg) 18/24 bestätigt:

„Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt allerdings nicht zwingend zum Widerruf. Vielmehr steht die Entscheidung über den Widerruf im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa eine auf Grund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung, zu berücksichtigen.“

Wann das Ermessen dann doch zum Widerruf führt, zeigt derselbe Fall.

Praxisszenario 3. Einem Fachanwalt für Steuerrecht war der Titel 1990 verliehen worden. Für 2020 wies er 7,5 Zeitstunden nach, für 2021 6,5, für 2022 keine. Die Kammer gab ihm im Juni 2022 Gelegenheit, die fehlenden 16 Stunden bis zum 30. September 2022 nachzuweisen. Im Februar 2023 widerrief sie die Erlaubnis nach § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, §§ 15, 25 FAO; der Zulassungsantrag blieb erfolglos.

Zwischen einem Defizit von einer Zeitstunde und drei Jahren mit ungenutzter Nachholfrist liegt der Abstand, den das Ermessen abbildet.

Die Jahresfrist des § 25 Abs. 2 FAO

Diese selten zitierte Vorschrift ist die härteste Verteidigungslinie, die die Satzung dem Betroffenen gibt: „Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig.“

Maßgeblich ist die Kenntnis des Vorstands, nicht der Ablauf des Fortbildungsjahres. Wer ein Widerrufsverfahren prüft, prüft deshalb zuerst dieses Datum. Zuständig ist nach Absatz 1 der Vorstand der Kammer, der die Betroffenen im Zeitpunkt der Entscheidung angehören; anzuhören ist nach Absatz 3 vorher, der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen.

Fachanwaltsanwärter: ab wann gilt die Pflicht?

Nicht erst mit der Verleihung. Nach § 4 Abs. 2 FAO gilt: Wird der Antrag nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.

Bleibt der Nachweis unvollständig, greift dieselbe Nachholmechanik mit einer Grenze: Sie besteht, sofern die Zahl der fehlenden Stunden zehn nicht überschreitet. In besonderen Härtefällen kann die Kammer auf Antrag weitere zulassen.

Wichtig für die Planung: Die FAO kennt keine anteilige Fortbildungspflicht. Die Volltextsuche über die Satzung ergibt für „anteil“ und „zeitanteil“ null Treffer. Auch wer den Titel im November erhält, schuldet die vollen 15 Zeitstunden.

Was sich 2026 geändert hat (und was nicht)

Die geltende Fassung datiert vom 1. Dezember 2025 und weist als letzte Änderung den Beschluss der Satzungsversammlung vom 26. Mai 2025 aus.

Zum 1. Oktober 2026 treten weitere Änderungen in Kraft, beschlossen in der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung am 1. Juni 2026. Betroffen sind § 13 Nr. 3, § 14i Nr. 2 c) und f), § 5 Abs. 1 lit. x) und § 14q Nr. 7 FAO, also Fachgebietskataloge im Straf-, Gesellschafts- und Sportrecht.

§ 15 FAO ist nicht darunter. An der Fortbildungspflicht ändert sich zum 1. Oktober 2026 nichts. Die letzte praktisch relevante Änderung bleibt die Nachholpflicht der Kammer in Absatz 5 Satz 3 seit dem 1. Oktober 2023.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden Fortbildung braucht ein Fachanwalt pro Jahr?

Mindestens 15 Zeitstunden je Fachgebiet und Kalenderjahr. § 15 Abs. 3 FAO formuliert das als Untergrenze: Die Gesamtdauer darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Eine Zeitstunde sind 60 Minuten, nicht 45. So gilt es seit 2015.

Wie viele Stunden gelten bei zwei oder drei Fachanwaltstiteln?

30 bei zwei und 45 bei drei Bezeichnungen. Der Bundesgerichtshof hat in AnwZ (Brfg) 14/19 entschieden, dass in jedem Fachgebiet das volle Kontingent zu erbringen ist und eine mehrfache Anrechnung derselben Veranstaltung ausscheidet. Mehr als drei Gebiete erlaubt die BRAO nicht.

Zählt ein Online-Seminar als Fortbildung nach § 15 FAO?

Nur unter zwei Bedingungen. Nach § 15 Abs. 2 FAO müssen Interaktionsmöglichkeiten zwischen Referierenden und Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander sichergestellt und die durchgängige Teilnahme nachgewiesen sein. Dann zählt es voll, sonst bleibt nur das Selbststudium.

Reicht das Lesen von Fachzeitschriften als Selbststudium?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat am 30. August 2024 in AnwZ (Brfg) 18/24 festgehalten, dass die reine Lektüre von Fachzeitschriften ebenso wie die anwaltliche Versicherung des Selbststudiums als Nachweis gerade nicht ausreicht. Es zählt nur mit Lernerfolgskontrolle und nur bis fünf Zeitstunden.

Bis wann muss der Fortbildungsnachweis bei der Kammer eingehen?

§ 15 FAO nennt keinen Termin, sondern verlangt in Absatz 5 Satz 1 nur den unaufgeforderten Nachweis. Der Termin folgt der Praxis der Kammer: Frankfurt nennt den Beginn des Folgejahres, Brandenburg das Jahresende, Hamburg gar keinen. Prüfen Sie Ihre eigene Kammer.

Verliere ich den Fachanwaltstitel, wenn ich ein Jahr zu wenig Stunden habe?

Nicht automatisch. Die Kammer muss nach § 15 Abs. 5 S. 3 FAO zunächst Gelegenheit zum Nachholen geben. Der Widerruf nach § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands, und eine einmalige Verletzung führt nicht zwingend dorthin.

Fazit

Vier Punkte tragen die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO. Erstens die Zahl: 15 Zeitstunden je Fachgebiet und Kalenderjahr, Untergrenze und kein Zielwert (§ 15 Abs. 3 FAO). Zweitens die Addition: 30 bei zwei, 45 bei drei Titeln, ohne Doppelverwertung derselben Veranstaltung (BGH, AnwZ (Brfg) 14/19); mehr als drei Rechtsgebiete erlaubt § 43c Abs. 1 S. 3 BRAO nicht. Drittens der Nachweis: unaufgefordert und ohne satzungsmäßigen Termin, maßgeblich ist die Praxis Ihrer Kammer. Viertens die Rechtsfolge: erst Gelegenheit zum Nachholen (§ 15 Abs. 5 S. 3 FAO), dann ein Widerruf, der Ermessen bleibt und nach § 25 Abs. 2 FAO nur binnen eines Jahres ab Kenntnis des Vorstands zulässig ist.

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Noch einmal in aller Klarheit: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Wer bereits ein Widerrufsverfahren vor dem Kammervorstand oder dem Anwaltsgerichtshof führt, braucht anwaltliche Vertretung.

Quellen

Alle Zitate wurden am 16. September 2026 gegen die Primärquellen geprüft. Die FAO ist Satzungsrecht der BRAK und steht weder auf buzer.de noch auf gesetze-im-internet.de.

  • FAO im Volltext, PDF der BRAK, Fassung vom 1. Dezember 2025. Zitiert: § 4 Abs. 2, § 15 Abs. 1 bis 5, § 16 Abs. 3, § 25 Abs. 1 bis 3 FAO

  • BRAK, Berufsrecht: Beschlüsse der Satzungsversammlung, darunter die Änderungen zum 1. Oktober 2026 (8. Satzungsversammlung, 5. Sitzung vom 1. Juni 2026)

  • § 43c BRAO, Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363), seit 1. August 2022 unverändert

  • Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs: AnwZ (Brfg) 14/19 vom 28.10.2019, ECLI:DE:BGH:2019:281019BANWZ.BRFG.14.19.0; AnwZ (Brfg) 18/24 vom 30.08.2024, ECLI:DE:BGH:2024:300824BANWZ.BRFG.18.24.0. Über deren Zitierung belegt: AnwZ (Brfg) 56/11 (NJW 2013, 175), 16/12 (NJW 2013, 2364), 76/13 (NJW-RR 2014, 1083)

  • Kammerpraxis: RAK Frankfurt am Main, Brandenburg, Hamburg und Freiburg, abgerufen am 16. September 2026, Freiburg nach einem Hinweisblatt mit Stand 4. Februar 2021. Auf einzelne Kammerseiten wird bewusst nicht verlinkt, weil eine Auswahl von vier Kammern Vollständigkeit suggerieren würde

  • Berufsrechtlich benachbart, aber nicht Gegenstand dieses Beitrags: § 43e BRAO und externe Dienstleister

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Alle Zitate wurden am 16. September 2026 gegen die Primärquellen geprüft; Satzungsrecht kann sich ändern.