RVG-Tabelle 2026: Anlage 2 zu § 13 RVG mit allen Gebührenstufen und Beispielrechnungen
Kurzantwort
Für 2026 gilt die Gebührentabelle nach KostBRÄG 2025 unverändert. Maßgeblich ist Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG in der seit 1. Juni 2025 geltenden Fassung. Eine 1,0-Gebühr beträgt bei 5.000 Euro Gegenstandswert 354,50 Euro. Die einzige RVG-Änderung zum 1. Januar 2026 betrifft § 33 RVG, nicht die RVG-Tabelle.
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
Am 12. September 2026 liefert google.de auf die Suche nach der RVG-Tabelle 2026 zehn Ergebnisse. Keine einzige Tabellenseite darunter trägt die Jahreszahl 2026 im Titel. Position 1 sagt 2025, Position 10 sagt 2025. Wer heute eine Wertgebühr nachschlägt, findet also überall Zahlen, aber nirgends die Antwort auf die eigentliche Frage: Gilt das noch?
Sie brauchen hier kein Vorwort, sondern eine Zahl. Deshalb steht die vollständige RVG-Tabelle nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG mit allen 42 Gebührenstufen direkt unter der Kurzantwort. Darunter folgen die Gebührensätze, drei Beispielrechnungen bis zum Bruttobetrag, die Rechenregel über 500.000 Euro, die alte Tabelle bis 31. Mai 2025 und das Übergangsrecht nach § 60 RVG.
Alle Beträge und Normtexte dieses Beitrags wurden am 12. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft und zusätzlich gegen die Erhöhungsbeträge des § 13 Abs. 1 S. 2 RVG nachgerechnet. Wenn Sie statt nachzuschlagen lieber rechnen lassen: Der kostenlose Prozesskostenrechner ermittelt Gerichts- und Anwaltskosten zum Streitwert ohne Anmeldung.
Gilt 2026 eine neue RVG-Tabelle?
Eine eigene „RVG-Tabelle 2026“ existiert also nicht: Wer danach sucht, wer die Gebührentabelle RVG nachschlägt oder wer die RVG-Tabelle 2025 meint, landet bei derselben Anlage 2. Umgekehrt gilt: Wer 2026 nach der alten Tabelle abrechnet, weil das Mandat älter ist, tut das zu Recht. Warum, klärt der Abschnitt zu § 60 RVG weiter unten.
RVG-Tabelle 2026: Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG
Zuletzt geprüft: 12. September 2026. Fassung: Artikel 11 des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 (KostBRÄG 2025), Gesetz vom 7. April 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109, in Kraft seit 1. Juni 2025. Anlage 2 RVG hat seitdem keine neue Fassung erhalten.
Tabelle 1: Vollständige RVG-Tabelle nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG, geltende Fassung seit 1. Juni 2025, alle 42 Gebührenstufen. Die zweite Spalte nennt jeweils die volle Wertgebühr, also den Gebührensatz 1,0.
| Gegenstandswert bis … Euro | 1,0-Gebühr in Euro |
|---|---|
| 500 | 51,50 |
| 1.000 | 93,00 |
| 1.500 | 134,50 |
| 2.000 | 176,00 |
| 3.000 | 235,50 |
| 4.000 | 295,00 |
| 5.000 | 354,50 |
| 6.000 | 414,00 |
| 7.000 | 473,50 |
| 8.000 | 533,00 |
| 9.000 | 592,50 |
| 10.000 | 652,00 |
| 13.000 | 707,00 |
| 16.000 | 762,00 |
| 19.000 | 817,00 |
| 22.000 | 872,00 |
| 25.000 | 927,00 |
| 30.000 | 1.013,00 |
| 35.000 | 1.099,00 |
| 40.000 | 1.185,00 |
| 45.000 | 1.271,00 |
| 50.000 | 1.357,00 |
| 65.000 | 1.456,50 |
| 80.000 | 1.556,00 |
| 95.000 | 1.655,50 |
| 110.000 | 1.755,00 |
| 125.000 | 1.854,50 |
| 140.000 | 1.954,00 |
| 155.000 | 2.053,50 |
| 170.000 | 2.153,00 |
| 185.000 | 2.252,50 |
| 200.000 | 2.352,00 |
| 230.000 | 2.492,00 |
| 260.000 | 2.632,00 |
| 290.000 | 2.772,00 |
| 320.000 | 2.912,00 |
| 350.000 | 3.052,00 |
| 380.000 | 3.192,00 |
| 410.000 | 3.332,00 |
| 440.000 | 3.472,00 |
| 470.000 | 3.612,00 |
| 500.000 | 3.752,00 |
Quelle: Anlage 2 RVG auf buzer.de, abgerufen am 12. September 2026.
So lesen Sie die RVG-Tabelle richtig
Die linke Spalte nennt Obergrenzen, keine Punktwerte. Ein Gegenstandswert von 100.000 Euro steht nicht in der RVG-Tabelle, er fällt in die Stufe „bis 110.000 Euro“ und führt damit zu einer 1,0-Gebühr von 1.755,00 Euro. Das ist der häufigste Ablesefehler in Kostenfestsetzungsanträgen, und er kostet in diesem Beispiel 100,00 Euro Differenz je Gebührensatz gegenüber der darunterliegenden Stufe.
Zwei weitere Merksätze gehören dazu. Erstens: Die RVG-Tabelle nennt immer die volle Gebühr, den Satz 1,0. Was Sie abrechnen, ist fast nie 1,0, sondern 1,3, 1,2 oder 0,5. Zweitens: Der Gegenstandswert ist nicht automatisch der Streitwert des Gerichts. Für die Anwaltsgebühren bestimmt sich der Wert nach §§ 22 ff. RVG, insbesondere nach § 23 RVG, der für gerichtliche Verfahren auf die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren verweist.
§ 13 RVG in drei Absätzen: Wertgebühr, Inkasso, Mindestgebühr
Die RVG-Tabelle ist nur der sichtbare Teil des § 13 RVG. Drei Absätze der Norm sollten Sie im Kopf haben, weil sie Fälle abdecken, die in der RVG-Tabelle selbst nicht stehen.
- —
§ 13 Abs. 1 RVG: Satz 1 setzt die Gebühr für Gegenstandswerte bis 500 Euro auf 51,50 Euro fest. Satz 2 regelt die Erhöhungsbeträge, aus denen sich jede weitere Stufe ergibt, auch oberhalb der Tabelle. Satz 3 ordnet an, dass eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro dem Gesetz als Anlage 2 beigefügt ist.
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§ 13 Abs. 2 RVG: Für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung über eine unbestrittene Forderung beträgt die Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro 31,50 Euro (zuvor 30,00 Euro).
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§ 13 Abs. 3 RVG: „Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.“ Dieser Betrag wurde vom KostBRÄG 2025 nicht angehoben. Er steht in Absatz 3, nicht in Absatz 2, was mehrere Ratgeberseiten falsch zitieren.
Die Mindestgebühr wird relevant, sobald ein niedriger Gebührensatz auf einen kleinen Gegenstandswert trifft. Eine 0,3-Gebühr aus 500 Euro ergibt rechnerisch 15,45 Euro und liegt damit knapp über der Untergrenze. Jede rechnerisch niedrigere Gebühr wird auf 15,00 Euro angehoben.
Gebührensätze: was 1,0, 1,3 und 1,6 bedeuten
Die Werte der RVG-Tabelle sind die Rechenbasis, kein Endbetrag. Der Gebührensatz steht im Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG), der Multiplikand in Anlage 2. Erst beides zusammen ergibt die Gebühr. Die folgende Matrix zeigt die neun gebräuchlichsten Sätze für sieben Ankerwerte.
Tabelle 2: Gebührensätze 0,3 bis 2,5 für sieben Gegenstandswerte, berechnet aus den 1,0-Gebühren der RVG-Tabelle (Anlage 2 RVG, Fassung seit 1. Juni 2025), kaufmännisch auf Cent gerundet. Alle Angaben in Euro.
| Wert bis … Euro | 0,3 | 0,5 | 0,8 | 1,0 | 1,2 | 1,3 | 1,5 | 1,6 | 2,5 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 500 | 15,45 | 25,75 | 41,20 | 51,50 | 61,80 | 66,95 | 77,25 | 82,40 | 128,75 |
| 5.000 | 106,35 | 177,25 | 283,60 | 354,50 | 425,40 | 460,85 | 531,75 | 567,20 | 886,25 |
| 10.000 | 195,60 | 326,00 | 521,60 | 652,00 | 782,40 | 847,60 | 978,00 | 1.043,20 | 1.630,00 |
| 25.000 | 278,10 | 463,50 | 741,60 | 927,00 | 1.112,40 | 1.205,10 | 1.390,50 | 1.483,20 | 2.317,50 |
| 50.000 | 407,10 | 678,50 | 1.085,60 | 1.357,00 | 1.628,40 | 1.764,10 | 2.035,50 | 2.171,20 | 3.392,50 |
| 110.000 | 526,50 | 877,50 | 1.404,00 | 1.755,00 | 2.106,00 | 2.281,50 | 2.632,50 | 2.808,00 | 4.387,50 |
| 500.000 | 1.125,60 | 1.876,00 | 3.001,60 | 3.752,00 | 4.502,40 | 4.877,60 | 5.628,00 | 6.003,20 | 9.380,00 |
Jeder andere Satz lässt sich in einem Schritt bilden: Tabellenwert multiplizieren, kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen runden. Bei mehreren Auftraggebern erhöht Nr. 1008 VV RVG die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr um 0,3 je weiterer Person, insgesamt höchstens um 2,0.
Die wichtigsten VV-Nummern und ihre Gebührensätze
Tabelle 3: Ausgewählte Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 RVG) mit ihrem Gebührensatz, geprüft am 12. September 2026.
| Nr. VV RVG | Gebührentatbestand | Gebührensatz |
|---|---|---|
| 1000 | Einigungsgebühr, Vertrag über die Beseitigung von Streit oder Ungewissheit | 1,5 |
| 1003 | Einigung, wenn ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig ist | 1,0 |
| 2300 | Geschäftsgebühr, außergerichtliche Vertretung | 0,5 bis 2,5, Schwellengebühr 1,3 |
| 3100 | Verfahrensgebühr erste Instanz | 1,3 |
| 3104 | Terminsgebühr erste Instanz | 1,2 |
| 3200 | Verfahrensgebühr Berufung und Rechtsmittel | 1,6 |
| 3202 | Terminsgebühr Berufung | 1,2 |
| 7002 | Pauschale für Post und Telekommunikation | 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20,00 Euro |
| 7008 | Umsatzsteuer auf die Vergütung | in voller Höhe |
Zur Schwellengebühr der Nr. 2300 VV RVG enthält Anmerkung (1) eine Einschränkung, die in der Praxis häufig zu Kürzungen führt: „Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.“ Wer eine 1,5-Geschäftsgebühr ansetzt, braucht dafür also eine belastbare Begründung im Sachverhalt.
Die RVG-Tabelle liefert den Wert, das Vergütungsverzeichnis den Satz. Die Systematik des Vergütungsverzeichnisses, die Zuordnung des richtigen Tatbestands und die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr behandelt der Beitrag zu VV-Tatbeständen und Streitwertbestimmung nach § 23 RVG. Für die Rechtsmittelinstanz mit ihrer 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG ordnet der Beitrag zur Berufungsbegründung nach § 520 ZPO Fristen und Ablauf ein, und die 1,3-Verfahrensgebühr der ersten Instanz entsteht typischerweise mit dem Schriftsatz, den der Beitrag zur Klageerwiderung nach § 277 ZPO behandelt.
Drei Beispielrechnungen: 5.000, 25.000 und 100.000 Euro Streitwert
Grundlage ist jeweils ein erstinstanzliches Zivilverfahren mit mündlicher Verhandlung, volles Obsiegen, umsatzsteuerpflichtige Kanzlei, keine Reisekosten, keine Einigung.
Tabelle 4: Drei vollständige Gebührenrechnungen nach der RVG-Tabelle 2026, erste Instanz mit Termin, 19 Prozent Umsatzsteuer. Alle Beträge in Euro.
| Position | Grundlage | Streitwert 5.000 | Streitwert 25.000 | Streitwert 100.000 |
|---|---|---|---|---|
| 1,0-Gebühr nach Anlage 2 RVG | Stufe bis 5.000 / 25.000 / 110.000 | 354,50 | 927,00 | 1.755,00 |
| 1,3 Verfahrensgebühr | Nr. 3100 VV RVG | 460,85 | 1.205,10 | 2.281,50 |
| 1,2 Terminsgebühr | Nr. 3104 VV RVG | 425,40 | 1.112,40 | 2.106,00 |
| Zwischensumme Gebühren | 886,25 | 2.317,50 | 4.387,50 | |
| Post- und Telekommunikationspauschale | Nr. 7002 VV RVG, 20 Prozent, höchstens 20,00 | 20,00 | 20,00 | 20,00 |
| Nettobetrag | 906,25 | 2.337,50 | 4.407,50 | |
| 19 Prozent Umsatzsteuer | Nr. 7008 VV RVG | 172,19 | 444,13 | 837,43 |
| Rechnungsbetrag brutto | 1.078,44 | 2.781,63 | 5.244,93 | |
| Derselbe Fall nach alter Tabelle | Fassung bis 31.05.2025 | 1.017,45 | 2.623,95 | 4.947,43 |
| Differenz | +60,99 (+5,99 Prozent) | +157,68 (+6,01 Prozent) | +297,50 (+6,01 Prozent) |
Streitwert 5.000 Euro, Rechenweg: Die Stufe „bis 5.000 Euro“ der RVG-Tabelle ergibt eine 1,0-Gebühr von 354,50 Euro. Daraus folgen 354,50 × 1,3 = 460,85 Euro Verfahrensgebühr und 354,50 × 1,2 = 425,40 Euro Terminsgebühr, zusammen 886,25 Euro. Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG beträgt 20 Prozent davon, also 177,25 Euro, ist aber auf 20,00 Euro gedeckelt. Netto 906,25 Euro, Umsatzsteuer 172,19 Euro, brutto 1.078,44 Euro.
Streitwert 25.000 Euro, Rechenweg: 1,0-Gebühr 927,00 Euro. Verfahrensgebühr 1.205,10 Euro, Terminsgebühr 1.112,40 Euro, Zwischensumme 2.317,50 Euro. Pauschale 20,00 Euro, netto 2.337,50 Euro, Umsatzsteuer 444,13 Euro, brutto 2.781,63 Euro.
Streitwert 100.000 Euro, Rechenweg: Hier greift der Merksatz zu den Obergrenzen. 100.000 Euro fällt in die Stufe „bis 110.000 Euro“, die 1,0-Gebühr beträgt 1.755,00 Euro. Verfahrensgebühr 2.281,50 Euro, Terminsgebühr 2.106,00 Euro, Zwischensumme 4.387,50 Euro. Pauschale 20,00 Euro, netto 4.407,50 Euro, Umsatzsteuer 837,43 Euro, brutto 5.244,93 Euro.
Beispiel: Kanzlei Brehm & Partner, Landgericht Kassel. Rechtsanwaltsfachangestellte Nadine Brehm rechnet am 3. März 2026 eine Werklohnklage über 100.000 Euro ab und liest die 1,0-Gebühr versehentlich in der Stufe „bis 95.000 Euro“ ab, also 1.655,50 Euro statt 1.755,00 Euro. Die Rechnung geht mit 4.947,65 Euro brutto hinaus statt mit 5.244,93 Euro. Der Fehler kostet die Kanzlei 297,28 Euro, und weil der Betrag im Kostenfestsetzungsantrag ebenso auftaucht, wird er auch vom Gegner nicht korrigiert.
Wer diese Beträge anschließend gegen den Gegner titulieren lassen möchte, findet das Verfahren im Beitrag zum Kostenfestsetzungsantrag nach §§ 103, 104 ZPO. Für die schnelle Gegenprobe inklusive Gerichtskosten eignet sich der Prozesskostenrechner, der dieselben Tabellenwerte verwendet.
Über 500.000 Euro: wo die RVG-Tabelle endet und § 13 Abs. 1 S. 2 RVG weiterrechnet
Die RVG-Tabelle endet bei 500.000 Euro. Das bedeutet nicht, dass darüber keine Gebühren anfallen, sondern dass Sie ab dort selbst rechnen. Die Regel steht in § 13 Abs. 1 S. 2 RVG: Die Gebühr erhöht sich für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50.000 Euro um 175,00 Euro. „Angefangen“ heißt, dass schon ein Euro über der Schwelle den vollen Erhöhungsbetrag auslöst.
Tabelle 5: Erhöhungsbeträge nach § 13 Abs. 1 S. 2 RVG im Vergleich alte und geltende Fassung. Alle Angaben in Euro.
| Gegenstandswert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | alt bis 31.05.2025 | geltend seit 01.06.2025 |
|---|---|---|---|
| 2.000 | 500 | 39,00 | 41,50 |
| 10.000 | 1.000 | 56,00 | 59,50 |
| 25.000 | 3.000 | 52,00 | 55,00 |
| 50.000 | 5.000 | 81,00 | 86,00 |
| 200.000 | 15.000 | 94,00 | 99,50 |
| 500.000 | 30.000 | 132,00 | 140,00 |
| über 500.000 | 50.000 | 165,00 | 175,00 |
Die Formel oberhalb der RVG-Tabelle lautet damit: 3.752,00 Euro zuzüglich 175,00 Euro je angefangene 50.000 Euro über 500.000 Euro. Eigene Nachrechnung der Redaktion: Die Erhöhungsbeträge des § 13 Abs. 1 S. 2 RVG reproduzieren alle 42 Stufen beider Tabellenfassungen exakt. Die RVG-Tabelle ist also kein eigener Wertekatalog, sondern nur die ausgerechnete Form dieser Staffel, und deshalb ist jeder Wert bis zum Höchstwert ableitbar.
Tabelle 6: Abgeleitete 1,0-Gebühren oberhalb der RVG-Tabelle, berechnet nach § 13 Abs. 1 S. 2 RVG. Alle Angaben in Euro.
| Gegenstandswert | 1,0-Gebühr |
|---|---|
| 600.000 | 4.102,00 |
| 750.000 | 4.627,00 |
| 1.000.000 | 5.502,00 |
| 2.000.000 | 9.002,00 |
| 5.000.000 | 19.502,00 |
| 30.000.000 (Höchstwert) | 107.002,00 |
Nach oben ist die Staffel begrenzt. § 22 Abs. 2 S. 1 RVG deckelt den Gegenstandswert in derselben Angelegenheit auf 30 Millionen Euro, bei mehreren Auftraggebern je Person, insgesamt höchstens 100 Millionen Euro. Dass die Tabellengrenze überhaupt erreicht wird, liegt oft an § 22 Abs. 1 RVG: Werte mehrerer Gegenstände werden zusammengerechnet.
Was hat sich mit dem KostBRÄG 2025 an der RVG-Tabelle geändert?
Das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 hat die Wertgebühren zum 1. Juni 2025 angehoben. Das Anwaltsblatt des DAV fasst die Änderung so zusammen: Die Beträge seien „einheitlich um 6 Prozent“ angehoben worden, Betragsrahmen- und Festgebühren um 9 Prozent. Die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG blieb bei 20,00 Euro, die Mindestgebühr nach § 13 Abs. 3 RVG bei 15,00 Euro.
Diese Sprachregelung ist eine Rundung, und das ist mehr als eine Fußnote, wenn Sie eine Altrechnung nachvollziehen. Der Gesetzgeber hat die neuen Beträge auf 50-Cent-Schritte gerundet. Nachgerechnet aus beiden verifizierten Fassungen der RVG-Tabelle liegt die Anhebung je Stufe deshalb zwischen 5,10 und 6,19 Prozent: Die unterste Stufe bis 500 Euro stieg von 49,00 auf 51,50 Euro, also um 5,10 Prozent, die Stufe bis 10.000 Euro von 614,00 auf 652,00 Euro, also um 6,19 Prozent.
Praktische Folge: Wer eine Altgebühr aus dem Kopf mit 1,06 hochrechnet, landet in den unteren Stufen zu hoch und in der Mitte der RVG-Tabelle zu niedrig. Aus 49,00 Euro werden so 51,94 statt 51,50 Euro. Im Kostenfestsetzungsverfahren fällt jede Abweichung von der RVG-Tabelle auf: Nehmen Sie die Tabellenwerte, nicht den Faktor.
Alte RVG-Tabelle: die Fassung bis 31. Mai 2025
Es gibt keine eigene „RVG-Tabelle 2021“, „2023“ oder „2024“. Es ist ein und dieselbe Tabelle: die Fassung des KostRÄG 2021 (Gesetz vom 21. Dezember 2020, BGBl. I S. 3229), die vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Mai 2025 galt. Wer nach einer dieser Jahreszahlen sucht, sucht die folgende Tabelle. Sie steht hier vollständig, weil Altmandate noch jahrelang danach abgerechnet werden.
Tabelle 7: Alte RVG-Tabelle nach Anlage 2 RVG, gültig vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2025, im Vergleich zur geltenden Fassung. Alle Angaben in Euro, Delta-Spalten als Differenz zur alten Fassung.
| Gegenstandswert bis … Euro | 1,0-Gebühr alt | 1,0-Gebühr neu | Differenz Euro | Differenz Prozent |
|---|---|---|---|---|
| 500 | 49,00 | 51,50 | +2,50 | +5,10 |
| 1.000 | 88,00 | 93,00 | +5,00 | +5,68 |
| 1.500 | 127,00 | 134,50 | +7,50 | +5,91 |
| 2.000 | 166,00 | 176,00 | +10,00 | +6,02 |
| 3.000 | 222,00 | 235,50 | +13,50 | +6,08 |
| 4.000 | 278,00 | 295,00 | +17,00 | +6,12 |
| 5.000 | 334,00 | 354,50 | +20,50 | +6,14 |
| 6.000 | 390,00 | 414,00 | +24,00 | +6,15 |
| 7.000 | 446,00 | 473,50 | +27,50 | +6,17 |
| 8.000 | 502,00 | 533,00 | +31,00 | +6,18 |
| 9.000 | 558,00 | 592,50 | +34,50 | +6,18 |
| 10.000 | 614,00 | 652,00 | +38,00 | +6,19 |
| 13.000 | 666,00 | 707,00 | +41,00 | +6,16 |
| 16.000 | 718,00 | 762,00 | +44,00 | +6,13 |
| 19.000 | 770,00 | 817,00 | +47,00 | +6,10 |
| 22.000 | 822,00 | 872,00 | +50,00 | +6,08 |
| 25.000 | 874,00 | 927,00 | +53,00 | +6,06 |
| 30.000 | 955,00 | 1.013,00 | +58,00 | +6,07 |
| 35.000 | 1.036,00 | 1.099,00 | +63,00 | +6,08 |
| 40.000 | 1.117,00 | 1.185,00 | +68,00 | +6,09 |
| 45.000 | 1.198,00 | 1.271,00 | +73,00 | +6,09 |
| 50.000 | 1.279,00 | 1.357,00 | +78,00 | +6,10 |
| 65.000 | 1.373,00 | 1.456,50 | +83,50 | +6,08 |
| 80.000 | 1.467,00 | 1.556,00 | +89,00 | +6,07 |
| 95.000 | 1.561,00 | 1.655,50 | +94,50 | +6,05 |
| 110.000 | 1.655,00 | 1.755,00 | +100,00 | +6,04 |
| 125.000 | 1.749,00 | 1.854,50 | +105,50 | +6,03 |
| 140.000 | 1.843,00 | 1.954,00 | +111,00 | +6,02 |
| 155.000 | 1.937,00 | 2.053,50 | +116,50 | +6,01 |
| 170.000 | 2.031,00 | 2.153,00 | +122,00 | +6,01 |
| 185.000 | 2.125,00 | 2.252,50 | +127,50 | +6,00 |
| 200.000 | 2.219,00 | 2.352,00 | +133,00 | +5,99 |
| 230.000 | 2.351,00 | 2.492,00 | +141,00 | +6,00 |
| 260.000 | 2.483,00 | 2.632,00 | +149,00 | +6,00 |
| 290.000 | 2.615,00 | 2.772,00 | +157,00 | +6,00 |
| 320.000 | 2.747,00 | 2.912,00 | +165,00 | +6,01 |
| 350.000 | 2.879,00 | 3.052,00 | +173,00 | +6,01 |
| 380.000 | 3.011,00 | 3.192,00 | +181,00 | +6,01 |
| 410.000 | 3.143,00 | 3.332,00 | +189,00 | +6,01 |
| 440.000 | 3.275,00 | 3.472,00 | +197,00 | +6,02 |
| 470.000 | 3.407,00 | 3.612,00 | +205,00 | +6,02 |
| 500.000 | 3.539,00 | 3.752,00 | +213,00 | +6,02 |
Quelle: Änderungssynopse zu Anlage 2 RVG auf buzer.de, abgerufen am 12. September 2026. Oberhalb von 500.000 Euro betrug der Erhöhungsbetrag nach altem Recht 165,00 Euro je angefangene 50.000 Euro.
Welche RVG-Tabelle gilt für mein Mandat? § 60 RVG
Diese Frage entscheidet der Auftragszeitpunkt, nicht das Rechnungsdatum und nicht der Termin. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt: „Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist.“
Für die RVG-Tabelle heißt das: Wurde der unbedingte Auftrag vor dem 1. Juni 2025 erteilt, rechnen Sie die gesamte Angelegenheit nach der alten Tabelle ab, auch wenn das Verfahren erst 2026 endet. Wurde er am oder nach dem 1. Juni 2025 erteilt, gilt die geltende Fassung. Drei Feinheiten kommen hinzu:
- 1.
Beiordnung statt Auftrag. Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, ohne dass ein unbedingter Auftrag vorlag, kommt es nach § 60 Abs. 1 S. 3 RVG auf den Zeitpunkt der wirksamen Bestellung oder Beiordnung an. Wird er später für weitere Angelegenheiten neu beauftragt, gilt für diese nach Satz 4 das neue Recht.
- 2.
Zusammengerechnete Werte. Werden Werte nach § 22 RVG zusammengerechnet und wäre altes Recht nur für einen Gegenstand anwendbar, gilt nach § 60 Abs. 2 RVG altes Recht für die gesamte Vergütung.
- 3.
Dieselbe Angelegenheit. Der Begriff richtet sich nach § 15 RVG. Ein neuer Rechtszug ist eine neue Angelegenheit, eine bloße Fortsetzung nicht.
Beispiel: Rechtsanwalt Dr. Tobias Lenz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Sein Mandant erteilt am 14. November 2024 den unbedingten Klageauftrag über einen Gegenstandswert von 25.000 Euro. Das Landgericht terminiert erst auf den 9. Juni 2026, das Urteil ergeht am 25. Juni 2026. Lenz rechnet dennoch nach der alten RVG-Tabelle ab: 1,0-Gebühr 874,00 Euro, Verfahrensgebühr 1.136,20 Euro, Terminsgebühr 1.048,80 Euro, brutto 2.623,95 Euro. Nach der geltenden RVG-Tabelle wären es 2.781,63 Euro gewesen. Die Differenz von 157,68 Euro darf er nicht abrechnen, § 60 Abs. 1 S. 1 RVG.
RVG-Änderungen zum 1. Januar 2026: § 33 und § 61 RVG
Das RVG ist zum 1. Januar 2026 geändert worden, nur eben nicht bei den Gebühren. Grundlage ist Artikel 14 des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 318. Es ist dasselbe Gesetz, das die Zuständigkeitsgrenze der Amtsgerichte und die Berufungssumme angehoben hat.
Zwei Punkte betreffen das RVG:
- —
§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG: Gegen den Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswerts findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Bis zum 31. Dezember 2025 lag die Schwelle bei 200 Euro. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 33 Abs. 3 S. 3 RVG zwei Wochen ab Zustellung.
- —
§ 61 RVG (neu): § 33 RVG ist in seiner bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem 1. Januar 2026 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Satz 2 nimmt Rechtsmittel aus, die nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden sind.
Die RVG-Tabelle bleibt davon unberührt: Weder § 13 RVG noch Anlage 2 RVG noch die Gebührensätze des Vergütungsverzeichnisses wurden zum 1. Januar 2026 geändert. Das belegen die Fassungshistorien: § 13 RVG und Anlage 2 RVG tragen jeweils die Fassung vom 1. Juni 2025, Anlage 1 RVG eine Fassung vom 28. November 2025, die keinen der hier genannten Gebührensätze berührt.
Beispiel: Kanzlei am Neumarkt, Wertfestsetzungsbeschwerde. Rechtsanwältin Sarah Oduya hält eine Wertfestsetzung für 280 Euro zu niedrig. Bei einem Mandat, das sie am 2. Oktober 2025 unbedingt angenommen hat, ist die Beschwerde nach § 61 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig, weil 280 Euro über 200 Euro liegen. Bei einem Mandat vom 15. Januar 2026 ist sie unzulässig, weil die Schwelle nun bei 300 Euro liegt. Zwei nahezu identische Fälle, zwei verschiedene Ergebnisse, allein wegen des Auftragsdatums. Die Zwei-Wochen-Frist lässt sich mit dem Fristenrechner taggenau bestimmen.
RVG-Abrechnung mit KI: Gebühren berechnen statt nachschlagen
Für die reine Tabellenabfrage brauchen Sie kein Werkzeug. Eine Multiplikation ist keine Aufgabe für künstliche Intelligenz, und etablierte Kanzleisoftware wie DATEV, RA-MICRO oder advoware rechnet Wertgebühren ohnehin korrekt. Wo tatsächlich Zeit verloren geht, ist eine Ebene davor: beim Zuordnen des richtigen VV-Tatbestands und beim Bestimmen des Gegenstandswerts aus dem Sachverhalt.
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Häufige Fragen zur RVG-Tabelle
Gilt die RVG-Tabelle 2025 auch 2026?
Ja. Für 2026 gilt die Tabelle nach KostBRÄG 2025 unverändert weiter. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG steht seit dem 1. Juni 2025 in dieser Fassung und wurde seitdem nicht geändert. Eine separate RVG-Tabelle 2026 existiert nicht. Die einzige RVG-Änderung zum 1. Januar 2026 betrifft § 33 RVG und die neue Übergangsvorschrift § 61 RVG.
Wie hoch ist die 1,3-Gebühr bei 5.000 Euro Streitwert?
Die 1,0-Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert bis 5.000 Euro 354,50 Euro. Die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beträgt damit 460,85 Euro. Kommt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG von 425,40 Euro hinzu, ergeben sich mit der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und 19 Prozent Umsatzsteuer 1.078,44 Euro brutto.
Was ist der Unterschied zwischen Gegenstandswert und Streitwert?
Der Gegenstandswert ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit und die Rechengröße der RVG-Tabelle. Der Streitwert ist der gerichtlich festgesetzte Wert für die Gerichtsgebühren. Beide stimmen in gerichtlichen Verfahren meist überein, weil § 23 Abs. 1 RVG auf die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren verweist. Außergerichtlich gibt es keinen Streitwert, nur einen Gegenstandswert.
Wie berechne ich die Anwaltsgebühr bei einem Streitwert über 500.000 Euro?
Die RVG-Tabelle endet bei 500.000 Euro mit einer 1,0-Gebühr von 3.752,00 Euro. Darüber erhöht sich die Gebühr nach § 13 Abs. 1 S. 2 RVG für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50.000 Euro um 175,00 Euro. Bei 1.000.000 Euro ergibt das 5.502,00 Euro. Der Höchstwert liegt nach § 22 Abs. 2 RVG bei 30 Millionen Euro.
Welche RVG-Tabelle gilt für ein Mandat aus 2024?
Die alte RVG-Tabelle in der Fassung des KostRÄG 2021. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des unbedingten Auftrags galt. Bei einem Auftrag aus 2024 rechnen Sie also nach den Werten bis 31. Mai 2025 ab, auch wenn die Rechnung erst 2026 geschrieben wird. Die 1,0-Gebühr bei 5.000 Euro beträgt dann 334,00 Euro.
Was bedeutet „1,0-Gebühr“ in der RVG-Tabelle?
Die 1,0-Gebühr ist die volle Wertgebühr eines Gegenstandswerts, also der Betrag, den die RVG-Tabelle unmittelbar ausweist. Alle anderen Gebühren sind Vielfache davon: 1,3 für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, 1,2 für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, 1,6 für die Berufungsverfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG. Der Gebührensatz steht im Vergütungsverzeichnis.
Wie hoch ist die Mindestgebühr nach dem RVG?
Nach § 13 Abs. 3 RVG beträgt der Mindestbetrag einer Gebühr 15,00 Euro. Das KostBRÄG 2025 hat diesen Betrag nicht angehoben. Die Regelung steht in Absatz 3, nicht in Absatz 2; Absatz 2 betrifft die Inkasso-Geschäftsgebühr von 31,50 Euro bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro über eine unbestrittene Forderung.
Ausblick: Kommt eine neue RVG-Tabelle?
Am 10. September 2026 hat der Deutsche Anwaltverein beim Parlamentarischen Abend gegenüber dem Rechtsausschuss und der Spitze des Bundesjustizministeriums eine weitere RVG-Erhöhung gefordert. DAV-Präsident Stefan von Raumer bezeichnete eine RVG-Erhöhung als „für den Zugang zum Recht wichtig“ und hält eine Anpassung „in dieser Legislaturperiode“ für nötig.
Das ist eine Forderung, kein Beschluss. Es gibt dazu bislang keine Zahl, kein Datum und keinen Referentenentwurf. Für die Abrechnung 2026 ändert sich damit nichts: Es gilt die RVG-Tabelle oben. Sobald ein Entwurf vorliegt, wird dieser Beitrag aktualisiert.
Fazit
Drei Punkte tragen die RVG-Tabelle 2026. Erstens die Geltung: Für 2026 gilt die Fassung des KostBRÄG 2025 unverändert weiter, in Kraft seit 1. Juni 2025, und die einzige RVG-Änderung zum 1. Januar 2026 betrifft den Beschwerdewert des § 33 Abs. 3 S. 1 RVG sowie die neue Übergangsvorschrift § 61 RVG. Zweitens das Ablesen: Die Tabelle nennt Obergrenzen und den Satz 1,0; ein Wert von 100.000 Euro fällt in die Stufe bis 110.000 Euro. Drittens das Übergangsrecht: Über die anzuwendende Fassung entscheidet nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG der unbedingte Auftrag, nicht das Rechnungsdatum.
Oberhalb von 500.000 Euro rechnen Sie mit 175,00 Euro je angefangene 50.000 Euro weiter, gedeckelt auf den Höchstwert von 30 Millionen Euro nach § 22 Abs. 2 RVG. Nach unten begrenzt § 13 Abs. 3 RVG jede Gebühr auf mindestens 15,00 Euro.
Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Bei streitigen Kostenfestsetzungen und bei Vergütungsvereinbarungen ersetzt keine RVG-Tabelle die Prüfung des Einzelfalls. Kanzleien, die Wertbestimmung, VV-Zuordnung und Recherche in einem Werkzeug bündeln möchten, können Lulius kostenlos testen.
Quellen
Alle Normtexte und beide Fassungen der RVG-Tabelle wurden am 12. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft.
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Gebührentabelle: Anlage 2 RVG, Änderungssynopse zur Fassung vom 1. Juni 2025: buzer.de Synopse Anlage 2 RVG
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Wertgebühren, Erhöhungsbeträge, Inkassogebühr und Mindestgebühr: § 13 RVG, Änderungssynopse: buzer.de Synopse § 13 RVG
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Vergütungsverzeichnis mit den Gebührensätzen der Nummern 1000, 1003, 2300, 3100, 3104, 3200, 3202, 7002 und 7008: Anlage 1 RVG
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Übergangsrecht bei Gesetzesänderungen: § 60 RVG
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Änderungen zum 1. Januar 2026: § 33 RVG, § 61 RVG, Änderungssynopse: buzer.de Synopse § 33 RVG. Grundlage ist Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 318, in Kraft seit 1. Januar 2026.
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Zusammenrechnung und Höchstwert: § 22 RVG, § 23 RVG, Angelegenheitsbegriff: § 15 RVG
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KostBRÄG 2025 und die Prozentangaben des DAV: Anwaltsblatt, Sabrina Reckin, „RVG, KostBRÄG 2025: Was ändert sich zum 1. Juni 2025?“, 28. Mai 2025, anwaltsblatt.anwaltverein.de
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DAV-Forderung vom 10. September 2026: Anwaltsblatt, Swen Walentowski, „Rechtspolitik: DAV als Interessenvertreter der Anwaltschaft zentral und wichtig“, anwaltsblatt.anwaltverein.de
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