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Terminsverlegung nach § 227 ZPO: Antrag, Gründe und Muster 2026

Kurzantwort

Ein Termin wird nach § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgehoben oder verlegt und eine Verhandlung vertagt, wenn erhebliche Gründe vorliegen. Diese sind nach § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Für Termine vom 1. Juli bis 31. August besteht nach § 227 Abs. 3 S. 1 ZPO ein Verlegungsanspruch, wenn der Antrag binnen einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung gestellt wird.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Die Ladung liegt auf dem Tisch, der Termin ist in drei Wochen, und er kollidiert mit einer Verhandlung vor einem anderen Landgericht. Die erste Frage lautet dann nicht, wie sich ein Terminsverlegungsantrag formulieren lässt. Sie lautet, ob der Grund überhaupt trägt.

§ 227 Abs. 1 S. 1 ZPO lässt die Aufhebung, die Verlegung und die Vertagung nur aus erheblichen Gründen zu. Satz 2 zählt drei Fälle auf, die ausdrücklich nicht genügen. Eine Terminsverlegung ist keine Formalie der Geschäftsstelle, sondern eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden.

Dazu kommt ein Punkt, den ältere Formularmuster nicht kennen können: § 227 ZPO hat seit dem 19. Juli 2024 fünf Absätze. Neu sind der Vorrang der Videoverhandlung vor der Terminsänderung (Abs. 1 S. 3) und die Pflicht, sich im Antrag zur Videoverhandlung zu äußern (Abs. 4). Die Zuständigkeitsregel steht seither in Absatz 5.

Dieser Beitrag ordnet die Terminsverlegung so, wie sie in der Kanzlei gebraucht wird: Gründe, Negativliste, Glaubhaftmachung, ein kopierbares Muster-Gerüst, sechs Begründungsbausteine und die Ferienregel. Alle Normtexte wurden am 16. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft.

Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Er ersetzt die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls nicht.

Die Kurzantwort: Wann wird ein Gerichtstermin verlegt?

Ein Termin wird nach § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgehoben oder verlegt und eine Verhandlung vertagt, wenn erhebliche Gründe vorliegen. Diese sind nach § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Für Termine vom 1. Juli bis 31. August besteht nach § 227 Abs. 3 S. 1 ZPO ein Verlegungsanspruch, wenn der Antrag binnen einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung gestellt wird.

§ 227 ZPO im Überblick: fünf Absätze, Stand September 2026

Die Norm steht in der Fassung des Artikels 6 des Videokonferenz-Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237), in Kraft seit dem 19. Juli 2024. Zwei Regelungen kamen damals hinzu, und beide betreffen unmittelbar den Antrag.

Tabelle: § 227 ZPO Absatz für Absatz, Stand 16. September 2026.

AbsatzRegelungsinhaltPraxisfolge
Abs. 1 S. 1Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werdenDrei Maßnahmen, ein Maßstab
Abs. 1 S. 2„Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht“: Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen (Nr. 1), mangelnde Vorbereitung (Nr. 2), das Einvernehmen der Parteien allein (Nr. 3)Wer nur eines davon vorträgt, hat nicht begründet
Abs. 1 S. 3 (neu seit 19.07.2024)Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Videoverhandlung nach § 128a oder eine Beweisaufnahme nach § 284 Abs. 2 eignet und die erheblichen Gründe dadurch entfallenStatt der Verlegung kann ein Videoangebot kommen
Abs. 2Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machenNicht automatisch gefordert, aber stets vorzubereiten
Abs. 3Ferienregel: Termine vom 1. Juli bis 31. August sind auf Antrag binnen einer Woche nach Zugang der Ladung zu verlegen, mit sieben aktiven Ausnahmen (S. 2) und der Sperre für besonders beschleunigungsbedürftige Verfahren (S. 3)Der einzige gebundene Verlegungsanspruch der Norm
Abs. 4 (neu seit 19.07.2024)Der Antrag soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehenInhaltserfordernis, das jedem älteren Muster fehlt
Abs. 5Über Aufhebung und Verlegung entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung, über die Vertagung das Gericht (S. 1); die Entscheidung ist kurz zu begründen (S. 2) und unanfechtbar (S. 3)Kein Rechtsmittel gegen die Terminsentscheidung

Wer ein Muster aus der Zeit vor Juli 2024 verwendet, zitiert die Zuständigkeitsregel regelmäßig als Absatz 4. Das ist seit der Neufassung falsch.

Verlegung, Aufhebung, Vertagung: drei Maßnahmen, zwei Entscheider

§ 227 Abs. 1 S. 1 ZPO nennt drei Maßnahmen, die in Kurzdarstellungen oft zusammenfallen. Die Aufhebung beseitigt den Termin ersatzlos, die Verlegung schiebt ihn auf einen neuen Zeitpunkt, die Vertagung unterbricht eine bereits begonnene Verhandlung und setzt sie fort.

Der Unterschied ist nicht akademisch. Nach § 227 Abs. 5 S. 1 ZPO entscheidet über Aufhebung und Verlegung der Vorsitzende, über die Vertagung dagegen das Gericht. Wer vertagen lassen will, muss also im Termin sein. Gebührenrechtlich trennt genau diese Linie die Fälle, in denen die Terminsgebühr anfällt, von denen, in denen sie noch aussteht.

Was sind erhebliche Gründe nach § 227 Abs. 1 ZPO?

Den Maßstab hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. September 2023 (IX ZR 219/22) formuliert: „Erhebliche Gründe iSv. § 227 Abs. 1 ZPO sind regelmäßig solche, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern.“

Die Prüfung ist damit eine Abwägung: Auf der einen Seite das Interesse der Partei, gehört und vertreten zu werden, auf der anderen Beschleunigungsgebot und Konzentrationsmaxime. Je näher der Grund am rechtlichen Gehör liegt, desto eher trägt er.

Tabelle: Verlegungsgründe im Überblick, Stand 16. September 2026.

GrundTrägt er?Norm oder EntscheidungGlaubhaftmachungsmittel
Terminskollision mit einem früher terminierten TerminJa, wenn die Wahrnehmung beider Termine zeitlich unmöglich ist§ 227 Abs. 1 S. 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 30.01.2024, VIII ZB 47/23Ladung des kollidierenden Gerichts, anwaltliche Versicherung
Erkrankung des ProzessbevollmächtigtenJa, wenn Verhandlungsunfähigkeit besteht und keine Vertretung möglich ist§ 227 Abs. 1 S. 1 ZPOÄrztliche Bescheinigung, die sich zur Verhandlungsunfähigkeit verhält
Erkrankung der anwaltlich vertretenen ParteiNur bei Verhandlungsunfähigkeit und dargelegter Notwendigkeit persönlicher AnwesenheitBGH, Urteil vom 14.09.2023, IX ZR 219/22Attest zur Verhandlungsunfähigkeit, substantiierter Vortrag
Urlaubsreise des ProzessbevollmächtigtenJa, besonders beim Einzelanwalt ohne VertretungsmöglichkeitBGH, Urteil vom 24.01.2019, VII ZR 123/18Buchungsbestätigung, anwaltliche Versicherung
Mangelnde Vorbereitung nach AnwaltswechselNur, wenn der Wechsel selbst entschuldigt ist§ 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 23.06.2022, VII ZB 58/21Darlegung von Vertrauensverlust und Nachfolgersuche
Ausbleiben oder Ankündigung, nicht zu erscheinenNein, außer bei unverschuldeter Verhinderung§ 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPOentfällt
Einvernehmen beider Parteien alleinNein§ 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPOentfällt
Termin zwischen dem 1. Juli und dem 31. AugustAnspruch ohne erhebliche Gründe, aber nur binnen einer Woche§ 227 Abs. 3 S. 1 ZPOentfällt, stattdessen Fristwahrung

Die Terminskollision ist der häufigste Fall. Der BGH verlangt im Beschluss vom 30. Januar 2024 (VIII ZB 47/23), dass die Wahrnehmung beider Termine zeitlich unmöglich ist. Abzuwägen sind Art und Zeitpunkt der Terminierung des kollidierenden Termins, die Besonderheiten des Mandatsverhältnisses und die Möglichkeit, einen der beiden Termine zu verlegen oder vertreten zu lassen.

Praxisszenario Terminskollision. Das Landgericht A lädt für Donnerstag, den 22. Oktober 2026, 10:00 Uhr. Für denselben Tag um 11:30 Uhr ist bereits seit August ein Termin vor dem Landgericht B anberaumt, 180 Kilometer entfernt. Der Antrag muss drei Dinge tragen: die frühere Terminierung vor dem Landgericht B, die zeitliche Unvereinbarkeit und den Grund, warum eine Terminsvertretung hier ausscheidet.

Bei der Erkrankung der Partei liegt die Hürde höher, als viele Anträge unterstellen. Nach dem Urteil vom 14. September 2023 (IX ZR 219/22) zwingt die Erkrankung einer anwaltlich vertretenen Partei nicht zur Verlegung, solange der Prozessbevollmächtigte zur Verfügung steht. Erforderlich ist Verhandlungsunfähigkeit, und die Notwendigkeit persönlicher Anwesenheit ist substantiiert darzulegen.

Beim Urlaub ist die Lage freundlicher. Im Urteil vom 24. Januar 2019 (VII ZR 123/18) hat der BGH die Urlaubsreise des Prozessbevollmächtigten anerkannt, besonders beim Einzelanwalt ohne Vertretungsmöglichkeit. Allein die späte Antragstellung trägt die Ablehnung wegen Prozessverschleppungsabsicht nicht.

Der Anwaltswechsel trägt dagegen nur mittelbar. Nach dem BGH-Beschluss vom 23. Juni 2022 (VII ZB 58/21) ist mangelnde Terminsvorbereitung infolge eines Wechsels kein erheblicher Grund, solange der Wechsel nicht selbst entschuldigt ist. Entschuldigt ist er nur, wenn der bisherige Anwalt einen Vertrauensverlust zu verantworten hat und dies erst in diesem Verfahrensstadium zutage trat.

Was ausdrücklich kein erheblicher Grund ist

§ 227 Abs. 1 S. 2 ZPO enthält eine Negativliste mit drei Nummern. Der Wortlaut „Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht“ zeigt beides: Die Liste ist nicht abschließend, für die drei genannten Fälle wirkt sie aber als Sperre.

  1. 1.

    Nr. 1: das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist.

  2. 2.

    Nr. 2: die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt.

  3. 3.

    Nr. 3: das Einvernehmen der Parteien allein.

Nummer 3 ist der teuerste Praxisirrtum. Ein gemeinsamer Antrag beider Prozessbevollmächtigter, der nichts weiter enthält als die Übereinstimmung, ist nach dem Wortlaut unbegründet. Das Einvernehmen hilft nur als Zusatz, tragen muss den Antrag ein anderer Grund.

Die Nummern 1 und 2 haben je eine Rückausnahme: Unverschuldete Verhinderung rettet Nummer 1, eine genügende Entschuldigung rettet Nummer 2. Dort setzt die Rechtsprechung zum Anwaltswechsel an.

Vorrang der Videoverhandlung seit dem 19. Juli 2024

Dieser Satz kehrt die Erwartung an einen Verlegungsantrag um. § 227 Abs. 1 S. 3 ZPO lautet: „Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Durchführung als Videoverhandlung nach § 128a oder als Beweisaufnahme nach § 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen Gründe nach Satz 1 dadurch entfallen.“

Praktisch heißt das: Wer wegen einer weiten Anreise, eines Auslandsaufenthalts oder einer engen Terminslage verlegen will, bekommt womöglich kein neues Datum, sondern ein Videoangebot.

Daraus folgt eine Weichenstellung schon beim Aufsetzen des Antrags: Besteht der Grund auch bei einer Videoverhandlung fort, gehört das in die Begründung. Entfällt er, ist der schnellere Weg ohnehin § 128a Abs. 3 S. 1 ZPO: Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende sie gestatten. Eine Ablehnung ist nach § 128a Abs. 3 S. 2 ZPO kurz zu begründen.

Verhandlungsunfähigkeit entfällt durch eine Videoverhandlung nicht, eine Terminskollision im Regelfall auch nicht. Eine reine Anreiseproblematik dagegen schon.

Wie wird der Verlegungsgrund glaubhaft gemacht?

§ 227 Abs. 2 ZPO verlangt die Glaubhaftmachung nicht von vornherein, sondern „auf Verlangen des Vorsitzenden“, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts. § 224 Abs. 2 ZPO fordert sie für die Fristverlängerung dagegen schon mit dem Antrag.

In der Praxis ist die Unterscheidung theoretisch. Wer den Nachweis erst nachreicht, wenn das Gericht ihn anfordert, verliert Tage, die er vor dem Termin nicht hat. Legen Sie das Mittel sofort bei und bieten Sie weitere Mittel ausdrücklich an.

Welches Mittel passt, richtet sich nach dem Grund. Bei der Terminskollision ist es die Ladung des anderen Gerichts nebst anwaltlicher Versicherung. Bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung, die sich zur Verhandlungsunfähigkeit verhält. Bei Urlaub die Buchungsbestätigung mit Datum. Bei kurzfristiger Mandatierung die anwaltliche Versicherung über den Zeitpunkt des Mandats.

Praxisszenario Erkrankung am Vortag. Der Termin steht für Mittwoch, 09:30 Uhr. Am Dienstagnachmittag wird eine Arbeitsunfähigkeit bis Freitag bescheinigt. Diese Bescheinigung allein ist das falsche Mittel, denn sie sagt nichts darüber, ob am Mittwoch verhandelt werden kann. Erforderlich ist die Aussage zur Verhandlungsunfähigkeit plus der Vortrag, warum eine Untervollmacht über Nacht nicht zu organisieren war.

Muster-Gerüst für einen Terminsverlegungsantrag

Frei zugänglich finden sich zum Terminsverlegungsantrag im Zivilprozess fast nur Stichwortlisten. Das folgende Gerüst bildet § 227 ZPO in der Fassung vom 19. Juli 2024 ab, einschließlich der Äußerung nach Absatz 4. Es ist eine Formatvorlage, kein auf Ihren Fall zugeschnittener Schriftsatz.

An das [Amtsgericht / Landgericht] [Ort]
Az. [Aktenzeichen]

In dem Rechtsstreit

    [Klägerin], vertreten durch [...]
    gegen
    [Beklagter], vertreten durch [...]

wegen [Streitgegenstand]

I.   Bezeichnung des Termins

     Termin zur mündlichen Verhandlung am [Datum], [Uhrzeit],
     Saal [...]. Die Ladung ist am [Datum] zugegangen.

II.  Anträge

     1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom [Datum]
        wird verlegt.
     2. Hilfsweise wird der Termin aufgehoben und neu bestimmt.
     3. [Nur bei Terminen vom 1. Juli bis 31. August:]
        Der Antrag wird auf § 227 Abs. 3 S. 1 ZPO gestützt.
        Die Ladung ist am [Datum] zugegangen, die Frist von
        einer Woche ist gewahrt.

III. Begründung

     1. Verlegungsgrund
        [Baustein einsetzen, siehe unten]
     2. Erheblichkeit des Grundes, § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO
     3. Kein Fall des § 227 Abs. 1 S. 2 ZPO
        [Der Antrag stützt sich nicht allein auf das
        Einvernehmen der Parteien (Nr. 3) und nicht allein
        auf mangelnde Vorbereitung (Nr. 2).]

IV.  Glaubhaftmachung, § 227 Abs. 2 ZPO

     Glaubhaftmachungsmittel: [Ladung des kollidierenden
     Gerichts / ärztliche Bescheinigung zur
     Verhandlungsunfähigkeit / Buchungsbestätigung / anwaltliche
     Versicherung], Anlage [...]. Weitere Mittel werden auf
     Verlangen des Vorsitzenden unverzüglich nachgereicht.

V.   Äußerung zur Videoverhandlung, § 227 Abs. 4 ZPO

     Gegen die Durchführung des Termins als Videoverhandlung
     nach § 128a ZPO bestehen [keine] Bedenken.
     [Falls Bedenken bestehen, hier begründen, warum der
     Verlegungsgrund durch eine Videoverhandlung nicht
     entfällt, § 227 Abs. 1 S. 3 ZPO.]
     [Alternativ oder zusätzlich: Es wird beantragt, dem
     Unterzeichneten die Teilnahme per Bild- und
     Tonübertragung zu gestatten, § 128a Abs. 3 S. 1 ZPO.]

VI.  Terminsabstimmung

     Mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite wurde
     Einvernehmen hergestellt / kein Einvernehmen hergestellt.
     Verhinderungsfreie Termine: [Daten].
     [Ladungsfrist beachten: im Anwaltsprozess mindestens
     eine Woche, § 217 ZPO. Sonnabende, Sonntage und
     allgemeine Feiertage nur in Notfällen, § 216 Abs. 3 ZPO.]

Anlagen: [...]

[Ort, Datum]
[Rechtsanwältin / Rechtsanwalt]
Übermittlung über das besondere elektronische
Anwaltspostfach

Ein Gerüst trägt die Form, nicht die Begründetheit. Ob ein Grund im konkreten Fall erheblich ist, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen, und seine Entscheidung ist nach § 227 Abs. 5 S. 3 ZPO unanfechtbar.

Wer keine Verlegung erreicht, braucht einen Plan B: Untervollmacht, Terminsvertretung oder Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO. Im Strafverfahren und in Familiensachen gelten eigene Regeln, die dieser Beitrag nicht behandelt; für Spezialkonstellationen bleiben die kostenpflichtigen Formularbücher der Fachverlage die erste Wahl.

Begründungsbausteine für die sechs häufigsten Verlegungsgründe

Die folgenden Bausteine gehören in Abschnitt III.1 des Gerüsts. Jeder benennt den Grund, schließt die Negativliste des § 227 Abs. 1 S. 2 ZPO aus und nennt das passende Glaubhaftmachungsmittel.

(1) TERMINSKOLLISION
Der Unterzeichnete ist am [Datum] bereits zum Termin vor dem
[Gericht], Az. [...], geladen. Dieser Termin wurde am [Datum]
und damit früher bestimmt. Die Wahrnehmung beider Termine ist
zeitlich unmöglich. Eine Verlegung des kollidierenden Termins
ist nicht erreichbar, eine Terminsvertretung im hiesigen
Verfahren wegen [Umfang des Streitstoffs / geplanter
Parteianhörung] nicht zumutbar.
Glaubhaftmachung: Ladung des [Gerichts] vom [Datum],
Anlage [...], sowie anwaltliche Versicherung.

(2) ERKRANKUNG DES PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTEN
Der Unterzeichnete ist seit dem [Datum] erkrankt und am
Terminstag nicht verhandlungsfähig. Eine Vertretung durch
einen anderen Berufsträger scheidet aus, weil [Einzelkanzlei
ohne Sozien / eine Einarbeitung in den Streitstoff bis zum
Terminstag nicht möglich ist].
Glaubhaftmachung: ärztliche Bescheinigung vom [Datum], die
sich zur Verhandlungsunfähigkeit verhält, Anlage [...].

(3) ERKRANKUNG DER PARTEI
Die [Klägerin] ist am Terminstag verhandlungsunfähig. Ihre
persönliche Anwesenheit ist erforderlich, weil [das
persönliche Erscheinen angeordnet wurde / eine Parteianhörung
zu [Thema] beabsichtigt ist / Vergleichsgespräche über
[Gegenstand] geführt werden sollen]. Eine bloße
Arbeitsunfähigkeit wird nicht geltend gemacht.
Glaubhaftmachung: ärztliche Bescheinigung zur
Verhandlungsunfähigkeit vom [Datum], Anlage [...].

(4) URLAUBSREISE
Der Unterzeichnete befindet sich vom [Datum] bis zum [Datum]
auf einer bereits vor der Terminsbestimmung gebuchten
Urlaubsreise. Die Kanzlei wird als Einzelkanzlei geführt,
eine Vertretung im Termin ist nicht möglich.
Glaubhaftmachung: Buchungsbestätigung vom [Datum],
Anlage [...], sowie anwaltliche Versicherung.

(5) ANWALTSWECHSEL UND KURZFRISTIGE MANDATIERUNG
Der Unterzeichnete wurde am [Datum] und damit [Zahl] Tage vor
dem Termin mandatiert. Der Wechsel beruht darauf, dass
[Vertrauensverlust gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten,
der erst am [Datum] zutage getreten ist]. Die Partei hat sich
unverzüglich um einen Nachfolger bemüht: [Darstellung der
Bemühungen mit Daten]. Der Streitstoff umfasst [Umfang] und
ist bis zum Terminstag nicht auszuwerten.
Glaubhaftmachung: anwaltliche Versicherung sowie
Mandatsanzeige vom [Datum], Anlage [...].

(6) VERHINDERUNG EINES ZEUGEN ODER SACHVERSTÄNDIGEN
Der zum Termin geladene Zeuge [...] ist am Terminstag
verhindert. Der Termin dient ausschließlich seiner
Vernehmung. Vorrangig wird angeregt, die Vernehmung per Bild-
und Tonübertragung nach § 284 Abs. 2 ZPO zu gestatten;
Zeugen und Sachverständige können dies nach § 284 Abs. 2 S. 2
ZPO selbst beantragen.
Glaubhaftmachung: [Nachweis der Verhinderung], Anlage [...].

Zwei Bausteine verdienen eine Fußnote. Baustein (3) muss die Verhandlungsunfähigkeit tragen, nicht die Arbeitsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 14.09.2023, IX ZR 219/22). Baustein (5) muss die Entschuldigung des Wechsels tragen, nicht nur den Wechsel selbst, sonst greift die Sperre des § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 23.06.2022, VII ZB 58/21).

Praxisszenario kurzfristige Mandatierung. Ein Mandant erscheint am Freitag mit einer Ladung für den übernächsten Dienstag, der bisherige Bevollmächtigte hat das Mandat am Vortag niedergelegt. Der Antrag steht und fällt nicht mit dem Zeitdruck, sondern mit zwei Darlegungen: warum der Wechsel entschuldigt ist und wie sich die Partei um einen einarbeitungsfähigen Nachfolger bemüht hat.

Die Ferienregel: Termine zwischen dem 1. Juli und dem 31. August

An einer Stelle sagt § 227 ZPO nicht „kann“, sondern „ist zu verlegen“. Nach Absatz 3 Satz 1 ist ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies ist ein gebundener Anspruch: Erhebliche Gründe sind nicht darzulegen, eine Abwägung findet nicht statt. Der Preis steht im selben Satz, nämlich die Frist von einer Woche ab Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung. Danach ist der Anspruch verbraucht.

Rechenbeispiel zur Wochenfrist. Die Terminsbestimmung für einen Verhandlungstermin am Donnerstag, dem 15. Juli 2027, geht in der Kanzlei am Dienstag, dem 8. Juni 2027, zu. Der Zugangstag zählt nicht mit. Die Wochenfrist endet am gleichnamigen Wochentag der folgenden Woche, also am Dienstag, dem 15. Juni 2027, um 24:00 Uhr. Das ist ein Werktag, eine Verschiebung findet nicht statt. Ab dem 16. Juni 2027 ist der Termin nur noch über die erheblichen Gründe des Absatzes 1 erreichbar.

Die Berechnungsdogmatik dahinter steht in der Fristberechnung nach BGB und ZPO. Wer die Woche lieber nachrechnen lässt, kann Fristen taggenau berechnen, kostenlos und ohne Anmeldung.

Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen: Diese Wochenfrist ist keine Notfrist. § 224 Abs. 1 S. 2 ZPO definiert Notfristen abschließend über ihre gesetzliche Bezeichnung, und § 227 Abs. 3 ZPO bezeichnet seine Wochenfrist nicht als solche. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt deshalb nicht in Betracht. Versäumt ist versäumt.

§ 227 Abs. 3 S. 2 ZPO nimmt außerdem ganze Verfahrensarten aus. Die Nummer 3 ist aufgehoben, aktiv sind damit sieben Ausnahmen:

  • Arrestsachen sowie Sachen betreffend einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung (Nr. 1)

  • Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen sowie wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum aufgrund der §§ 574 bis 574b BGB (Nr. 2)

  • Wechsel- oder Scheckprozesse (Nr. 4)

  • Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird (Nr. 5)

  • Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist (Nr. 6)

  • Zwangsvollstreckungsverfahren (Nr. 7)

  • Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren (Nr. 8)

Dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Nach § 227 Abs. 3 S. 3 ZPO ist dem Antrag außerdem nicht zu entsprechen, wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf.

Warnung: der Verlegungsantrag im Eilverfahren

Dass Arrest- und Verfügungssachen von der Ferienregel ausgenommen sind, hat einen Zwilling im materiellen Eilrecht. Das Oberlandesgericht Hamm hat im Urteil vom 15. März 2011 (I-4 U 200/10) entschieden: „Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann die Dringlichkeitsvermutung bereits durch die Beantragung von Vertagungen oder Terminsverlegungen als solche widerlegt werden.“

Nicht erst die Verlegung schadet also, sondern schon der Antrag. Wer im Verfügungsverfahren einen Termin verschieben lassen will, riskiert den Verfügungsgrund. Hier ist die Terminsvertretung fast immer der sichere Weg.

Frist verlängern oder Termin verlegen? Die Verwechslung, die Geld kostet

Beide Normen sprechen von erheblichen Gründen, beide verlangen Glaubhaftmachung, beide enden bei Ablehnung unanfechtbar. Der Unterschied liegt im Gegenstand: Eine Frist ist ein Zeitraum zum Handeln und wird nach § 224 Abs. 2 ZPO verlängert. Ein Termin ist ein Zeitpunkt zum Erscheinen und wird nach § 227 Abs. 1 ZPO verlegt.

Tabelle: Fristverlängerung und Terminsverlegung im Vergleich, Stand 16. September 2026.

GegenstandNormVoraussetzungGlaubhaftmachungAnfechtbarkeit
Frist, also ein Zeitraum zum Handeln§§ 224, 225 ZPOErhebliche Gründe; gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen (§ 224 Abs. 2 ZPO)Schon mit dem Antrag (§ 224 Abs. 2 ZPO)Zurückweisung unanfechtbar (§ 225 Abs. 3 ZPO)
Termin, also ein Zeitpunkt zum Erscheinen§ 227 ZPOErhebliche Gründe, Negativliste des Abs. 1 S. 2, Vorrang der Videoverhandlung nach Abs. 1 S. 3Auf Verlangen des Vorsitzenden (§ 227 Abs. 2 ZPO)Unanfechtbar (§ 227 Abs. 5 S. 3 ZPO)

Drei Feinheiten der Fristseite gehören in die Fristenkontrolle. Eine verlängerte Frist wird nach § 224 Abs. 3 ZPO vom Ablauf der vorigen Frist an berechnet, nicht ab dem Beschlussdatum. Eine wiederholte Verlängerung setzt nach § 225 Abs. 2 ZPO die Anhörung des Gegners voraus. Und Notfristen können nach § 224 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht durch Parteivereinbarung abgekürzt werden.

Wer beides in derselben Sache braucht, stellt zwei Anträge unter zwei Normen. Ein Antrag, der beides vermischt, wird an der falschen Vorschrift gemessen. Wie eine Fristverlängerung im Schriftsatz sauber beantragt wird, zeigt der Beitrag zur Klageerwiderung.

Wer entscheidet, und was gilt danach?

§ 227 Abs. 5 S. 1 ZPO weist die Entscheidung zu: Über Aufhebung und Verlegung entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung, über die Vertagung entscheidet das Gericht. Nach Satz 2 ist die Entscheidung kurz zu begründen, nach Satz 3 ist sie unanfechtbar.

Das klingt nach einem Widerspruch zu den zitierten BGH-Entscheidungen, ist aber keiner. Sie stammen nicht aus Rechtsmitteln gegen den Verlegungsbeschluss, sondern aus Verfahren gegen die daran anknüpfende Endentscheidung, typischerweise ein Versäumnisurteil, mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Ablehnung selbst ist endgültig, ihre Folgen sind es nicht.

Für den neuen Termin setzen zwei Normen die Grenzen. § 217 ZPO verlangt zwischen Zustellung der Ladung und Terminstag im Anwaltsprozess mindestens eine Woche, sonst mindestens drei Tage. Nach § 216 Abs. 3 ZPO sind Termine auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende nur in Notfällen anzuberaumen.

Was die Verlegung gebührenrechtlich bedeutet

Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG knüpft die Terminsgebühr an ein einziges Wort: Sie entsteht für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine. Ein vor seiner Durchführung verlegter Termin wird nicht wahrgenommen.

Daraus folgt die Grundlinie. Die 1,2-Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3104 entsteht erst im neuen Termin. Wer dagegen erscheint und im Termin vertagen lässt, hat ihn wahrgenommen. Und weil der Rechtsanwalt die Gebühren nach § 15 Abs. 2 RVG in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann, bringen zwei Termine keine zweite Terminsgebühr.

Zwei Sonderfälle stehen ausdrücklich im Gesetz. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 2 VV RVG entsteht die Gebühr nicht für einen Termin nur zur Verkündung einer Entscheidung. Und RVG VV Nr. 3105 sieht 0,5 vor, wenn nur ein Termin wahrgenommen wird, in dem eine Partei nicht erschienen ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozessleitung gestellt wird.

Was darüber hinausgeht, etwa Reisekosten oder das Honorar eines Terminsvertreters, folgt nicht mehr aus dem Normtext. Die Sätze finden Sie in der RVG-Tabelle 2026, die Gesamtkosten lassen sich mit dem Prozesskostenrechner überschlagen.

Terminsverlegung mit Lulius vorbereiten

Der zeitkritische Teil eines Verlegungsantrags ist selten die Formulierung, sondern die Vorprüfung: Trägt der Grund, steht er in der Negativliste, und läuft die Wochenfrist der Ferienregel noch.

In der Lulius Kanzlei-Suite spielen Sie Ladung und kollidierenden Termin anonymisiert ein und prüfen den Grund gegen den aktuellen Normtext samt der beiden Absätze von 2024. Daran schließt der Entwurf an, einschließlich der Äußerung nach § 227 Abs. 4 ZPO: Schriftsätze mit Normbezug entwerfen. Die Wochenfrist wandert in die Fristenkontrolle: Fristen automatisiert prüfen.

Die Verantwortung nimmt das niemandem ab. Die Grundpflichten aus § 43a BRAO bleiben beim Rechtsanwalt, ebenso die Prüfung jedes Satzes, der die Kanzlei verlässt.

Häufige Fragen

Was sind erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung?

Erhebliche Gründe sind nach dem BGH regelmäßig solche, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (Urteil vom 14.09.2023, IX ZR 219/22). Anerkannt sind Terminskollision, Verhandlungsunfähigkeit und Urlaub des Prozessbevollmächtigten. Die Negativliste des § 227 Abs. 1 S. 2 ZPO sperrt drei Fälle.

Was muss in einem Terminsverlegungsantrag stehen?

Bezeichnung des Termins, Antrag auf Verlegung, der Verlegungsgrund nach § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO, das Glaubhaftmachungsmittel nach Absatz 2 und seit dem 19. Juli 2024 eine Äußerung dazu, ob gegen eine Videoverhandlung nach § 128a ZPO Bedenken bestehen (§ 227 Abs. 4 ZPO). Sinnvoll sind verhinderungsfreie Ersatztermine.

Reicht eine Krankschreibung für eine Terminsverlegung?

In der Regel nicht. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sagt nichts über die Verhandlungsfähigkeit aus, und darauf kommt es an. Der BGH verlangt im Urteil vom 14.09.2023 (IX ZR 219/22) Verhandlungsunfähigkeit; bei anwaltlich vertretenen Parteien ist zusätzlich die Notwendigkeit persönlicher Anwesenheit darzulegen.

Ist eine Terminskollision ein erheblicher Grund?

Sie kann es sein. Nach dem BGH-Beschluss vom 30.01.2024 (VIII ZB 47/23) setzt eine Kollision voraus, dass die Wahrnehmung beider Termine zeitlich unmöglich ist. Abzuwägen sind Art und Zeitpunkt der Terminierung, die Besonderheiten des Mandatsverhältnisses und die Möglichkeit, einen der Termine vertreten zu lassen.

Bis wann muss ich einen Terminsverlegungsantrag stellen?

Für die Ferienregel gilt eine feste Grenze: Bei Terminen vom 1. Juli bis 31. August ist der Antrag nach § 227 Abs. 3 S. 1 ZPO binnen einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu stellen. Sonst gibt es keine gesetzliche Frist, aber späte Anträge erhöhen die Begründungslast.

Kann ich gegen die Ablehnung einer Terminsverlegung vorgehen?

Gegen die Entscheidung selbst nicht. § 227 Abs. 5 S. 3 ZPO erklärt die Entscheidung für unanfechtbar, verlangt aber nach Satz 2 eine kurze Begründung. Angreifbar ist erst die darauf aufbauende Endentscheidung, etwa ein Versäumnisurteil, mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Fazit

Vier Punkte entscheiden über einen Terminsverlegungsantrag. Erstens der Grund vor der Formulierung: § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO verlangt erhebliche Gründe, und Satz 2 sperrt das Ausbleiben, die mangelnde Vorbereitung und das bloße Einvernehmen der Parteien. Zweitens die Glaubhaftmachung: Sie ist nach Absatz 2 erst auf Verlangen zu erbringen, gehört aber in jeden Antrag, weil Nachforderungen Tage kosten.

Drittens die Videoverhandlung: Seit dem 19. Juli 2024 soll von einer Terminsänderung abgesehen werden, wenn sich der Termin dafür eignet (Abs. 1 S. 3), und der Antrag soll sich dazu äußern (Abs. 4). Jedes ältere Muster ist hier unvollständig. Viertens die Ferienregel: Zwischen dem 1. Juli und dem 31. August besteht ein Verlegungsanspruch, aber nur binnen einer Woche nach Zugang der Ladung, und diese Woche ist keine Notfrist.

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Zum Schluss noch einmal in aller Klarheit: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Bei laufenden Terminen und Fristen ist die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls unverzichtbar.

Quellen

Alle Normtexte wurden am 16. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft. § 227, § 128a und § 284 ZPO stehen in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237, in Kraft seit 19. Juli 2024).

  • Terminsänderung, Ferienregel, Videoverhandlungs-Äußerung, Zuständigkeit: § 227 ZPO

  • Videoverhandlung und Teilnahme per Bild- und Tonübertragung: § 128a ZPO

  • Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung: § 284 ZPO

  • Terminsbestimmung und Terminierung an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen: § 216 ZPO

  • Ladungsfrist: § 217 ZPO

  • Notfristbegriff und Fristverlängerung: § 224 ZPO

  • Verfahren und Unanfechtbarkeit bei Fristgesuchen: § 225 ZPO

  • Gebühren in derselben Angelegenheit: § 15 RVG

  • Terminsgebühr, Vorbemerkung 3 Abs. 3 sowie VV Nrn. 3104 und 3105: RVG Vergütungsverzeichnis, Anlage 1

Zitierte Entscheidungen: BGH, Beschluss vom 30.01.2024, VIII ZB 47/23; BGH, Urteil vom 14.09.2023, IX ZR 219/22; BGH, Urteil vom 24.01.2019, VII ZR 123/18; BGH, Beschluss vom 23.06.2022, VII ZB 58/21; OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, I-4 U 200/10.

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Die Lulius Redaktion ordnet Rechtsfragen und Legal-Tech-Werkzeuge neutral und faktenbasiert für den deutschen Rechtsmarkt ein. Alle Normzitate werden vor Veröffentlichung gegen die amtlichen Fassungen geprüft. Hinweis: Die Inhalte stellen eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung dar, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG.

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte wurden am 16. September 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern.