Familienrecht··12 Min. Lesezeit

Zugewinnausgleich bei Scheidung: So berechnen Sie Ihren Anspruch (2026)

Kurzantwort

Beim Zugewinnausgleich zahlt der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn dem anderen die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Zugewinne (§ 1378 BGB). Der Zugewinn ist das Endvermögen minus Anfangsvermögen (§§ 1374, 1375 BGB). Erbschaften und Schenkungen bleiben als privilegiertes Anfangsvermögen meist außen vor; ausgeglichen wird grundsätzlich in Geld, nicht durch Übertragung von Eigentum.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Petra, 48, aus Münster steht am Wohnzimmerfenster und rechnet im Kopf. 19 Jahre Ehe, zwei erwachsene Kinder, gerade ist der Scheidungsantrag zugestellt worden. Während sie Teilzeit arbeitete und die Familie organisierte, hat ihr Mann ein kleines Unternehmen aufgebaut. Petras Frage: Habe ich Anspruch auf einen Teil dessen, was er in diesen Jahren erwirtschaftet hat? Sechs Straßen weiter sitzt ihr Mann Stefan, 50, vor seinen Kontoauszügen und stellt sich die Gegenfrage: Muss ich jetzt die Hälfte von allem abgeben, was ich aufgebaut habe?

Beide haben denselben Begriff gegoogelt: Zugewinnausgleich. Und beide liegen mit ihrer Vermutung daneben. Denn der Zugewinnausgleich teilt nicht das Vermögen hälftig, und er teilt auch nicht „alles“. Er gleicht nur den Zuwachs aus, der während der Ehe entstanden ist, und zwar nach einer klaren Rechenformel.

In diesem Ratgeber erklären wir Schritt für Schritt, wie der Zugewinnausgleich funktioniert. Sie erfahren, was die Zugewinngemeinschaft ist (§ 1363 BGB), wie sich der Ausgleich aus Anfangs- und Endvermögen berechnet (§§ 1374, 1375 BGB), warum eine Erbschaft meist außen vor bleibt und wie Sie an die Vermögensauskunft des Partners kommen. Mit exakten Paragraphen-Verweisen und einem nachvollziehbaren Rechenbeispiel.

Vorab ein wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag liefert allgemeine Rechtsinformationen, keine Rechtsberatung. Die verbindliche Berechnung Ihres Zugewinns gehört in die Hand eines Fachanwalts für Familienrecht.

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Was ist die Zugewinngemeinschaft? (§ 1363 BGB)

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Sie gilt nach § 1363 BGB automatisch für alle Eheleute, die keinen Ehevertrag mit Gütertrennung oder Gütergemeinschaft geschlossen haben. Wer also einfach geheiratet hat, lebt in der Zugewinngemeinschaft, ohne dass dafür ein einziges Dokument unterschrieben werden müsste.

Der größte Irrtum verbirgt sich gleich im Wort „Gemeinschaft“. Denn entgegen einer weit verbreiteten Annahme entsteht durch die Heirat kein gemeinsames Vermögen. Was Petra vor der Ehe besaß, bleibt ihres. Was Stefan während der Ehe verdient und anspart, bleibt rechtlich zunächst seines.

Während der Ehe bleibt das Vermögen getrennt

In der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst. Es gibt keinen gemeinsamen Topf. Konten, Immobilien, ein Unternehmen oder das Auto gehören demjenigen, der Eigentümer ist.

Das hat eine praktische Folge, die viele überrascht: Auch Schulden bleiben grundsätzlich beim Verursacher. Stefans Unternehmenskredit ist Stefans Sache, nicht automatisch auch Petras. Die „Gemeinschaft“ zeigt sich erst am Ende, nämlich beim Ausgleich des Zugewinns.

Drei Güterstände im Vergleich

Damit klar wird, wo die Zugewinngemeinschaft steht, hilft ein kurzer Überblick über die drei möglichen Güterstände im deutschen Recht.

GüterstandWie entsteht er?Was passiert mit dem Vermögen?
Zugewinngemeinschaftautomatisch, ohne Vertrag (§ 1363 BGB)getrennt während der Ehe, Ausgleich des Zuwachses am Ende
Gütertrennungnur durch notariellen Ehevertragdauerhaft getrennt, kein Zugewinnausgleich
Gütergemeinschaftnur durch notariellen Ehevertragweitgehend gemeinsames Vermögen (Gesamtgut)

Für die allermeisten Ehepaare in Deutschland gilt die erste Zeile. Genau deshalb ist der Zugewinnausgleich bei einer Scheidung so häufig ein Thema.

Was bedeutet Zugewinnausgleich? (§ 1378 BGB)

Der Zugewinnausgleich kommt ins Spiel, wenn der Güterstand endet. In der Praxis ist das fast immer die Scheidung. Dann wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs, also der „Zugewinn“, zwischen den Eheleuten ausgeglichen.

Das Prinzip dahinter ist ein Gedanke der Fairness: Was die Eheleute während der Ehe gemeinsam aufgebaut haben, soll auch beiden zugutekommen, selbst wenn nur einer von ihnen das Geld formal verdient hat. Petras Arbeit zu Hause und in Teilzeit hat es Stefan überhaupt erst ermöglicht, sein Unternehmen aufzubauen. Diese Leistung wird über den Zugewinnausgleich finanziell anerkannt.

Die Hälfte der Differenz, nicht die Hälfte des Vermögens

Die zentrale Regel steht in § 1378 BGB: Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Zugewinne. Diese Zahlung nennt man Ausgleichsforderung.

Lesen Sie diesen Satz ruhig zweimal. Ausgeglichen wird nicht das gesamte Vermögen und auch nicht der gesamte Zugewinn des Reicheren. Ausgeglichen wird nur die Differenz, und davon auch nur die Hälfte. Wer das verinnerlicht, versteht den Zugewinnausgleich bereits zur Hälfte.

Wichtig ist außerdem: Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich in Geld. Petra bekommt also keinen Anteil an Stefans Unternehmen und keinen halben Eintrag im Grundbuch, sondern einen Zahlungsanspruch in Euro. Wie hoch dieser Anspruch ist, ergibt sich aus der Berechnung im nächsten Abschnitt.

So wird der Zugewinn berechnet: Anfangs- und Endvermögen

Um die Ausgleichsforderung zu bestimmen, braucht man für jeden Ehegatten zwei Werte: das Anfangsvermögen und das Endvermögen. Die Differenz aus beiden ist der persönliche Zugewinn. Klingt einfach, und im Grundsatz ist es das auch.

Der Zugewinn eines Ehegatten berechnet sich so: Endvermögen minus Anfangsvermögen. Den Ausgleich ermittelt man danach so: den höheren Zugewinn minus den niedrigeren Zugewinn, das Ergebnis geteilt durch zwei.

Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) und Endvermögen (§ 1375 BGB)

Das Anfangsvermögen ist nach § 1374 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten bei der Eheschließung gehörte, nach Abzug seiner Verbindlichkeiten. Es beschreibt also den Startpunkt: Womit ist die Person in die Ehe gegangen?

Das Endvermögen ist nach § 1375 BGB das Vermögen bei Beendigung des Güterstands, ebenfalls nach Abzug der Verbindlichkeiten. Es beschreibt den Endpunkt. Die Differenz zwischen Start und Ende ist genau der Zuwachs, den die Ehe gebracht hat.

Die Stichtage: Heirat und Zustellung des Scheidungsantrags

Damit die Werte nicht beliebig werden, knüpft das Gesetz sie an feste Stichtage. Das Anfangsvermögen wird auf den Tag der Eheschließung bestimmt. Das Endvermögen wird auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags bestimmt, also auf die sogenannte Rechtshängigkeit.

Dieser zweite Stichtag ist in der Praxis enorm wichtig. Alles, was ein Ehegatte nach der Zustellung des Scheidungsantrags noch erwirtschaftet, zählt nicht mehr zum Endvermögen. Wer beruflich gerade durchstartet, sollte diesen Zeitpunkt kennen. Bei Petra und Stefan wurde der Antrag vor wenigen Wochen zugestellt, dieser Tag ist damit der maßgebliche Stichtag für beider Endvermögen.

Rechenbeispiel: Petra und Stefan (grobe Orientierung)

Verstehen Sie das folgende Beispiel ausdrücklich als grobe Orientierung, nicht als verbindliche Berechnung. Die Zahlen sind illustrativ gewählt, um die Formel sichtbar zu machen.

AnfangsvermögenEndvermögenZugewinn
Ehefrau10.000 EUR110.000 EUR100.000 EUR
Ehemann5.000 EUR45.000 EUR40.000 EUR

So rechnet man weiter: Die Ehefrau hat einen Zugewinn von 100.000 EUR erzielt, der Ehemann einen von 40.000 EUR. Die Differenz beträgt 60.000 EUR. Davon die Hälfte sind 30.000 EUR.

In diesem Beispiel hat also die Ehefrau den höheren Zugewinn erzielt. Sie muss dem Ehemann eine Ausgleichsforderung von 30.000 EUR zahlen. Der Zugewinnausgleich kennt keine Rollenklischees: Es zahlt schlicht derjenige, dessen Vermögen während der Ehe stärker gewachsen ist.

Sie sehen, wie sehr das Ergebnis von den vier Einzelwerten abhängt. Schon eine andere Bewertung von Stefans Unternehmen oder Petras Immobilie verschiebt die Forderung erheblich. Genau deshalb ist die saubere Ermittlung dieser Werte der eigentliche Kern jedes Falls. Für eine erste Größenordnung kann Ihnen das Ampel-System von Lulius in drei Schritten weiterhelfen, für die belastbare Bewertung brauchen Sie einen Fachanwalt.

Erbschaft und Schenkung: das privilegierte Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB)

Eine der häufigsten und teuersten Fehlannahmen lautet: „Meine Erbschaft muss ich jetzt mit meinem Partner teilen.“ Das stimmt in aller Regel nicht. Hier hilft das Konzept des privilegierten Anfangsvermögens.

Nach § 1374 Abs. 2 BGB werden bestimmte Zuwendungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dazu gehören vor allem Erbschaften, Schenkungen und Ausstattungen. Sie werden also so behandelt, als hätte die Person sie schon zu Beginn der Ehe besessen.

Warum die Erbschaft meist nicht geteilt wird

Die Logik dahinter ist einleuchtend. Der Zugewinnausgleich soll nur das ausgleichen, was die Eheleute gemeinsam erwirtschaftet haben. Eine Erbschaft hat aber niemand gemeinsam erarbeitet, sie ist dem Erben persönlich zugefallen.

Wird der Wert der Erbschaft dem Anfangsvermögen zugerechnet, erhöht sich dieser Startwert. Da der Zugewinn die Differenz aus Endvermögen und Anfangsvermögen ist, sinkt der ausgleichspflichtige Zugewinn entsprechend. Im Ergebnis bleibt der eigentliche Wert der Erbschaft außen vor.

Stellen Sie sich vor, Petra hätte während der Ehe 50.000 EUR von ihrer Tante geerbt. Dieser Betrag würde ihrem Anfangsvermögen zugerechnet und nicht als Zugewinn behandelt. Stefan hätte darauf keinen Anspruch.

Aber: Die Wertsteigerung zählt

Es gibt eine wichtige Ausnahme. Nicht geschützt ist eine etwaige Wertsteigerung der Erbschaft oder Schenkung während der Ehe. Diese Steigerung gilt sehr wohl als Zugewinn.

Ein Beispiel macht es greifbar: Erbt jemand ein Grundstück, das zum Zeitpunkt der Erbschaft 100.000 EUR wert ist und am Stichtag des Endvermögens 140.000 EUR, dann bleiben die 100.000 EUR geschützt. Die Wertsteigerung von 40.000 EUR fließt jedoch in den Zugewinn ein. Wer geerbt hat, sollte den Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung deshalb gut dokumentieren.

Schulden und negatives Anfangsvermögen (Reform 2009)

Lange Zeit galt eine starre Regel: Das Anfangsvermögen konnte höchstens null betragen, niemals weniger. Wer also mit Schulden in die Ehe ging, startete rechnerisch trotzdem bei null. Das führte zu Ergebnissen, die viele als ungerecht empfanden.

Mit der Reform des Zugewinnausgleichsrechts zum 1.9.2009 hat sich das geändert. Seitdem kann sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen negativ sein. Diese Änderung klingt technisch, hat aber für viele Paare spürbare Folgen.

Schuldenabbau zählt als Zugewinn

Die wichtigste Konsequenz: Wer während der Ehe Schulden abbaut, erzielt damit einen Zugewinn. Denn wenn das Anfangsvermögen negativ war und das Endvermögen näher an der Null oder im Plus liegt, ist die Differenz positiv. Genau diese Differenz ist der Zugewinn.

Nehmen wir an, Stefan wäre mit minus 20.000 EUR Schulden in die Ehe gegangen und stünde am Stichtag bei plus 10.000 EUR. Sein Zugewinn betrüge dann 30.000 EUR, nämlich 10.000 EUR minus (minus 20.000 EUR). Der Abbau der Schulden wird also wie ein echter Vermögenszuwachs behandelt.

Das ist häufig fair, denn der gemeinsame Verzicht eines Paares hat geholfen, diese Schulden zu tilgen. Es zeigt aber auch, wie wichtig es ist, das Anfangsvermögen ehrlich und vollständig zu erfassen. Wer eigene Schulden zu Beginn der Ehe nicht dokumentiert, verschenkt unter Umständen bares Geld.

Auskunftsanspruch: das Vermögen offenlegen (§ 1379 BGB)

Jede Berechnung steht und fällt mit den Zahlen. Aber was, wenn Petra gar nicht weiß, was Stefan auf dem Konto hat oder was sein Unternehmen wert ist? Für genau diese Situation gibt es den Auskunftsanspruch.

Nach § 1379 BGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über das Anfangs- und das Endvermögen verlangen. Und zwar nicht nur eine pauschale Aussage, sondern eine Auskunft einschließlich Belegen. Der Partner muss seine Angaben also nachvollziehbar machen, etwa durch Kontoauszüge oder Unterlagen.

Schutz vor heimlichen Vermögensverschiebungen

Besonders praxisrelevant ist ein zusätzlicher Baustein: Es besteht auch ein Auskunftsanspruch bezogen auf den Trennungszeitpunkt. Das ist kein Zufall, sondern dient dem Schutz vor Vermögensverschiebungen.

Der Hintergrund: Manche Menschen versuchen, zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags Vermögen verschwinden zu lassen, um die Ausgleichsforderung zu drücken. Indem man auch die Lage zum Trennungszeitpunkt offenlegen lässt, werden solche Manöver sichtbar. Wer den Verdacht hat, dass der Partner Geld beiseiteschafft, sollte deshalb früh handeln.

Ihr nächster Schritt: Notieren Sie das Trennungsdatum und sammeln Sie eigene Unterlagen zum gemeinsamen und getrennten Vermögen. Der Auskunftsanspruch ist ein starkes Werkzeug, aber er muss aktiv geltend gemacht werden, in der Regel mit anwaltlicher Hilfe.

Zugewinnausgleich vermeiden? Ehevertrag und Gütertrennung

Manche Paare möchten den Zugewinnausgleich von vornherein anders regeln, etwa wenn ein Unternehmen geschützt werden soll. Das ist möglich, erfordert aber eine bewusste Entscheidung und einen Gang zum Notar.

Durch einen notariellen Ehevertrag lässt sich der Zugewinnausgleich modifizieren oder ganz ausschließen. Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft bleibt der Güterstand im Grundsatz bestehen, einzelne Punkte werden aber angepasst, zum Beispiel ein Unternehmen vom Ausgleich ausgenommen. Bei der Gütertrennung findet überhaupt kein Zugewinnausgleich statt.

Gütertrennung will gut überlegt sein

Die Gütertrennung klingt für viele zunächst attraktiv, hat aber Folgen, die über die Scheidung hinausreichen. Zu beachten sind insbesondere erbschaft- und steuerrechtliche Auswirkungen, die im Einzelfall nachteilig sein können.

Eine Gütertrennung bedeutet eben auch, dass der wirtschaftlich schwächere Partner am Vermögenszuwachs des anderen nicht teilhat. Für Petra, die jahrelang zugunsten der Familie zurückgesteckt hat, wäre eine Gütertrennung in der Regel ungünstig gewesen. Ob ein Ehevertrag sinnvoll ist und wie er ausgestaltet sein sollte, ist eine klassische Fachanwaltsfrage.

Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich sind nicht dasselbe

Ein Missverständnis räumen wir noch aus, weil es ständig vorkommt. Der Güterstand und der Versorgungsausgleich sind zwei verschiedene Dinge.

Der Zugewinnausgleich betrifft das Vermögen, also Konten, Immobilien, Unternehmenswerte. Der Versorgungsausgleich betrifft dagegen die Rentenanrechte, die während der Ehe erworben wurden. Beide werden bei einer Scheidung getrennt voneinander behandelt. Wenn Sie also wissen wollen, wie eine Scheidung insgesamt abläuft und was sie kostet, lesen Sie ergänzend unseren Ratgeber zum Ablauf und den Kosten einer Scheidung.

Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich (FAQ)

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Zunächst wird für jeden Ehegatten der Zugewinn ermittelt: Endvermögen minus Anfangsvermögen (§§ 1374, 1375 BGB). Dann wird verglichen: Der höhere Zugewinn minus dem niedrigeren Zugewinn ergibt die Differenz. Die Hälfte dieser Differenz ist die Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB). Sie zahlt der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn.

Zählt eine Erbschaft zum Zugewinn?

In der Regel nicht. Erbschaften, Schenkungen und Ausstattungen während der Ehe werden nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet (privilegiertes Anfangsvermögen). Damit unterliegt ihr Wert nicht dem Zugewinnausgleich. Nur eine Wertsteigerung der Erbschaft während der Ehe zählt als Zugewinn und wird ausgeglichen.

Wird das Haus beim Zugewinnausgleich geteilt?

Nein, der Zugewinnausgleich erfolgt grundsätzlich in Geld, nicht durch Übertragung von Eigentum. Das Eigentum am Haus bleibt bei demjenigen, dem es gehört. Der Wert der Immobilie fließt aber in das Anfangs- oder Endvermögen ein und beeinflusst so die Höhe der Ausgleichsforderung. Wer Eigentümer bleibt, gleicht den Wert gegebenenfalls in Geld aus.

Was ist der Stichtag beim Zugewinnausgleich?

Es gibt zwei Stichtage. Das Anfangsvermögen wird auf den Tag der Eheschließung bestimmt (§ 1374 BGB). Das Endvermögen wird auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags bestimmt, also auf die Rechtshängigkeit (§ 1375 BGB). Alles, was ein Ehegatte nach diesem zweiten Stichtag erwirtschaftet, zählt nicht mehr zum ausgleichspflichtigen Vermögen.

Wie komme ich an die Vermögensauskunft meines Partners?

Über den Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB. Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über das Anfangs- und Endvermögen verlangen, einschließlich Belegen. Zusätzlich besteht ein Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt, der vor heimlichen Vermögensverschiebungen schützt. Der Anspruch muss aktiv geltend gemacht werden, üblicherweise mit anwaltlicher Unterstützung.

Kann man den Zugewinnausgleich ausschließen?

Ja, durch einen notariellen Ehevertrag. Möglich ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der einzelne Werte ausgenommen werden, oder eine vollständige Gütertrennung, bei der gar kein Zugewinnausgleich stattfindet. Zu bedenken sind allerdings erbschaft- und steuerrechtliche Folgen. Ob das sinnvoll ist, sollte ein Fachanwalt für Familienrecht im Einzelfall prüfen.

Was ist der Unterschied zum Versorgungsausgleich?

Der Zugewinnausgleich betrifft das Vermögen, also Konten, Immobilien und Unternehmenswerte. Der Versorgungsausgleich betrifft dagegen die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte. Beide sind eigenständige Verfahren und werden bei einer Scheidung getrennt voneinander behandelt. Sie sollten also nicht miteinander verwechselt werden.

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Fazit: Zugewinnausgleich, die wichtigsten Punkte

Der Zugewinnausgleich ist weniger kompliziert, als sein Ruf vermuten lässt, wenn man die Grundformel verstanden hat. Vier Erkenntnisse zum Mitnehmen:

  • Kein gemeinsames Vermögen: In der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) bleibt das Vermögen während der Ehe getrennt. Geteilt wird am Ende nur der Zuwachs, nicht das Vermögen als Ganzes.

  • Die Formel: Zugewinn ist Endvermögen minus Anfangsvermögen (§§ 1374, 1375 BGB). Ausgeglichen wird die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Zugewinne (§ 1378 BGB), und zwar in Geld.

  • Sonderfälle kennen: Erbschaften und Schenkungen bleiben über das privilegierte Anfangsvermögen meist außen vor (§ 1374 Abs. 2 BGB). Schuldenabbau zählt seit der Reform 2009 als Zugewinn. Über § 1379 BGB können Sie Auskunft verlangen.

  • Grenzen kennen: Jede konkrete Berechnung hängt stark von der Bewertung der Einzelwerte ab. Genau dort entscheidet sich die Höhe Ihres Anspruchs.

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Über die Redaktion: Die Lulius Redaktion schreibt über Trennung, Scheidung und Unterhalt. Weiterführend empfehlen wir die Ratgeber zum Ablauf und den Kosten einer Scheidung und zum Unterhalt nach der Trennung.

Quellen (Auswahl, Stand Juni 2026):

  • § 1363 BGB, Zugewinngemeinschaft (gesetze-im-internet.de)

  • § 1374 BGB, Anfangsvermögen (gesetze-im-internet.de)

  • § 1375 BGB, Endvermögen (gesetze-im-internet.de)

  • § 1378 BGB, Ausgleichsforderung (gesetze-im-internet.de)

  • § 1379 BGB, Auskunftspflicht (gesetze-im-internet.de)

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Rechtsinformationen, keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Der Zugewinnausgleich ist hochgradig einzelfallabhängig. Für eine verbindliche Berechnung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht.