Baugesetzbuch

§ 128 BauGB Umfang des Erschließungsaufwands

Gesetzestext

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen; (2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind. (3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für 1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 128 BauGB verweist.

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