BBG

§ 37 BBG Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf

Gesetzestext

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen 1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 37 BBG verweist.

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