Berufsbildungsgesetz
§ 53 BBiG Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
Gesetzestext
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen). (2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen: 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, (3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen 1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und (4) § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.
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Verweise in dieser Norm
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