Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

§ 18 BEEG Kündigungsschutz

Gesetzestext

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt 1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen 1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder

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Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 18 BEEG eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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