Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1566 BGB Vermutung für das Scheitern

Gesetzestext

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

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Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 1566 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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