Bundesgerichtshof · Beschluss vom 24. November 2021
XII ZB 253/20
Familiensache: Ende des Anspruchs auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange mit dem Scheitern der Ehe; endgültiges Scheitern der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres; Darlegungs- und Beweislast
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 24. November 2021
- Aktenzeichen
- XII ZB 253/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:241121BXIIZB253.20.0
- Dokumentnummer
- KORE300292022
Amtlicher Leitsatz
1. Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Anspruch auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange, dessen beharrliche und grundlose Nichterfüllung mit der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB sanktioniert werden kann, endet entsprechend § 1353 Abs. 2 BGB mit dem Scheitern der Ehe (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 604/13, FamRZ 2015, 32 und vom 15. August 2012 - XII ZR 80/11, BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).11
2. Ob die Ehe im Sinne der §§ 1353 Abs. 2, 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB gescheitert ist, muss - wenn nicht die gesetzlichen Zerrüttungsvermutungen des § 1566 BGB eingreifen - als tatrichterliche Prognose unter Würdigung aller Umstände entschieden werden. Leben die Ehegatten getrennt, rechtfertigt der Nichtablauf des Trennungsjahres für sich genommen noch nicht den Schluss, dass die Ehe noch nicht endgültig gescheitert sei und der Unterrichtungsanspruch weiterhin geltend gemacht werden könne.12
3. Der Schuldner des Unterrichtungsanspruchs ist für die Umstände, aus denen auf das Scheitern der Ehe geschlossen werden soll, darlegungs- und beweispflichtig.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Mai 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 11 von 19 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten und streiten um die vorzeitige Beendigung ihrer Zugewinngemeinschaft.
Die als Hebamme ausgebildete Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der als freiberuflicher Notar tätige Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben im Dezember 2009 die Ehe geschlossen, aus der zwei minderjährige Kinder hervorgegangen sind. Im Mai 2018 erfolgte eine räumliche Trennung der Beteiligten innerhalb der Ehewohnung. Nach einer Auseinandersetzung im Dezember 2018 verließ der Ehemann die Ehewohnung.
Erstmals durch Schreiben vom 18. Dezember 2018 verlangte die Ehefrau von dem Ehemann eine Unterrichtung über seinen Vermögensstand. Nach mehreren weiteren Aufforderungsschreiben machte der Ehemann am 27. März 2019 kursorische Angaben zu seinem Immobilienvermögen einschließlich der bestehenden Finanzierungsverbindlichkeiten, zu seinem Notariat sowie zu seinen Girokonten, Wertpapierdepots und Fondsbeteiligungen. Nachdem die Ehefrau diese Unterrichtung als unzureichend beanstandet hatte, ergänzte der Ehemann am 3. Mai 2019 seine Angaben hinsichtlich Kraftfahrzeugen und Fondsbeteiligungen. Das auf Antrag des Ehemanns eingeleitete Scheidungsverfahren ist seit dem 27. Mai 2019 rechtshängig.
Im vorliegenden Verfahren hat die Ehefrau mit einem am 30. April 2019 bei Gericht eingegangen und am 6. Juni 2019 zugestellten Schriftsatz auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft angetragen. Sie hat geltend gemacht, dass der Ehemann trotz mehrfacher vergeblicher Aufforderung nur eine äußerst vage Darstellung seiner wirtschaftlichen Situation vorgenommen habe und dies für eine Unterrichtung über den Vermögensstand nicht ausreiche. Der Ehemann ist dem Antrag entgegengetreten. Das Amtsgericht hat dem Antrag der Ehefrau entsprochen und die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin eine Zurückweisung des Antrags auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erstrebt. II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist, hält die Voraussetzungen für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB für gegeben und hat diese Auffassung wie folgt begründet:
Die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Pflicht der Ehegatten, einander während bestehender Ehe unabhängig von der Art des Güterstands wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens zu unterrichten, bestehe trotz Trennung der Ehegatten fort und entfalle erst mit dem endgültigen Scheitern der Ehe. Von einem endgültigen Scheitern der Ehe könne nicht bereits bei räumlicher Trennung der Ehegatten ausgegangen werden. Vielmehr müsse hierfür festgestellt werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass diese wiederhergestellt wird. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sei zwar ein wesentliches Indiz dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Die Prognose, es könne nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden, dass die Ehegatten diese wiederherstellen, erfordere jedoch die Feststellung des fehlenden Willens, die aufgegebene Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Auf diesen inneren Vorgang könne allenfalls durch äußere Anzeichen geschlossen werden. Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft sei hierfür allein noch kein eindeutiges Anzeichen, weil auch die Möglichkeit einer spontan übereilten Entscheidung in Betracht gezogen werden müsse. Es müsse eine gewisse Dauer der Trennung hinzukommen und nach der Regelung in § 1565 Abs. 2 BGB stelle erfahrungsgemäß erst die einjährige Trennungszeit die Prognose auf eine sichere Grundlage. Hieraus folge, dass das eheliche Band vor Ablauf des Trennungsjahres grundsätzlich geschützt bleibe mit der Folge, dass die Ehegatten auch noch berechtigt seien, den sich aus den ehelichen Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten nach § 1353 BGB ergebenden Unterrichtungsanspruch geltend zu machen. Der Ehemann habe den Unterrichtungsanspruch der Ehefrau nicht gehörig erfüllt, weil die von ihm gemachten Angaben zu Art und Werthaltigkeit der wesentlichen Vermögensgegenstände erkennbar unvollständig gewesen seien. Es sei angesichts der dreimaligen Aufforderung auch von einer beharrlichen Weigerung auszugehen.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Nach §§ 1386, 1385 Nr. 4 BGB kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Da der Tatbestand des § 1385 Nr. 4 BGB nur an die beharrliche Verweigerung der Unterrichtung über den Vermögensbestand anknüpft, bedarf es eines darüberhinausgehenden Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 544/18 - FamRZ 2019, 1045 Rn. 6 ff. zu § 1385 Nr. 1 BGB).
Wie der Senat bereits entschieden hat, knüpft § 1385 Nr. 4 BGB nicht an die in § 1379 Abs. 2 BGB geregelte Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über das Trennungsvermögen an (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 604/13 - FamRZ 2015, 32 Rn. 20 ff.), sondern sein Anwendungsbereich erfasst allein die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete allgemeine Verpflichtung der Ehegatten, sich während der bestehenden Ehe gegenseitig wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens, das laufende Einkommen und geplante größere Vermögenstransaktionen zu informieren. Dabei beruht § 1385 Nr. 4 BGB auf der typisierenden Vorstellung, dass der Ehegatte, der Informationen über vermögensrechtliche Belange grundlos und beharrlich verweigert, sich möglicherweise seiner Verpflichtung entziehen will, den anderen Ehegatten am ehezeitlichen Vermögenserwerb zu beteiligen (vgl. Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu BT-Drucks. II/3409 S. 13). Für diesen Fall soll die Vorschrift dem unterrichtungsberechtigten Ehegatten, der an dem Fortbestand seiner Ehe noch festhalten möchte, die Möglichkeit gewähren, die Gütertrennung herbeizuführen, ohne dafür einen Scheidungsantrag stellen zu müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 604/13 - FamRZ 2015, 32 Rn. 30). Insoweit beruht das Gesetz auf der Überlegung, dass es in einer Krisensituation die schon gefährdete Ehe noch weiter belasten würde, wenn es bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben müsste (vgl. Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu BT-Drucks. II/3409 S. 14; Cremer FF 2015, 121, 122).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300292022Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.