Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1582 BGB Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Gesetzestext

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1582 BGB verweist.

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