Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1583 BGB Einfluss des Güterstands

Gesetzestext

Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1583 BGB verweist.

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