Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1584 BGB Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

Gesetzestext

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

Kapitel 4 - Gestaltung des Unterhaltsanspruchs

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1584 BGB verweist.

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