Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1793 BGB Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten

Gesetzestext

(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen 1. gemeinschaftlichen Vormündern, 2. mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen, 3. dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger. (2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1793 BGB verweist.

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