Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1794 BGB Haftung des Vormunds

Gesetzestext

(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend. (2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1794 BGB verweist.

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