Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1813 BGB Anwendung des Vormundschaftsrechts

Gesetzestext

(1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1813 BGB verweist.

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