Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1840 BGB Bargeldloser Zahlungsverkehr

Gesetzestext

(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen. (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen 1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und 2. Auszahlungen an den Betreuten.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1840 BGB verweist.

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