Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1841 BGB Anlagepflicht

Gesetzestext

(1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld). (2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1841 BGB verweist.

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