Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1842 BGB Voraussetzungen für das Kreditinstitut

Gesetzestext

Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1842 BGB verweist.

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