Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1879 BGB Zahlung aus der Staatskasse

Gesetzestext

Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1879 BGB verweist.

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