Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1880 BGB Mittellosigkeit des Betreuten

Gesetzestext

(1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. (2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1880 BGB verweist.

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